Pflichten des Versicherungsnehmers
Beitragszahlung und Folgen bei Zahlungsverzug im Basistarif
Zu den obersten Pflichten des Versicherungsnehmers gehört die Beitragszahlung. Der Versicherungsbeitrag ist am Ersten eines jeden Monats fällig. Ist der Versicherungsnehmer mit einem Beitrag in Höhe von zwei Monaten im Rückstand, wird der Versicherungsnehmer unter Hinweis auf mögliche Einschränkungen des Versicherungsschutzes gemahnt. Ist dann der Beitragsrückstand innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mahnung immer noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, erklärt der Versicherer das Ruhen der Leistung. Während der Ruhezeit haftet der Versicherer nur für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Diese Regelung ist ein absolutes Novum im Bereich der privaten Krankenversicherung. Dem Versicherungsnehmer kann der Versicherungsvertrag nicht gekündigt werden, obwohl er seine Beiträge nicht bezahlt. Er kann zwar nicht mehr das komplette Leistungsprogramm der privaten Krankenversicherung im Basistarif in Anspruch nehmen, erhält jedoch für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich, die Kostenerstattung.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles notwendig ist.
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Die versicherte Person hat Ärzten und sonstigen Leistungserbringern gegenüber die vom Versicherer ausgehändigten Nachweise über den Versicherungsschutz vorzulegen und auf das Bestehen des Versicherungsschutzes im Basistarif hinzuweisen.
Die Verletzung der Obliegenheitspflichten kann zur gänzlichen oder teilweisen Einschränkung der Leistungsverpflichtung des Versicherers führen.
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