Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen, die es gibt. Sie deckt alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden ab, die der Versicherungsnehmer und seine Familie unbeabsichtigt anderen zufügen. Dabei können Schäden entstehen, die schnell auch Millionenbeträge erreichen. Wer anderen einen Schaden zufügt, versehentlich, aus Unachtsamkeit oder sogar fahrlässig oder vorsätzlich, vor dem Gesetz haftet er für die Folgen mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen in unbegrenzter Höhe. Ohne einen entsprechenden Versicherungsschutz zahlt er dann unter Umständen ein Leben lang.

 

Voraussetzungen für den Eintritt der Erstattungspflicht der Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung schützt vor den Haftungsansprüchen Dritter, die aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Recht auf Entschädigung für einen eingetretenen Schaden haben. Die gesetzlichen Bestimmungen (BGB) sehen vor, dass ein Schaden zu ersetzen ist, den man einem Dritten zugefügt hat. Der Dritte ist so zu stellen, als ob er keinen Schaden erlitten hätte. Der Schädiger haftet in unbegrenzter Höhe mit seinem gesamten Vermögen. Allerdings hat der Gesetzgeber einige Bedingungen an die Durchsetzung der Haftpflichtansprüche gestellt. Insbesondere muss der Schädiger deliktfähig sein, also kein Geschäftsunfähiger, er muss ein Rechtsgut verletzen und zwischen seiner Handlung und dem Schaden muss ein Zusammenhang bestehen.

Haftungstatbestände nach dem BGB

Das Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) kennt drei Haftpflicht-Tatbestände, nämlich die Verschuldenshaftung, die Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens und die Gefährdungshaftung.

Verschuldenshaftung (§ 823 BGB)
Der Schädiger haftet bei Vorsatz, leichter Fahrlässigkeit und bei grober Fahrlässigkeit. Der Geschädigte muss dem Schädiger die Schuld nachweisen.

Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens (§ 832 BGB)
Der Schädiger haftet, sofern er seine Nichtschuld nicht nachweisen kann.

Gefährdungshaftung (§ 833 BGB)
Der Schädiger haftet auch ohne sein Verschulden, er kann die Haftung nur durch den Einwand von „höherer Gewalt“ abwenden.

Was kann in der Haftpflichtversicherung versichert werden und was leistet die Haftpflichtversicherung?

Für alle oben genannten Haftungstatbestände kann Versicherungsschutz vereinbart werden, allerdings kann kein Versicherungsschutz gewährt werden, wenn die Haftung auf einem Ereignis beruht, bei dem der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. Die Haftpflichtversicherung hat damit folgende Aufgaben:

Prüfung der Verpflichtung zum Schadenersatz, Feststellung der Höhe des Schadens, Regulierung des Schadens und die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Welche Schäden sind in der Haftpflichtversicherung generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Ausgenommen vom Haftpflichtversicherungs-Schutz sind, wie oben bereits erwähnt, alle Schäden die durch Vorsatz hervorgerufen wurden, ferner Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen mit Ausnahme der eigenen Wohnung, Schäden, die im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen eingetreten sind, Schäden die nahen Angehörigen zugefügt werden, Bußgelder und Geldstrafen und natürlich auch eigene Schäden.

Haftpflichtversicherungs-Arten

Die wichtigsten Versicherungsarten in der Haftpflichtversicherung sind:

  • Privathaftpflichtversicherung
  • Bauherrenhaftpflicht
  • Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht
  • Gewässerschadenhaftpflicht
  • Jagdhaftpflichtversicherung
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Diensthaftpflichtversicherung
  • Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Betriebshaftpflicht
  • Tierhalterhaftpflicht
  • Wassersport-Haftpflichtversicherung

Welche Schäden werden in der Haftpflichtversicherung vom Versicherer ersetzt?

Die Haftpflichtversicherung ersetzt Personenschäden und deren Folgekosten, wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Arzt- und Krankenhauskosten, gegebenenfalls auch Invalidenrente und Pflegekosten. Ferner Sachschäden aller Art und deren Folgkosten, wie Nutzungsausfall, Wertminderung, Reparaturkosten und die Kosten für die Wiederherstellung von Sachen. Letztlich ersetzt die Haftpflichtversicherung auch sämtliche Vermögensschäden.

In der Regel werden Schäden, die bei Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten entstehen, nicht ersetzt. Neuartige Versicherungskonzepte schließen auch diese Schäden ein. Auch Schäden, die an geliehenen, gepachteten oder gemieteten Sachen entstehen, sind in der Normalpolice nicht versichert. Einige Versicherer bieten auch den Einschluss solcher Schäden an.

Nach den offiziellen Statistiken ist nur jeder Dritte Deutsche haftpflichtversichert. Das kann im Ernstfall bedeuten, dass ein angerichteter Schaden vom Schädiger nicht bezahlt werden kann, weil er dazu finanziell nicht in der Lage ist. Hier tritt die so genannte Ausfallversicherung in Kraft. Dieser Einschluss in die eigene Haftpflichtversicherung zahlt dann den Schaden, den der Schädiger dem Versicherungsnehmer zugefügt hat.

 

Was beeinflusst die Höhe der Versicherungsbeiträge in der Haftpflichtversicherung?

Persönliche Situation
Alleinstehend, Alleinerziehend, Kinder, Alter der Kinder, Ausbildung der Kinder, eigenes Alter, alleinstehende Familienangehörige

Einschluss von Sonderrisiken
Ausfallversicherung, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Freundschaftsdienst, Gefälligkeiten, Verlust von Schlüsseln einer Schließanlage, Haus- und Grundstückseigentum, Tierhalter, Bootsbesitz, Wassersportgeräte, Öltank

Vertragsgestaltung
Versicherungsdauer, Zahlungsweise, Selbstbeteiligung

Ein Überblick über die Haftungsmöglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht mit Haftungslage und einigen Versicherungsbeispielen:

GESETZLICHE HAFTPFLICHT

VERSCHULDENSHAFTUNG ( § 823 BGB)


HAFTUNGSLAGE

HAFTUNG BEI VORSATZ, LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT UND GROBER FAHRLÄSSIGKEIT
DER GESCHÄDIGTE MUSS SCHULD NACHWEISEN

BEISPIELE:

PRIVATHAFTPFLICHT
BERUFSHAFTPFLICHT
DIENSTHAFTPFLICHT
BETRIEBSHAFTPFLICHT
JAGDHAFTPFLICHT

HAFTUNG AUS VERMUTETEM VERSCHULDEN (§ 832 BGB)


HAFTUNGSLAGE

DER SCHÄDIGER HAFTET AUFGRUND SEINER TÄTIGKEIT ODER NICHTTÄTIGKEIT, ER MUSS SEINE NICHTSCHULD NACHWEISEN

BEISPIELE:

HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT
BAUHERRENHAFTPFLICHT
PRIVATHAFTPFLICHT (VERLETZUNG DER AUFSICHTSPFLICHT ÜBER MINDERJÄHRIGE KINDER)

GEFÄHRDUNGSHAFTUNG (§ 833 BGB)


HAFTUNGSLAGE

DER SCHÄDIGER IST AUCH OHNE SEIN VERSCHULDEN HAFTBAR, ER HAFTET ALLEIN AUFGRUND DER TATSACHE, DASS ER IM BESITZ DES GEGENSTANDES ODER TIERES IST.

BEISPIELE:

TIERHALTER-HAFTPFLICHT
ÖLTANKBESITZER-HAFTPFLICHT
KFZ-HAFTPFLICHT
BOOTS-HAFTPFLICHT

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