Arbeitgeberanteil private Krankenversicherung

Abhängig Beschäftigte, also alle Arbeitnehmer sind verpflichtet, für sich eine Krankenversicherung abzuschließen, bzw. einer gesetzlichen Krankenkasse beizutreten. Für seine Beschäftigten hat der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung zu leisten. Diese Verpflichtung besteht nicht nur gegenüber den in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten sondern auch für den Kreis der Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt und die dadurch in die private Krankenversicherung wechseln können.

Wer erhält einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?

Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung haben alle Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze versicherungsfrei sind, sowie Arbeitnehmer, die nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind.

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil für die private Krankenversicherung?

Ursprünglich hatte der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe de Hälfte des Betrages, den er bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen gehabt hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages zur privaten Krankenversicherung. Seit dem 1.1.1996 wird der Arbeitgeberzuschuss vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt und für ein Kalenderjahr als durchschnittlicher Höchstbetrag festgelegt. Dieser maximale Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung liegt seit dem 01.01.2010 und nur für das Jahr 2010 bei 262,50 EURO. Für die kommenden Jahre kann der jeweils geltende Betrag beim Bundesministerium für Gesundheit erfragt werden. Der Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung ist steuerfrei!

Der Arbeitgeber beteiligt sich  an den Beiträgen des Arbeitnehmers und dessen Familienangehörigen zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Gesamtbeitrages, jedoch höchstens bis zum oben genannten Durchschnittsbetrag, den das Bundesgesundheitsministerium festgelegt hat. Es steht ihm jedoch frei, sich freiwillig, auch über den vorgeschriebenen Höchstbetrag hinaus, mit 50% an den tatsächlichen Beiträgen für die private Krankenversicherung seines Arbeitnehmers zu beteiligen.

Voraussetzungen für die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung

Voraussetzung für die Zahlung des Arbeitgeberanteils ist ein dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkassen entsprechender privater Krankenversicherungsvertrag. Für die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses ist ein besserer Versicherungsschutz (z.B. Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung, Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld u.s.w.) unerheblich. Solange der hälftige Gesamtbeitrag den o.gen. Durchschnittssatz nicht übersteigt, ist er zu zahlen. Beiträge für Familienmitglieder, die bei dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wären, sind ebenfalls bis zur Höhe des Durchschnittssatzes eingeschlossen.

Verfahren bei Beitragsrückerstattung

In der privaten Krankenversicherung ist es durchaus üblich, bei schadenfreiem Verlauf eine Beitragsrückerstattung zu gewähren. Eine derartige Rückerstattung hat keinerlei Einfluss auf den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung, er führt nicht zu einer (nachträglichen) Kürzung des Arbeitgeberanteils.

Achtung bei längerer Arbeitsunfähigkeit und Bezug von Mutterschaftsgeld!

Bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinaus entfällt der Arbeitgeberanteil für die private Krankenversicherung. Es ist daher ein Krankentagegeld zu wählen, dass auch die hälftigen Beiträge zur privaten Krankenversicherung einschließt. Das gleiche gilt auch für die Zeit des Bezugs von Mutterschafts- und Erziehungsgeld.

Weitere aktuelle Informationen und Nachrichten über die private Krankenversicherung finden Sie bei uns im Abschnitt aktuelle Nachrichten.