Der Basistarif in der Krankenvollversicherung
Die Krankenvollversicherung nach dem Basistarif wird von den privaten Krankenversicherungen in Deutschland aufgrund gesetzlicher Verpflichtung angeboten. Der Basistarif ist bei jedem Versicherungsunternehmen in gleicher Form und mit gleichem Leistungsspektrum, das sich am Dritten Kapitel des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches orientiert, zu beantragen. Der Beitrag wird nicht kalkuliert, sondern orientiert sich am Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung, den er nicht übersteigen darf. Der Abschluss einer Krankenvollversicherung im Basistarif kann mit und ohne Selbstbehalt abgeschlossen werden. Die Höhe des Selbstbehaltes beträgt wahlweise 300, 600, 900 oder 1200 EURO.
Berechtigte für die Aufnahme in den Basistarif
Aufnahmeberechtigt und versicherungsfähig im Basistarif sind Personen mit dem Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIII haben und noch keine private Krankheitskostenversicherung mit einer in Deutschland zugelassenen privaten Krankenversicherung abgeschlossen haben, es sei denn der Vertrag wurde nach dem 31.12.2008 abgeschlossen.
Personen mit einem Beihilfeanspruch sind im Basistarif aufnahmefähig und versicherungsberechtigt, wenn sie ergänzenden beihilfekonformen Versicherungsschutz zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht benötigen.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes nach dem Basistarif
Die Versicherung beginnt an dem im Versicherungsschein genannten Datum. Eine Wartezeit gibt es nicht. Versicherungsfälle, die vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages eintreten, sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in der Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. Bei erhöhtem Risiko aufgrund von Vorerkrankungen ist die Erhebung eines Risikozuschlags zulässig. Der Risikozuschlag darf während der Dauer der Krankenversicherung im Basistarif nicht erhoben werden. Festsetzung: ja, Erhebung: nein.
Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt, sofern die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt erfolgt. Gleiches gilt für die Adoption eines Kindes.
Das Ende des Versicherungsschutzes tritt mit Beendigung des Versicherungsvertrages ein. Dies gilt auch für dann noch schwebende Versicherungsfälle.
Bezüglich der Kündigungsfristen, Kündigung durch den Versicherer und Versicherungsnehmer erhalten Sie weitere Informationen im Abschnitt Kündigung PKV.
Sonstige Beendigungsgründe für die Krankenvollversicherung im Basistarif
Das Versicherungsverhältnis im Basistarif endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Ist die versicherte Person nicht der Versicherungsnehmer, so hat sie bei Tod desselben die Pflicht, das Vertragsverhältnis unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Für diese Erklärung gilt eine Frist von 2 Monaten.
Stirbt eine versicherte Person, so endet für diese das Versicherungsverhältnis sofort.
Wenn die versicherte Person den Wohnsitz in Deutschland aufgibt, endet die Versicherung mit sofortiger Wirkung.
Weitere aktuelle Informationen und Nachrichten der privaten Krankenversicherungen und ihrer Verbände finden Sie bei uns im Abschnitt aktuelle Nachrichten.
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