Die Zahlung von Krankentagegeld im Basistarif

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind arbeitsunfähig geschriebene versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder Arbeitslosengeld beziehen oder Einkommen aus hauptberuflicher selbständiger oder freiberuflicher Erwerbstätigkeit beziehen, soweit sie ihren Versicherungsschutz im Basistarif einschließlich Krankentagegeld gewählt haben.

 

 

Wann ist ein Versicherter arbeitsunfähig?

Im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Basistarif liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund eines medizinischen Befundes vorübergehend in keiner Weise nachgehen kann, sie diese Tätigkeit auch nicht ausübt und auch keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Wie hoch ist das Krankengeld?

Der absolute Höchstbetrag ist in jedem Fall die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler darf das Krankentagegeld nicht mehr als 70 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten letzten Brutto-Arbeitseinkommens betragen. Hinzu kommt, dass der so errechnete Betrag 90 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate nicht übersteigen darf.

Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten als Krankengeld maximal das von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte kalendertägliche Arbeitslosengeld. Grundsätzlich gilt, dass die versicherte Person bei Beantragung des Krankentagegeldes die Höhe des Nettoeinkommens nachweist.

Ab wann wird das Krankentagegeld gezahlt?

Das Krankentagegeld wird ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Wie lange wird das Krankentagegeld im Basistarif gezahlt?

Die versicherte Person hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld für längstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Zeiten, in denen die Zahlung von Krankentagegeld ruht, werden auf die Frist angerechnet. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums lebt der Anspruch auf Krankentagegeld erst wieder auf, wenn die versicherte Person bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankentagegeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Im Basistarif versicherte Personen haben ferner Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes, das in einer privaten Krankenvollversicherung versichert ist, der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch für nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage.

Bei allein erziehenden versicherten Personen besteht der Anspruch für jedes in der privaten Krankenvollversicherung versicherte Kind für längstens 20 Arbeitstage, insgesamt für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die zeitliche Begrenzung der Krankentagegeldzahlung entfällt, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet.

Wann endet der Anspruch auf Krankentagegeld im Basistarif?

Der Anspruch auf Krankentagegeld endet

  • mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • oder mit dem Ende der Bezugsdauer (78 Wochen)
  • oder wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind;

ferner mit

  • Beendigung der beruflichen Tätigkeit, 
  • dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und mit dem Bezug von Alters-, Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente und vergleichbarer beamtenrechtlicher Versorgungen,

spätestens

  • mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der versicherten Person.

Info Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist.

 

 

Übersicht: Basistarif
Der Basistarif in der Krankenvollversicherung Seite   1
Die Leistungen für ambulante Heilbehandlung im Basistarif Seite   2
Was leistet der Basistarif bei stationärer Heilbehandlung? Seite   3
Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie im Basistarif Seite   4
Leistungen im Basistarif bei Auslandsbehandlung Seite   5
Die Zahlung von Krankentagegeld im Basistarif Seite   6
Erstattungen im Basistarif für Fahrtkosten und Mutterschaftsgeld Seite   7
Beitragszahlung und Folgen bei Zahlungsverzug im Basistarif Seite   8
Heilmittelverzeichnis Seite   9
Hilfsmittelverzeichnis Seite 10

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