Tierseuchenkasse
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Leistungen der Tierseuchenkassen
Welche Tiere sind bei der Tierseuchenkasse beitragspflichtig?
Nach dem Tierseuchengesetz (TierSG) sind die Bundesländer verpflichtet, den betroffenen Tierhaltern Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen sowie Kosten und Schäden, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen entstehen, zu ersetzen. Für diesen Zweck wurden in den einzelnen Bundesländern Tierseuchenkassen als Anstalten des öffentlichen Rechtes eingerichtet. In Schleswig-Holstein wird die Tierseuchenkasse Tierseuchenfonds genannt, in Hamburg ist die Tierseuchenkasse eine Abteilung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz und das Land Bremen hat sich der Tierseuchenkasse Niedersachsen angeschlossen.
Aufgaben der Tierseuchenkassen
Zu den Aufgabe der Tierseuchenkassen gehört es,
- von den Tierhaltern Beiträge zu erheben
- die Höhe der Beiträge festzusetzen
- Entschädigungen im Falle des Verendens und Tötens von Tieren in Seuchen- bzw. Seuchenverdachtsfällen zu gewähren
- Beihilfen und andere finanzielle Unterstützungen zu zahlen
- Rücklagen in der vom Gesetz vorgeschriebenen Höhe zu bilden
- die Kostenübernahme und Abrechnung bei der Entsorgung von verendeten Vieh zu regeln
- den Eigenanteil der Tierhalter an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern von im Betrieb verendetem oder tot geborenem Vieh zu erheben.
Leistungen der Tierseuchenkassen
Die Tierseuchenkassen leisten
- Entschädigungen bei Tierverlusten durch meldepflichtige Tierseuchen
- Beihilfen bei Tierverlusten durch meldepflichtige Tierseuchen
- Unterstützung bei der Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten
- Förderung der Gesundheitsvorsorge in Tierbeständen mit der Bezuschussung von Impfungen.
Daneben gewährt die Tierseuchenkasse Zuschüsse zu den Kosten von Forschungsvorhaben, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen.
Die Tierseuchenkassen ziehen Gebühren für die Abholung, Beseitigung und endgültige Verarbeitung von verendeten Tieren ein.
Anhand der oben dargestellten Aufgaben wird die gesundheitspolitische Bedeutung der Tierseuchenkasse erkennbar. Sie stellt aber auch eine Solidargemeinschaft aller beitragspflichtigen Tierhalter dar und hat insoweit den Charakter einer Versicherung.
Welche Tiere sind bei der Tierseuchenkasse beitragspflichtig?
Bei den meisten Tierseuchenkassen sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Enten, Gänse, Hühner, Truthähne, Esel, Bienenvölker und Fische beitrags- und entschädigungspflichtig.
Für diese Tiere werden von den Tierhaltern jährlich Beiträge eingezogen, deren Höhe sich nach der jeweiligen Satzung der einzelnen Tierseuchenkassen, ihrem Finanzbedarf und ihrer Risikoeinschätzung richtet. In anderen Ländern werden die Tierseuchenkassen ganz oder zum Teil durch Vermarktungsgebühren und direkte staatliche Zuwendungen finanziert.
Die Tierhalter müssen zum Stichtag 03.01. des jeweiligen Jahres ihren Tierbestand bei der Tierseuchenkasse melden. Im laufenden Jahr müssen die Tierhalter sodann Zugänge aus anderen Beständen, Neugründungen oder Wiedereinstallungen melden (Nachmeldeverpflichtung). Viehhändler müssen den Umsatz des Vorjahres melden. Die Beitragshöhe ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das jeweilige Jahr.
Entschädigungsleistungen
Entschädigungsleistungen können durch den Ersatz des gemeinen Wertes der Tiere, Übernahme der Kosten für die Tötung der Tiere und die dafür notwendigen Transportkosten erbracht werden. Alternativ gibt es auch Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen; sowie für Schäden in Folge von Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, zu denen die Tierseuchenkasse gesetzlich nicht verpflichtet ist.
Als freiwillige Zusatzleistung gewähren die Tierseuchenkassen auch Beihilfen zu tierärztlichen Maßnahmen im Rahmen der BHV1-, BVD-, AK-, Leukose/Brucellose- und Geflügelpest-Bekämpfung. Diese Beihilfen in Form von pauschalen Beträgen umfassen Tierarztkosten für die Blutentnahmen und Impfungen und die dabei anfallenden Laborkosten, Impfstoffkosten und Kosten für die Diagnostik.
Tierkörperbeseitigung
Für die Kosten der Tierkörperbeseitigung von sogenannten Falltieren (Vieh, das auf dem Hof verendete) hat der Tierhalter nach einer EU-Vorschrift 25% der Gesamtkosten zu zahlen. Diese Kosten werden von der Tierseuchenkasse berechnet und per Bescheid zur Zahlung fällig gestellt. Die Abholkosten und übrigen Beseitigungskosten müssen von den Landkreisen und den Tierseuchenkassen im Verhältnis von 40% zu 60 % übernommen werden.