Betriebliche Altersvorsorge
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Welche Formen der betrieblichen Altersvorsorge gibt es?
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel mit der betrieblichen Altersvorsorge?
Recht auf Auskunft über die betriebliche Altersvorsorge bei Arbeitgeberwechsel
Mit welcher Besteuerung der Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge ist zu rechnen?
Die betriebliche Altersvorsorge (BAV) hat ihre historischen Wurzeln in dem Beginn der Industrialisierung, also noch vor den Bismarckschen Sozialgesetzen am Ende des 19. Jahrhundets. Bergleute und Fabrikarbeiter hatten eigene Unterstützungskassen für Alter und Notfälle eingerichtet. Der Stellenwert der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) wird heute immer höher, da die gesetzliche Altersvorsorge den Ansprüchen an eine ausreichende Versorgung im Alter nicht mehr gerecht werden kann. Gesetzliche Regelungen für eine betriebliche Altersvorsorge wurden erstmals im Jahre 1974 getroffen, im Jahre 2002 wurde dann das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge (BAV) festgeschrieben und im Jahre 2008 wurden die letzten Veränderungen eingeführt.
Situation der Altersvorsorge für Arbeitnehmer in Deutschland
Laut einer Umfrage des Emnid-Instituts sind über 80% aller Arbeitnehmer davon überzeugt, dass die gesetzliche Altersvorsorge nicht mehr ausreichend gewährleistet ist. Bei der Suche nach alternativen Möglichkeiten, um diese Situation zu ändern, denkt fast die Hälfte der Arbeitnehmer daran, die persönliche Rentenlücke durch eine betriebliche Altersvorsorge (BAV) zu schließen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit diese Situation zu nutzen, um gute Arbeitskräfte an das Unternehmen zu binden, das Betriebsklima zu fördern, und das soziale Betriebsimage zu steigern, wenn sie eigene betriebliche Wege der Altersvorsorge gehen.
Gesetzliche Grundlagen der betrieblichen Altersvorsorge
Die gesetzlichen Grundlagen für eine betriebliche Altersvorsorge (BAV) wurden erstmals im Jahre 1974 durch das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 geschaffen. Die letzte Änderung trat zum 21.12.2008 in Kraft, durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
Durch die Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erhält jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitnehmer hat danach einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung von teilen seines Lohnes oder Gehaltes in Höhe von 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für Verträge, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, erhöht sich dieser Betrag um 1.800 EUR.
Welche Formen der betrieblichen Altersvorsorge gibt es?
In den letzten Jahrzehnten haben sich in Deutschland verschiedene Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung (BAV) herausgebildet, die nebeneinander existieren. Diese Formen unterliegen nur insoweit Formzwängen, als sie bestimmte Voraussetzungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und dem Altersvermögensgesetz (AVmG) erfüllen müssen. Folgende Formen der betrieblichen Altersvorsorge kommen in Betracht:
- Betriebsrente
- Direktversicherung
- Direktzusage oder Pensionszusage
- Entgeltumwandlung
- Lebensarbeitszeitkonten
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Unterstützungskasse
Nähere Informationen über die einzelnen Formen der betrieblichen Altersvorsorge erhalten Sie durch Navigation in der linken Menüleiste.
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel mit der betrieblichen Altersvorsorge?
Beim Arbeitgeberwechsel ist zu unterscheiden, ob der Vertrag für die betriebliche Altersvorsorge vor oder nach 2005 abgeschlossen wurde, da diese Verträge unterschiedlich behandelt werden.
Bei Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge (BAV), die vor 2005 abgeschlossen wurden, kann bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes die erworbene Renten-Anwartschaft nicht mitgenommen werden. Das bis zum Ausscheiden angesammelte Guthaben wird beim bisherigen Träger der Altersvorsorge verzinst und bei Rentenbezug entsprechend als Minirente ausgezahlt. Beim neuen Arbeitgeber kann dann ein neuer BAV-Vertrag abgeschlossen werden.
Bei neuen Verträgen, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, haben die Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Entweder können sie ihren alten Vertrag aus eigener Tasche weiter besparen und dafür gegebenenfalls auch die Riester-Förderung in Anspruch nehmen oder sie nehmen ihre Altersvorsorge-Ansprüche zum neuen Arbeitgeber mit.
Die verpflichtende Regelung gilt für nur Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen. Rentenansprüche aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen können nur mitgenommen werden, wenn der alte und der neue Arbeitgeber zustimmen und wenn die Übertragung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt wird.
Recht auf Auskunft über die betriebliche Altersvorsorge bei Arbeitgeberwechsel
Damit der Arbeitnehmer weiß, ob sich die Mitnahme der Ansprüche aus der bisherigen betrieblichen Altersvorsorge (BAV) überhaupt für ihn lohnt, hat der Gesetzgeber dem wechselwilligen Arbeitnehmer ein Auskunftsrecht eingeräumt. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers muss der bisherige Arbeitgeber mitteilen, wie hoch das derzeitige Guthaben ist und wie hoch die Rente ausfallen würde, wenn das Kapital beim alten Arbeitgeber verbleibt.
Mit welcher Besteuerung der Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge ist zu rechnen?
Betriebsrenten müssen bei Rentenbezug voll versteuert werden, unabhängig davon, in welcher Form die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge gezahlt wurden. Während des Einzahlungszeit unterstützt der Staat das Sparen durch steuerliche Vorteile bei der Entgeltumwandlung oder mit der Riester-Förderung. Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung hält sich der Fiskus im Alter schadlos, denn auf die Betriebsrente fallen sowohl Steuern als auch Sozialabgaben.
Ausnahmen gelten nur für Direktversicherungen und Pensionskassen, für die entsprechende Verträge vor 2005 abgeschlossen worden sind. Für diese Verträge gilt auch weiterhin das Prinzip der Pauschalversteuerung. Kapitalauszahlungen sind hier nach mindestens 12 Jahren Laufzeit steuerfrei, Rentenzahlungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert.
Bei Renten aus Direktzusagen und Unterstützungskassen müssen voll versteuert werden. Dabei wird ein Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag berücksichtigt.