Rentenversicherung
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Versicherte Risiken in der Rentenversicherung
Gesetzliche und private Rentenversicherung – gewollte Symbiose
Die Rentenversicherung als Hauptbestandteil der Altersvorsorge ist in die gesetzliche Rentenversicherung und die private Rentenversicherung aufgeteilt. Beide Bereiche sind notwendig und ergänzen sich. Die historische Entwicklung der Rentenversicherung begann am 24. Mai 1889 durch das „Gesetz zur Alters- und Invaliditätsversicherung. Damit wurde die Rentenversicherung in Deutschland zum 1. Januar 1891 eingeführt.
Die damalige Rentenversicherung sah eine Altersrente ab dem 70. Lebensjahr vor. Voraussetzung für die Altersrente waren mindestens 30 Jahre Beitragszahlung, also Rentenbeginn frühestens ab dem 1. Januar 1921. Der Beitragssatz betrug 1,7% und wurde zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und aus Steuern finanziert.
Risikolage in der Rentenversicherung
Um einen Einblick in die Veränderungen der Risikolage in der Rentenversicherung zu bekommen, zeigt die nachstehende Grafik die Entwicklung der Lebenserwartung für Neugeborene und der zum jeweiligen Zeitpunkt bereits 65 jährigen Männer und Frauen.
Lebenserwartung Neugeborene in Jahren
Jahr | Männer | Frauen |
1891 | 40,56 | 43,97 |
1925 | 55,97 | 58,82 |
1950 | 63,95 | 68,02 |
1975 | 68,18 | 74,51 |
2000 | 75,10 | 81,12 |
Restliche Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren
Jahr | Männer | Frauen |
1891 | 10,12 | 10,62 |
1925 | 11,46 | 12,17 |
1950 | 12,98 | 13,92 |
1975 | 12,11 | 15,31 |
2000 | 15,80 | 19,50 |
Versicherte Risiken in der Rentenversicherung
In der Rentenversicherung werden neben dem Alter auch die Erwerbsunfähigkeit / Erwerbsminderung und der Tod versichert. Die dafür zu zahlenden Renten heißen Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente / Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente.
Um in den Genuss dieser Renten zu kommen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Einerseits sind dies persönliche Voraussetzungen, wie z.B. das entsprechende Lebensalter für die Altersrente, die Erwerbsunfähigkeit für die Erwerbunfähigkeitsrente und der Tod für die Hinterbliebenenrente, andererseits sind auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Dies sind z.B. Wartezeiten, Beitragszahlungsdauer, vollständige Beitragszahlung u.a.
Gesetzliche und private Rentenversicherung – gewollte Symbiose
Da die gesetzliche Rentenversicherung, wie auf den nachfolgenden Seiten genauer beschrieben, den Bedarf der Versicherten nicht mehr wird decken können, wurde ein neues Gesetz geschaffen, mit dem durch steuerliche Anreize der Abschluss von privaten Rentenversicherungen gefördert werden sollen. Am 01.01.2005 ist das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) in Kraft getreten.
Das Gesetz regelt die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen für die Altersvorsorge und der daraus erzielten Alterseinkünfte. Die Altersvorsorge gemäß Alterseinkünftegesetz wird eingeteilt in die drei Kategorien:
- Basisvorsorge
- Zusatzvorsorge
- andere Vorsorgeaufwendungen
Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und gleichgestellten Systemen, wie z.B. berufsständische Versorgungswerke sowie Rentenversicherungen, die bestimmten Anforderungen genügen (Rürup-Rente), gehören zur Basisversorgung und werden in mehreren Schritten steuerfrei gestellt. Die später einmal fälligen Renten unterliegen dann der vollen Versteuerung.