Hilfsmittelverzeichnis
Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung, das auch Anwendung auf die Hilfsmittelverordnungen im Basistarif der privaten Krankenversicherungen findet, enthält eine Auflistung derjenigen Hilfsmittel, deren Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen. Grundlage für das Hilfsmittelverzeichnis sind die gesetzlichen Vorschriften des § 139 SGB V.
Das Hilfsmittelverzeichnis soll für Versicherte (GKV und PKV-Basistarif), Leistungserbringer, Vertragsärzte und Krankenkassen eine umfassende Transparenz für die notwendigen Produkte schaffen. Es umfasst daher Hilfsmittel, die aufgrund ihrer Funktionstauglichkeit und ihres medizinischen Nutzens laut GKV verordnungsfähig sind, einschließlich ihrer Qualitätsstandards, Beschreibungen und Indikationen. Das Hilfsmittelverzeichnis wird vom GKV Spitzenverband erstellt und kontinuierlich dem medizinisch-technischen Fortschritt angepasst. Nur nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der GKV können neue Produkte in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen nehmen allerdings immer wieder eine Fehlinterpretation der gesetzlichen Vorschriften billigend in Kauf, indem sie auf dem Standpunkt stehen, dass nur Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis stehen, verordnet werden dürfen. Das ist eine falsche Auslegung der Vorschriften des § 139 SGB V. Dem hat das Bundessozialgericht immer wieder einen Riegel vorgeschoben.
Das Bundessozialgericht weist die gesetzlichen Krankenversicherungen auf gesetzeswidrige Verhaltensweisen bei Anwendung des Hilfsmittelverzeichnisses hin
Das Bundessozialgericht hat mehrfach, zuletzt in einem Urteil vom 03. August 2006 Az: B 3 KR 25/05 R eindeutig geurteilt, dass der Leistungsausschluss von Hilfsmitteln, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 128 SGB V enthalten sind, der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die zu ändern kein Anlass besteht (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16, 20 und 27 - 3. Senat - sowie SozR 3-2500 § 33 Nr 25 8. Senat -), widerspricht.
Danach haben die Spitzenverbände der Krankenkassen keine gesetzliche Ermächtigung erhalten, durch das Hilfsmittelverzeichnis ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherten im Sinne einer "Positivliste" abschließend festzulegen. Die Hilfsmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 17. Juni 1992 (BAnz Beilage Nr 183b) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2004 (BAnz 2005 Nr 2 S 89), die unter Nr 8 dem Vertragsarzt nach wie vor verbieten, Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen zu verordnen, sofern sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind, widersprechen der Gesetzeslage, worauf das Bundessozialgericht ebenfalls wiederholt hingewiesen hat.
Die komplette Ausführung des Hilfsmittelverzeichnisses finden Sie beim GKV-Spitzenverband. Sie können es dort unter Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung downloaden.
Ein sehr ausführliches und informatives Hilfsmittelverzeichnis, in dem auch Produkte und Hersteller genannt werden, findet man bei REHADAT.
Alle aktuellen Neuaufnahmen in das Hilfsmittelverzeichnis werden nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger auch in der Rubrik Neue Produkte im Hilfsmittelverzeichnis beim GKV Spitzenverband veröffentlicht.