Inhaltsversicherung

Die Inhaltsversicherung für Gewerbebetriebe ist vergleichbar mit der Hausratversicherung für den Privatmann. Die versicherten Risiken sind daher auch nahezu identisch, denn neben den aus der Hausratversicherung bekannten Risiken Einbruchdiebstahlversicherung , Elektronikversicherung, Feuerversicherung, Leitungswasserversicherung und Sturmversicherung ergänzen lediglich die Montageversicherung und die technischen Versicherungen das Versicherungsangebot. Der Begriff Inhaltsversicherung hat sich als Hauptbegriff für diese Versicherung durchgesetzt, obwohl auch mit den Begriffen Geschäftsinhaltsversicherung, Sach-Inhaltsversicherung, Betriebsinhaltsversicherung, Firmen-Inhaltsversicherung und Gewerbeinhaltsversicherung ein identischer Versicherungsrahmen gemeint ist.

Bei einigen Versicherungsgesellschaften sind auch die Risiken der Maschinenversicherung, der Betriebsunterbrechung und des Warentransportes im Rahmen der Inhaltsversicherung abgedeckt. Hier im Versicherungs-Informationsportal Versicherung-Tipps24 haben wir für diese drei Versicherungssparten eigene Informationsbereiche geschaffen. In der Navigationsleiste links können Sie zu diesen Versicherungssparten gelangen.

Wann tritt der Versicherungsschutz für die Inhaltsversicherung in Kraft?

Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen an dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der erste Beitrag auch unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages gezahlt wird. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, tritt der Versicherungsschutz erst in Kraft, nachdem die Zahlung erfolgt ist. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Monatsraten gilt die erste Rate als erster Beitrag. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht zum Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht hat.

Was ist in der Inhaltversicherung versichert?

Versichert sind die beweglichen Sachen des Betriebsvermögens, also die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte, soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer ist oder diese Sachen unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zu den Sonderfällen, die in der Inhaltsversicherung des Betriebes auch versichert sind, gehören fremdes Eigentum, das zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung, zum Verkauf oder zur Reparatur in den Betrieb gebracht wurden und bewegliche Sachen, die sicherungshalber an Dritte übereignet wurden.

Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen sind im Rahmen der Betriebseinrichtung versichert, soweit diese sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden.

Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Eigentümer die Gefahr zu tragen hat.

Ferner sind maschinenlesbare Informationen, die für die Grundfunktion versicherter Sachen notwendig sind sowie serienmäßig hergestellte Standardprogramme in der Inhaltsversicherung versichert.

Was fällt in der Inhaltsversicherung nicht unter den Versicherungsschutz?

Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, in der Regel:

  • Bargeld; Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere, Briefmarken, Münzen und Medaillen, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine und auf Geldkarten geladene Beträge, es sei denn, sie gehören zu den Waren oder Vorräten.
  • Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, individuelle Programme und individuelle Daten, die vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens für ihn erstellt worden sind.
  • Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.

Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen

  • Automaten mit Geldeinwurf oder Geldkarten (einschließlich Geldwechsler) sowie Geldausgabeautomaten einschließlich deren Inhalt, es sei denn, sie gehören zu den Waren oder Vorräten.
  • Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt, montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist. Betriebsfertig ist eine Sache erst, sobald sie nach beendeter Erprobung und nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet.
  • Geräte, die bei Antragstellung älter als 10 Jahre sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

Welche Schadenereignisse sind in der Inhaltsversicherung nicht versichert?

Nicht versichert sind Schäden durch:

  • Kriegsereignisse jeder Art
  • Nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen und Kernenergie

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen bei:

  • Inneren Unruhen, soweit nicht gesondert versichert
  • Erdbeben, soweit nicht gesondert versichert
  • Sturmflut

Gegen welche Risiken bietet die Inhaltsversicherung Schutz?

Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die durch Feuer, durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung entstehen. Die Beraubung ist nur innerhalb eines Gebäudes oder Grundstückes und auf dem Transportweg versichert.

Ferner besteht Versicherungsschutz für Schäden an den versicherten Sachen durch Leitungswasser, Sturm, Hagel, durch Elementargefahren , soweit vereinbart, durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik und Aussperrung, durch Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen, durch Glasbruch durch ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung und durch Transportgefahren, soweit der Versicherungsschutz entsprechend vereinbart wurde.

Der Versicherungsschutz gilt für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der versicherten Sachen im Rahmen der oben genannten Gefahren.

Wo besteht Versicherungsschutz in der Inhaltsversicherung?

Versicherungsschutz besteht nur am Versicherungsort. Als Versicherungsort gelten die im Versicherungsschein dokumentierten Betriebs-, Geschäfts- und Lagerräume. Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind bis zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze für eine bestimmte Zeit automatisch mitversichert.

Die örtliche Begrenzung des Versicherungsschutzes gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.

In der Einbruchdiebstahlversicherung müssen alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, von Vandalismus oder einer Beraubung innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein. Bei Beraubung auf Transportwegen ist der Ort maßgebend, an dem die transportierten Sachen sich bei Beginn der Tat befunden haben.

Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, wobei als vorübergehend ein Zeitraum von maximal 3 Monaten gilt. Sachen, die auf Baustellen gelagert werden, sind nicht mitversichert.

Wie wird die Versicherungssumme ermittelt?

Die Versicherungssumme richtet sich nach dem Wert der versicherten Sachen. Als Grundlage dafür ist der Entschädigungswert zu ermitteln. Entschädigungswert kann der Neuwert, der Zeitwert oder der gemeine Wert der Betriebseinrichtung sowie der Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen sein. Grundsätzlich ist der Neuwert zu ermitteln.

Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere der beiden Beträge.

Der Zeitwert wird angesetzt, falls der Wert der versicherten Sache aufgrund seiner Abnutzung und seines Alters weniger als 40% des Neuwertes beträgt.

Der gemeine Wert wird dann angerechnet, wenn die versicherte Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist. Der gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache.

Versicherungswert von Wertpapieren ist bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland, bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens, bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

Versicherungswert von Verglasungen, soweit versichert, sind die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für Verglasungen gleicher Art und Güte.

Aufgrund von Preissteigerungen kann es dazu kommen, dass die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt ist, durch die Vereinbarung einer dynamischen Wertanpassung ist es möglich, jederzeit die Auszahlungssumme zu erhalten, die dem Neuanschaffungspreis der Betriebseinrichtung entspricht.

Was bedeutet eine Unterversicherung und wie wirkt sie sich bei der Inhaltsversicherung aus?

Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles, so ist eine Unterversicherung gegeben. Dadurch wird in einem Schadenfall die Entschädigung im Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.

Beispiel:
Versicherungssumme 100.000 €
Versicherungswert 125.000 €
Schadensumme 50.000 €

Verhältnis Versicherungssumme zum Versicherungswert = 80 %
Entschädigungszahlung = 80% von 50.000 € = 40.000 €

Die Einrede der Unterversicherung erstreckt sich nicht nur auf die Sachschäden, sondern auch auf zu erstattenden Kosten ( z.B. Reparaturkosten, Wiederherstellungskosten für Geschäftsbücher und Akten und Aufräumungskosten)

Welche Entschädigungsleistungen werden in der Inhaltsversicherung geboten?

Ersatz der Aufwendungen für:

  • Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der gesamten technischen und kaufmännischen Büroeinrichtung, der elektronischen Geräte, z.B. PC, Telefonanlage,
  • Wiederherstellung von Software und verloren gegangenen Daten, z. B. Auftrags- und Inventarlisten, Pläne, Kundendaten
    Übernahme der Wiederherstellungskosten für Geschäftsbücher, Akten, individuelle Programme und individuelle Daten (Absicherung von Akten und Datenverlust)
  • Kostenübernahme für Beschleunigungsmaßnahmen bei Betriebsunterbrechung zur Minderung von Ertragsausfall
  • Aufräumungs- und Schutzmaßnahmen
  • provisorische Sicherungsmaßnahmen nach einem Einbruch einen Sachverständigen

Wonach richtet sich die Beitragshöhe in der Inhaltsversicherung?

Für jedes einzelne Risiko (Feuer, Leitungswasser, Sturm, Elektronik, Montage, Einbruchdiebstahl, technische Versicherungen) setzt die Versicherungsgesellschaft einen Beitragssatz fest, der multipliziert mit der Versicherungssumme den Versicherungsbeitrag ergibt.

Die Höhe des jeweiligen Beitragssatzes hängt im wesentlichen von Art, Einrichtung und Standort des Betriebes ab.

In der Leitungswasserversicherung, der Elementarschadenversicherung und der Sturmversicherung kommen zusätzlich Risikozonen hinzu, die den Beitrag beeinflussen können und auch gefahrerhöhende Betriebe in der Nachbarschaft sind für den Beitrag von Bedeutung.

Natürlich ist auch die Höhe der Versicherungssumme entscheidend für den Beitrag zur Inhaltsversicherung und die Anzahl der Risiken, die versichert werden sollen.

Welche Zusatzversicherungen sind für die Inhaltsversicherung zu empfehlen?

Da sollte an erster Stelle eine Ertragsausfallversicherung stehen, die dann eintritt, wenn der Betrieb aufgrund der Sachschäden nicht weiter laufen kann und die fixen Kosten wie Löhne, Gehälter, Pacht oder Miete trotzdem gezahlt werden müssen. Nähere Informationen über die Ertragsaufallversicherung finden Sie im Abschnitt Betriebsunterbrechung.

Eine weitere notwendige Zusatzversicherung ist die Glasversicherung, wenn der Betrieb über große Fensterflächen, aufwändige Innen- und Außenverglasung, große Glaselemente oder Glastüren verfügt.

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