Zahnzusatzversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind speziell im Bereich Zahnersatz und Zahnbehandlung die Eigenanteile in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Dies liegt unter anderem an dem im Jahr 2005 eingeführten befundbezogenen Festzuschuss. Dieser Festzuschuss für Zahnersatz richtet sich nicht nach den tatsächlichen Kosten, sondern nach dem Befund. Für jeden Befund wurde ein bestimmter Betrag festgelegt. Es ist also egal, ob man seinen fehlenden Zahn mittels einer einfachen Brücke oder mit einem teuren Implantat ersetzen lässt. Logischerweise ist der Festzuschuss an den Kosten für die geringwertigste Versorgung orientiert.

Eine Zahnzusatzversicherung ist aus den oben geschilderten Gründen in den meisten Fällen eine sinnvolle Entscheidung. Aber wie immer steckt der Teufel auch hier im Detail. Es gibt durchaus Menschen mit einer exzellenten Zahngesundheit, die eigentlich keine Zahnzusatzversicherung benötigen, andererseits gibt es Menschen, bei denen die Zahnsituation dermaßen desolat ist, dass sie Mühe haben, in einer privaten Zahnzusatzversicherung überhaupt aufgenommen zu werden.

Im Zusammenhang mit der Antragstellung für eine Zahnzusatzversicherung ist ein Hinweis sehr wichtig:

Im Versicherungsantrag sollte man in keinem Fall irgendwelche Zahnprobleme verschweigen. Die Versicherungsgesellschaft fordert in jedem Fall von Ihrem Zahnarzt einen Zustandsbericht für die zu versichernden Zähne an. Stellt sich dabei heraus, dass vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung freigestellt. Für bereits bezahlte Rechnungen wird dann eine Rückerstattung angefordert, selbst eine Strafanzeige hat es schon gegeben.

Wann ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung sinnvoll?

Besondere persönliche Umstände, die es angeraten sein lassen, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen, sind insbesondere dann gegeben, wenn

  • Paradontitis vorliegt
  • viele Zähne vorhanden sind, die bereits mit Füllungen behandelt wurden
  • Zähne vorhanden sind, die einer Wurzelbehandlung unterzogen wurden
  • allgemein Kronen und Brücken vorhanden sind

Bei allen diesen Indikatoren ist von umfangreichen früheren oder späteren Zahnverlusten oder Restaurierungsmaßnahmen auszugehen.

Worauf sollte man bei Abschluss der Zahnzusatzversicherung besonders achten?

Bei der Auswahl der Zahnzusatzversicherung ist besonderes Augenmerk auf den richtigen Versicherungsumfang zu legen. Die Kostenübernahme sollte sich insbesondere erstrecken auf:

Zahnersatz allgemein, insbesondere Implantate, Inlays (Gold oder Keramik), Wurzelbehandlungen, Kunststofffüllungen, keramische Verblendungen von Brücken und Kronen.

Die Kostenerstattung in der Zahnzusatzversicherung

Für die Form und Höhe der Kostenerstattung in der privaten Zahnzusatzversicherung gibt es sehr unterschiedliche Variationen. Um sich vor unliebsamen Überraschungen bei der Erstattung der Kosten für die Zahnarztrechnung zu schützen, gibt es einiges zu bedenken. Insbesondere sind dies:

  • Summenbegrenzungen,
  • Bezugnahme auf die GOZ
  • Prozentuale Erstattung

Sind Summenbegrenzungen vorhanden?

Falls jährliche Summenbegrenzungen vorhanden sind, sollten diese möglichst hoch vereinbart werden und möglichst schnell, spätestens nach dem dritten Versicherungsjahr, entfallen.

Bezugnahme auf die GOZ

Die Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ ist die Grundlage für die privatärztliche Abrechnung des Zahnarztes. Da sich kaum ein Zahnarzt finden lässt, der den einfachen Satz der GOZ verrechnet, sollte mindestens der 3,5 fache Satz vereinbart werden und dies ohne Anrechnung einer eventuellen Zuzahlung der gesetzlichen Krankenkasse.

Prozentuale Erstattung

Bei der Erstattung mit einem bestimmten Prozentsatz ist auf die Basisgröße zu achten. Worauf bezieht sich der zu erstattende Prozentsatz? Bezieht sich der Prozentsatz auf den gesamten Rechnungsbetrag, den Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse oder den Rechnungsbetrag abzüglich der Vorleistung durch den Festzuschuss der GKV?

Es sollte, sofern finanziell erschwinglich, immer die Erstattung mit einem Prozentsatz von 80% auf den gesamten Rechnungsbetrag und ohne Anrechnung des Festzuschusses der GKV gewählt werden.

Was kostet die Zahnzusatzversicherung?

Die Beitragsunterschiede in der Zahnzusatzversicherung sind nicht nur aufgrund der Leistungsunterschiede in den einzelnen Tarifen sehr groß. Innerhalb der Versicherungsgesellschaften, die eine Zahnzusatzversicherung anbieten gibt es Beitragsunterschiede bis zu 100 Prozent. So zahlt man für einen 45jährigen Mann zwischen 20 und 40 EURO pro Monat, für eine gleichaltrige Frau ist das Spektrum noch höher, hier reichen die Angebote von 20 bis 50 EURO pro Monat. Ein Vergleich der Zahnzusatzversicherung ist daher dringend angeraten. Allerdings immer an die Vergleichbarkeit der Leistungen denken!

Wartezeiten in der Zahnzusatzversicherung

Wie in der privaten Krankenversicherung üblich, gilt auch in der Zahnzusatzversicherung die allgemeine Wartezeit von drei Monaten. In der Zahnzusatzversicherung wird zwischen der allgemeinen Wartezeit und den besonderen Wartezeiten unterschieden. Die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate und betreffen nur bestimmte Bereiche der Zahnzusatzversicherung. In diesen 8 Monaten nach Vertragsbeginn muss der Versicherer für bestimmte Leistungen nicht zahlen. Diese Leistungen sind insbesondere

Zahnersatz und Kieferorthopädie

Sinn und Zweck der Wartezeiten ist es, zu verhindern, dass der Versicherer für Maßnahmen zu zahlen hat, die bereits vor Vertragsabschluss notwendig waren oder sogar erst der Anlass für den Versicherungsnehmer waren, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen.

Für einige Tatbestände gibt es hinsichtlich der Wartezeiten in der Zahnzusatzversicherung jedoch Ausnahmen. Bei Unfällen entfällt generell eine Wartezeit.

Wenn die jeweiligen Tarifbedingungen es vorsehen (bei den meisten Gesellschaften ist es so), können die Wartezeiten erlassen werden, wenn Sie auf einem entsprechenden Formular des jeweiligen Versicherers die dort aufgeführten Fragen von einem Zahnarzt beantworten lassen, bzw. sich den dort geforderten Untersuchungen unterziehen und es aufgrund dieses ärztlichen Attestes keine Gründe für eine bestehende Vorerkrankung gibt.