Kündigung der PKV

Die Kündigung der privaten Krankenversicherung kann durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer unter bestimmten, nachstehend beschriebenen Voraussetzungen erfolgen. Daneben gibt es  noch einige sonstige Beendigungsgründe für den Versicherungsvertrag im Rahmen einer privaten Krankenversicherung.

Sonstige Beendigungsgründe

Tod des Versicherungsnehmers

Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.

Tod der versicherten Person

Stirbt eine versicherte Person, so endet das Versicherungsverhältnis für diese Person sofort.

Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland

Hierbei ist zu unterscheiden ob die versicherten Personen oder der Versicherungsnehmer in einem Basistarif oder in einer privaten Krankenvollversicherung versichert sind.

Für den Versicherten im Basistarif gilt folgende Regelung:

Verlegt die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er beim Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

Für den Versicherten in der privaten Krankenvollversicherung gilt folgende Regelung:

Verlegt die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Zuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die oben genannten, kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.

Entfall der Versicherungsfähigkeit

Entfällt eine der Grundlagen für die Versicherung im Basistarif oder entfallen bestimmte Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit, dann entfällt auch die Pflicht zur Versicherung. Das Versicherungsverhältnis endet am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

Kündigung durch Versicherungsnehmer

Normale Kündigung

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von 18-24 Monaten, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Werden weitere Personen in dem bestehenden Versicherungsverhältnis versichert, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre fallen mit demjenigen des Versicherungsnehmers zusammen.

Die Kündigung kann auch einzelne Versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.

Eintritt der Versicherungspflicht

Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherung das Versicherungsverhältnis rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten.

Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, indem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf eine Fürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.

Beitragsanpassung

Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitraganpassungsklausel, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei  einer Kündigung aufgrund der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

Kündigung durch Versicherer

Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei Pflichtversicherung

In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankenvollversicherung sowie In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist das außerordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankenvollversicherung besteht.

Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer im Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach dem vorigen Absatz nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.

Bezüglich der außerordentlichen Kündigung gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.