Versicherbare Kosten auf erstes Risiko

Versicherte Kosten unterliegen auch in der Leitungswasserversicherung einer gesonderten Vereinbarung. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten und Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen.

Aufräumungs- und Abbruchkosten

Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen, für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.

Bewegungs- und Schutzkosten

Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen

Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen anfallen.

Leistungsausschlüsse in der Leitungswasserversicherung

Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren, Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm, Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, Erdsenkung oder Erdrutsch (hier greift in der Regel die Elementarschadenversicherung), es sei denn, dass Leitungswasser die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat, Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen, sowie Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen.

Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, an Sachen. die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist, sowie an ortsfesten Wasserlöschanlagen. Gebäude und Gebäudeteile sind in der Gebäudeversicherung abgesichert.

Nicht versicherte Sachen

Nicht versichert sind, soweit im Versicherungsvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, Bargeld und Wertsachen. Als Wertsachen werden im Rahmen der Leitungswasserversicherung Urkunden (z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen bezeichnet. Ausgenommen sind Sachen, die dem Raumschmuck dienen, Geschäftsunterlagen und Hausrat aller Art.

Prämie und Beitrag in der Leitungswasserversicherung

Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie

Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.  Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem oben genannten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung erfolgt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug

Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

Leistungsfreiheit des Versicherers

Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

 


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