Der Versicherungsvertrag für die betriebliche Inhaltsversicherung
Dem Versicherungsvertrag in der betrieblichen Inhaltsversicherung liegen eine ganze Anzahl von Versicherungsbedingungen und Klauseln zu Grunde. In diesen Versicherungsbedingungen und Klauseln sind insbesondere auch Obliegenheiten und besondere Anzeigepflichten festgehalten, die der Versicherungsnehmer erfüllen muss. Die Versicherungsbedingungen sind für die einzelnen Teile der betrieblichen Inhaltsversicherung separat anzuwenden. Daher können je nach Versicherungsumfang nachfolgende Musterversicherungsbedingen (des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft GDV) in Frage kommen:
AVB Feuerversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008)
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) – Terrorausschluss
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) - Gleitender Neuwert
Klauseln für die Feuerversicherung (SK AFB 2008)
AVB Leitungswasserversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2008)
Klauseln für die Leitungswasser-Versicherung (SK AWB 2008)
AVB Sturmversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008)
Klauseln für die Sturm-Versicherung (SK AStB 2008)
AVB Einbruchdiebstahl- und Beraubungsversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2008)
Klauseln für die Einbruchdiebstahl- und Raub-Versicherung (SK AERB 2008)
AVB EC-Versicherung
Klausel für die EC-Versicherung (SK EC 2008)
AVB Glasversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008)
Klauseln für die Glasversicherung (PK AGlB 2008)
Es handelt sich bei diesen Musterbedingungen um eine unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen einzelner Versicherungsgesellschaften sind möglich.
Beginn und Ende des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsschutz beginnt in der betrieblichen Inhaltsversicherung zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Vertragsdauer bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg (Betriebsaufgabe, Betriebsverkauf), endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der betrieblichen Inhaltsversicherung
Obliegenheiten sind Verpflichtungen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsvertrages über die betriebliche Inhaltsversicherung gegenüber der Versicherungsgesellschaft erfüllen muss, um nicht mit Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung belegt zu werden. In diesem Abschnitt der betrieblichen Inhaltsversicherung unterteilen wir die Obliegenheitspflichten in die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, nach Eintritt des Versicherungsfalles und in die Folgen der Obliegenheitsverletzungen.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Zu den vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, gehören:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
- die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren
- während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;
- mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
- über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
- im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen (Schadenservice der Versicherungsgesellschaften)
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann
- für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser diese Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in oben genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Gefahrerhöhung in der betrieblichen Inhaltsversicherung
Eine Gefahrerhöhung liegt immer dann vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung nach liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer bei Gefahrerhöhung in der betrieblichen Inhaltsversicherung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine oben genannten Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige von Gefahrerhöhungen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Nach einer Gefahrerhöhung ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Anzeigepflichten in der betrieblichen Inhaltsversicherung
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit im Versicherungsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Mustertexte finden Sie in unserem Download Center.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.