Einbruchdiebstahlversicherung
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Die Einbruchdiebstahlversicherung kann nicht las Einzelversicherung, sondern nur im Rahmen einer gebündelten Firmenversicherung, hier also der betrieblichen Inhaltsversicherung, abgeschlossen werden. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich im Wesentlichen nach den individuellen Vereinbarungen und Klauseln, die in den nachstehenden Ausführungen erläutert werden. „Knackpunkte“ sind dabei vor allem die Interpretation des Vandalismus-Begriffes, der richtige Einbau von Einbruchmeldeanlagen, der Einsatz von Bewachungsunternehmen und die Abgrenzung von fremdem Eigentum und dem räumlichen Geltungsbereich, der nicht nur auf das Betriebsgrundstück als Versicherungsort begrenzt ist.
Was ist versichert? Versichertes Risiko und Art und Umfang der versicherten Risiken
In der Einbruchdiebstahlversicherung der betrieblichen Inhaltsversicherung ist nicht nur das Risiko des Einbruchdiebstahls abgesichert, sondern in der Regel auch das Risiko des Vandalismus nach einem Einbruchdiebstahl und das Beraubungsrisiko. Der Versicherer leistet dabei eine Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einen Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks, Raub auf Transportwegen oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
- Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als die vereinbarte Zahl von Transporten gleichzeitig unterwegs ist
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser
- Erdbeben und Überschwemmung (Deckung dafür gibt es in der Elementarschadenversicherung oder in der Extended Coverage Deckung)
Definition des Begriffes Einbruchdiebstahl im Rahmen der betrieblichen Inhaltsversicherung
Einbruchdiebstahl im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt dann vor, wenn der Dieb
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (Nachschlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt;
oder wenn der Dieb
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder einen Nachschlüssel (s.o.) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
oder wenn der Dieb
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte
oder wenn der Dieb
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und einen Nachschlüssel anwendet, um sich in den Besitz des gestohlenen Gutes zu bringen
oder wenn der Dieb
- mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet
oder wenn der Dieb
- in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder auch außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass der Versicherungsnehmer den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
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Versicherungsberatung für die Einbruchdiebstahlversicherung
In vielen Fällen ist eine Versicherungsberatung für eine Einbruchdiebstahlversicherung im Rahmen der betrieblichen Inhaltsversicherung notwendig. Sollte Ihnen also die Materie rund um die Einbruchdiebstahlversicherung, die betriebliche Inhaltsversicherung oder die Firmenversicherung insgesamt doch zu kompliziert sein oder sind die Tarifangaben in unserem Vergleich nicht ausreichend für Sie, so können Sie sich kostenlos und für Sie unverbindlich von einem unserer Versicherungsexperten beraten lassen. Füllen Sie dazu das nachstehende Formular aus und senden Sie es ab.
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