Prämie und Beitragszahlung in der betrieblichen Inhaltsversicherung
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Beitragserhöhung und Beitragsanpassung
Einlösungsbeitrag, Erstprämie, Erstbeitrag
Die Thematik rund um die Versicherungsprämie oder den Versicherungsbeitrag und die Beitragszahlung selbst in der betrieblichen Inhaltsversicherung soll hier noch einmal verdeutlicht werden. Im Wesentlichen geht es dabei um die Methoden der Beitragsberechnung, die Modalitäten bei einer Beitragserhöhung oder einer automatischen Beitragsanpassung, das Verhalten bei Zahlung oder Nichtzahlung der Erstprämie, des Einlösungsbeitrags oder, wie er manchmal auch genannt wird, des Erstbeitrags. Zudem wird erläutert, was bei vorzeitiger Vertragsbeendigung mit den Beiträgen geschieht welche Zahlungsweisen es gibt und welche Folgen der Zahlungsverzug hat.
Beitragsberechnung / Prämienberechnung in der betrieblichen Inhaltsversicherung
Der Tarifbeitrag in der betrieblichen Inhaltsversicherung richtet sich in erster Linie nach der Anzahl der versicherten Risiken und der Höhe der Versicherungssumme. Je nach dem individuellen Risiko fließen weitere Berechnungsfaktoren in die Beitragsberechnung ein.
Rein mathematisch ergibt sich der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahren. Für den Einschluss individueller Risiken wird ein höherer Beitragssatz erhoben oder es wird ein fester Beitragszuschlag vereinbart.
Die nachfolgend genannten Faktoren haben Einfluss auf die Höhe des Beitragssatzes oder des Beitragszuschlags in der betrieblichen Inhaltsversicherung:
- die Versicherungssumme,
- die Betriebsart,
- der Versicherungsumfang
- die versicherten Risiken,
- der Wohnort (Elementarschaden und Einbruchdiebstahl)
- die Laufzeit des Vertrages
- eine vereinbarte Selbstbeteiligung
- die Gefahrerhöhung, die dadurch gegeben ist, dass das Gebäude, in dem sich die Geschäftseinrichtung befindet, überwiegend aus Holz und/oder die Bedachung überwiegend aus Holz besteht
- eine Gefahrerhöhung durch feuergefährliche Betriebe in der Nachbarschaft
- eine Gefahrerhöhung durch Einrichtungen wie Schwimmbad, Fußbodenheizung, Deckenheizung oder Sprinkleranlagen.
Beitragserhöhung und Beitragsanpassung
Bei den Versicherungsgesellschaften erfolgt eine Anpassung des Beitrages an die Schaden- und Kostenentwicklung, da die Beiträge unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs kalkuliert werden. Der erwartete Schadenbedarf in der betrieblichen Inhaltsversicherung wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. Die Versicherungsgesellschaften sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.
Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag ist die Versicherungsgesellschaft in der Regel verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken. Aufgrund individueller Risiken vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
Beitragsanpassungen und -erhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann dann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht muss in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert werden.
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