Versicherte Kosten in der betrieblichen Inhaltsversicherung
Neben den Entschädigungsleistungen für die zerstörten oder beschädigten Sachen sind auch bestimmte Kosten, die bei einem Schadenfall anfallen, in der betrieblichen Inhaltsversicherung versichert. Bei den Kosten ist auf eine klare Abgrenzung zu den Kosten einzuhalten, die durch die Gebäudeversicherung gedeckt werden. Zu den versicherten Kosten in der Inhaltsversicherung gehören u.a. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen und Feuerlöschkosten. Diese Kosten sind, sofern vereinbart, auf erstes Risiko versichert. Das bedeutet, das die dafür festgelegten Versicherungssummen ohne die Berücksichtigung einer eventuellen Unterversicherung in voller Höhe bezahlt werden.
Aufräumungs- und Abbruchkosten
Nach einem Schadenfall in der betrieblichen Inhaltsversicherung sind in der Regel durch den Schaden selbst, aber auch durch Maßnahmen der Schadenbekämpfung Zerstörungen und Beschädigungen entstanden. Zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes sind diverse Aufräumungs- und Abbrucharbeiten erforderlich. Zu den im Rahmen der betrieblichen Inhaltsversicherung versicherten Aufräumungs- und Abbruchkosten zählen die Aufwendungen, die für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten anfallen.
Bewegungs- und Schutzkosten
Neben den oben genannten Aufräumungs- und Abbruchkosten können weitere Kosten entsehen, deren Ursache der Schaden oder die Schadenbekämpfung war. Das können zum Beispiel Bewegungs- und Schutzkosten sein. Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen, sofern diese in der betrieblichen Inhaltsversicherung versichert sind, oder für das Erweitern von Öffnungen zum Transport versicherter Gegenstände. Auch hierbei ist an eine Abgrenzung zur Maschinenversicherung zu denken, da die unter Umständen für solche Kosten einzustehen hat.
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
Zu den Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen zählen Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, wie Briefe, Kataloge, Bilanzen, Kontoaufzeichnungen, Inventare, Broschüren, Prospekte u.ä. anfallen.
Feuerlöschkosten
Wenn in der betrieblichen Inhaltsversicherung auch das Risiko Feuerversicherung abgedeckt wurde, sind auch die Feuerlöschkosten vom Versicherer zu ersetzen. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für notwendig erachten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind.
Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.