Versicherungsnehmer in der betrieblichen Inhaltsversicherung

Versicherungsnehmer bei einer betrieblichen Inhaltsversicherung ist derjenige, der im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer eingetragen ist. In der Regel ist das die gleiche Person oder Gesellschaft, die den Versicherungsschutz beantragt hat. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer der versicherten Sachen sein. Er muss jedoch ein Interesse an der Versicherung oder ein versichertes Interesse (s.u.) haben. Der Versicherungsnehmer muss voll geschäftsfähig sein. Er kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Für die juristische Person ist der gesetzliche Vertreter der Bevollmächtigte gegenüber der Versicherungsgesellschaft.

Der Versicherungsnehmer ist der alleinige Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft. Er allein hat gemäß den Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegenüber dem Versicherer das Recht der Vertragsgestaltung, insbesondere hat er das Recht, den Vertrag zu kündigen, Bezugsberechtigte zu bestimmen, den Versicherungsvertrag zu verpfänden oder die Rechte und Ansprüche daraus abzutreten.

Vertreter des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsvertrag kann auch von einem Vertreter des Versicherungsnehmers in dessen Vollmacht abgeschlossen werden. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei unrichtigen Angaben im Versicherungsantrag oder bei unrichtiger Ausführung der Anzeigepflichten sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers für die betriebliche Inhaltsversicherung

Es gehört zu den Informationspflichten der Versicherungsgesellschaft, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Personen, gegenüber denen der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen hat.

Der Versicherungsnehmer kann seine Erklärung über den Abschluss der betrieblichen Inhaltsversicherung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem nachfolgend genannte Unterlagen dem Versicherungsnehmer in schriftlich zugegangen sind:

  • der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die für die betriebliche Inhaltsversicherung notwendigen weiteren Informationen.
  • eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält.

Die Belehrung genügt den Anforderungen, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach veröffentlichte Muster (s. unten) verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen gemäß dem ersten Absatz obliegt dem Versicherer.

Wann  besteht kein Widerrufsrecht?

Es besteht kein Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Änderung von Anschrift und Name des Versicherungsnehmers

Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers ist die Regelung entsprechend anzuwenden.

Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung der vorstehende Absatz ebenfalls entsprechend anzuwenden.

Vordrucke

 

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