Leitungswasserversicherung

Die Leitungswasserversicherung gehört historisch gesehen nicht zu den ganz alten Versicherungszweigen. Die Geschichte der Leitungswasserversicherung begann im Jahre 1886, als in Frankfurt am Main die Frankfurter Versicherungsgesellschaft gegen Wasserleitungsschäden als erste deutsche Leitungswasserversicherung gegründet wurde. Damals noch als separates Risiko versicherbar, kommt die Leitungswasserversicherung heute kaum noch als Einzelversicherung vor. Die Leitungswasserversicherung im Rahmen der betrieblichen Inhaltsversicherung gehört zu den Versicherungsarten, die in der Regel nicht als Einzelversicherung abgeschlossen werden sondern meist innerhalb der Kombination mit der Feuerversicherung und der Sturmversicherung gewählt wird. Die wesentlichen Teile der Leitungswasserversicherung sind auch in der Extended Coverage Versicherung enthalten. Im Rahmen der Inhaltsversicherung ist die Leitungswasserversicherung nicht für Schäden an Gebäuden und Gebäudeteilen einsetzbar, hierfür ist eine Verbundene Gebäudeversicherung abzuschließen.

Wer ist versichert?
Versicherungsnehmer, fremdes Eigentum und versicherte Interessen

Versicherungsnehmer, fremdes Eigentum und versicherte Interessen in der Leitungswasserversicherung. Versicherungsnehmer ist die Firma oder das Unternehmen, das Eigentümer der versicherten Gegenstände ist. Die nachstehenden Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, müssen aber immer mit dem Versicherer abgestimmt und vereinbart werden.

Fremdes Eigentum ist nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

Versicherte Interessen sind dann abgesichert, wenn der Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig Eigentümer der versicherten Sachen ist. Die Leitungswasserversicherung gilt allerdings für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für die Höhe des Versicherungswertes ist nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

Versicherungsort, räumlicher Geltungsbereich für die Leitungswasserversicherung

Versicherungsort und damit ausschließlicher örtlicher Geltungsbereich ist der Firmensitz des Versicherungsnehmers. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.

Ausnahmen:

Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Für versichertes Bargeld und Wertsachen gilt wie in der Einbruchdiebstahlversicherung, dass Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art besteht. Sofern dieses zusätzlich vereinbart wurde, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.

 


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