Versicherte Leistungen in der betrieblichen Inhaltsversicherung

Was ersetzt der Versicherer in der betrieblichen Inhaltsversicherung?

Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.

Ist die versicherte Sache reparabel, so ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.

Die Reparaturkosten werden gekürzt, wenn durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.

Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwertanrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt.

Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist (s.u.). Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung (Sachverständiger) und Feststellung des Schadens.

Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer nur dann eine Entschädigung, wenn dies besonders vereinbart ist.

Wie wird bei einen Neuwertschaden geleistet?

Grundsätzlich tritt eine Neuwertversicherung im Rahmen der betrieblichen Inhaltsversicherung nur in Kraft, wenn der Neuwert auch wieder hergestellt wird. Ist die Entschädigung um Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur dann, wenn er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um die beweglichen Sachen, die zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder soweit sie beschädigt sind, wiederherzustellen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt die Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen. Für den Ersatz von Maschinen gilt, dass Maschinen beliebiger Art beschafft werden können, wenn deren Betriebszweck derselbe ist. Zu berücksichtigen ist allerdings eine eventuell vorhandene Maschinenversicherung.

Wie wird ein Zeitwertschaden in der betrieblichen Inhaltsversicherung ersetzt?

Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.

Was wird mit dem gemeinen Wert entschädigt?

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typen-gebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte, Fertigungsvorrichtungen in die betriebliche Inhaltsversicherung aufgenommen werden. Diese eigentlich nicht mehr benötigten Sachen werden mit dem gemeinen Wert entschädigt. Der Versicherungsnehmer erhält für den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, wenn die Wiederherstellung erforderlich ist.

Was geschieht, wenn bei einem Schaden im Rahmen der betrieblichen Inhaltsversicherung eine Unterversicherung vorliegt?

Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht in de Regel eine Unterversicherung. Im Fall einer Unterversicherung wird die Entschädigung im Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:

Entschädigung = 
Schadenbetrag x Versicherungssumme
Versicherungswert


Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung wie vorstehend gekürzt. Ob gegebenenfalls eine Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.

Welche Entschädigung wird bei einer Versicherung auf Erstes Risiko gezahlt?

In der betrieblichen Inhaltsversicherung gibt es im Rahmen des gesamten Versicherungsvertrages einige Positionen, für die eine Versicherung auf erstes Risiko vereinbart werden kann. Das bedeutet, dass im Schadensfall bis zur Höhe der für diese Position vereinbarten Versicherungssumme die Entschädigungszahlung in voller Höhe geleistet wird, die Einrede der Unterversicherung kann für diesen Teil de betrieblichen Inhaltsversicherung dann nicht geltend gemacht werden.

Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen

Eine durchaus nicht unübliche Praxis ist es, in der betrieblichen Inhaltsversicherung eine Selbstbeteiligung oder für bestimmte Positionen Entschädigungshöchstgrenzen pro Versicherungsfall oder Versicherungsjahr zu vereinbaren. In solchen Fällen wird die Entschädigung je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt, bzw. nur bis zur Höchstentschädigungssumme ausgezahlt.

Fälligkeit der Entschädigungsleistung

Eine der häufig gestellten und im Schadenfall auch extrem wichtigen Fragen in der betrieblichen Inhaltsversicherung, die auch für die Existenz des Betriebs von ausschlaggebender Bedeutung ist, ist die Frage nach dem Zeitpunkt der Entschädigungszahlung.

Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird bei Vorliegen einer Neuwertversicherung fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (s.o.) wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

Aufschiebung der Entschädigungszahlung

Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen und / oder ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

Aktuelle Informationen über die betriebliche Inhaltsversicherung

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