Die Sturmversicherung als Teil der Inhaltsversicherung
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Die korrekte Bezeichnung für diese Versicherungsart ist eigentlich Sturm- und Hagelversicherung. Denn neben dem Sturm-Risiko ist auch das Hagelrisiko eingeschlossen. Was der „normale“ Bürger als Sturm empfindet oder bezeichnet, ist nicht zwangsläufig auch im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sturmversicherung ein Sturm. Nach den AVB ist Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h). Versichert sind auch Schäden, die durch einzelne Sturmböen entstehen. Sturmschäden werden vom Versicherer dann anerkannt, wenn vom zuständigen Wetteramt am Schadentag und für den Schadenort mindestens Windstärke 8 festgestellt wurde oder in der Nachbarschaft gleichartige Sturmschäden aufgetreten sind oder der Schaden nach menschlichem Ermessen nur durch einen Sturm mit mindestens Windstärke 8 entstanden sein kann.
Versicherungsort und Außenversicherung
Die Sturmversicherung gilt innerhalb des vereinbarten Versicherungsortes, also z.B. innerhalb des Betriebsgebäudes und innerhalb des Grundstücks, auf dem das Betriebsgebäude steht. Sind Sachen außerhalb des Versicherungsortes durch eine besondere Position versichert (selbständige Außenversicherung), so gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, diese Versicherung nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden. Wichtig ist hierbei auch die Abgrenzung zur Gebäudeversicherung.
Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen
- dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
- durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
- dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
In der Sturmversicherung sind auch Folgeschäden durch Eindringen von Regenwasser, Hagel oder Schnee mitversichert. Treten Schäden durch die vorbenannten Risiken ohne eine Sturmursache auf, sind diese vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Risiken, die über die Elementarschadenversicherung abgedeckt werden können, sind in der Sturmversicherung nicht versicherbar.
Definition Sturm und Sturmschaden
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist die Mindest-Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
Definition Hagel und Hagelschaden
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern oder Eisklumpen. Zur besseren Abgrenzung spricht man erst bei einem Durchmesser von über 0,5 Zentimetern von Hagel bzw. Eishagel, bei Eiskörnern geringerer Größe von Graupel. Für die spezielle landwirtschaftliche Hagelversicherung sind Geschwindigkeit und Durchmesser der Hagelkörner und die Dauer des Hagelschauers von Bedeutung.