Glasversicherung

Die Glasversicherung eignet sich für die Innen- und Außenverglasung von Gewerbebetrieben aller Art, wie etwa Ladengeschäfte, Büros, Verwaltungs-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetriebe oder auch für eine Arztpraxis. Sie wird oft in einem Vertrag im Rahmen der Gebäudeversicherung und der Inhaltsversicherung oder auch als spezieller Glasversicherungsvertrag, der ausschließlich die Verglasung sowohl der fest mit dem Gebäude verbundenen Verglasungen als auch die der Geschäfts- und Lagereinrichtung beinhaltet, abgeschlossen. Hier wird die Glasversicherung im Rahmen der betrieblichen Inhaltsversicherung beschrieben.

In der Glasversicherung versicherte Sachen

Versicherte Sachen sind die im Versicherungsschein bezeichneten, fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, sowie künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist dafür je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Zu den versicherten Sachen gehören u.a. Vitrinen, Theken, Schränke, Tisch- und Dekorationsplatten, Standspiegel, Wandspiegel, Bilderverglasungen, Schaufensterabschlüsse.

Gesondert versicherbare Sachen in der betrieblichen Glasversicherung

Gesondert versicherbar sind Scheiben und Platten aus Kunststoff,  Platten aus Glaskeramik, Glasbausteine und Profilbaugläser, Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen, sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Bei diesen gesondert versicherbaren Sachen ist auf eine Abgrenzung zur Gebäudeversicherung zu achten, um eine Doppelversicherung zu vermeiden.

In der Glasversicherung nicht versicherte Sachen

Zu den nicht versicherten Sachen gehören optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Verglasungen von Beleuchtungskörpern, Glasmöbel und Handspiegel, Photovoltaikanlagen (hier ist die Photovoltaikversicherung zuständig), Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).

Versicherte Kosten in der Glasversicherung

Neben dem Ersatz des Verlustes oder der Beschädigung der versicherten Sachen sind auch durch den Schaden entstehende Kosten versichert. Versichert sind dabei die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für

  • das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen)
  • das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
  • für die Entsorgung (Entsorgungskosten)

Gesondert versicherbare Kosten

Mit einem Kostenlimit (in der Regel ca. 2.000 €), dass mit dem Versicherer vereinbart werden muss, sind auch die notwendigen Kostenbeträge, die in Folge eines Versicherungsfalles entstanden sind versichert, wenn es sich um zusätzliche Leistungen, wie um

  • das Liefern und Montieren von versicherten Sachen die sich durch deren Lage verteuern (z.B. Kran- oder Gerüstkosten)
  • das Beseitigen und Wiederanbringen von Bauteilen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern, (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.)
  • die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen
  • die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschläge, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen und Waren und Dekorationsmittel

handelt.

Versicherungsort

Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden, die zum betrieblichen Nutzungsbereich gehören. Soweit dabei Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.

Versicherungssumme und Versicherungsprämie

Die Versicherungssumme bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungspreis der versicherten Sachen. Die Versicherungsprämie wird auf der Basis eines auf die Versicherungssumme bezogenen Prozentsatzes ermittelt. Um einer Unterversicherung vorzubeugen werden in der Glasversicherung meist indexierte Anpassungen der Versicherungssumme vorgenommen. Das bedeutet, dass sich die Versicherungssumme automatisch an die vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten anpasst.

Anpassung der Versicherungsprämie in der Glasversicherung

Die Versicherungsprämie in der Glasversicherung erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Anpassung der Versicherungsprämie für die Glasversicherung

Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Versicherungssumme und der damit verbundenen Anpassung der Versicherungsprämie kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. In der Mitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Die Vertragsmitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.

 


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