Die Versicherungssumme in der betrieblichen Inhaltsversicherung

Die Versicherungssumme ist grundsätzlich der zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert (s.o.) entsprechen soll.

Ist als Versicherungssumme der Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anzupassen.

Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kommt die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung.

Wie entseht eine Unterversicherung?

Bei der Regulierung von Schadenfällen in der betrieblichen Inhaltsversicherung wird häufig eine Unterversicherung festgestellt und die Schadenregulierung dann mit entsprechenden Abzügen vorgenommen. Wie kann es zu einer Unterversicherung kommen? Häufigste Gründe dafür sind:

Ein allgemeiner Preisanstieg, die Anschaffung größerer und leistungsfähigerer Maschinen, ohne sie der Versicherung zu melden, die partielle Vergrößerung des Betriebs und die falsche Berechnung von Vorräten.

Abhilfe schafft hier einerseits der Wertermittlungsbogen und die Vereinbarung einer Vorsorgeversicherungssumme, bzw. eine Summenanpassungsklausel (s.u.).

Was passiert bei einer Unterversicherung?

Wenn bei einem Schadenfall eine Unterversicherung festgestellt wird, erfolgt die Schadenzahlung nur im Verhältnis des tatsächlichen Wertes zu dem versicherten Wert. Beispiel: Versicherter Wert 100.000 €, tatsächlicher Wert 150.000 €, Schadenssumme 60.000 €. Da nur zwei Drittel des tatsächlichen Wertes versichert waren, erfolgt auch nur eine Entschädigungszahlung in Höhe von zwei Dritteln der Schadenssumme, in diesem Falle also eine Schadenregulierung in Höhe von 40.000 €.

Überversicherung

Neben der Unterversicherung tritt auch häufig eine Überversicherung ein; speziell wenn vergessen wird, den Verkauf von Maschinen oder anderen hochwertigen Einrichtungsgegenständen der Versicherung zu melden. Bei einer geringfügigen Überschreitung gibt es keine Komplikationen. Übersteigt die Versicherungssumme aber den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit der neuen Versicherungssumme geschlossen worden wäre.

Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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Versicherungsvergleich

Neben der Ermittlung der richtigen Versicherungssumme sollte auch immer ein Versicherungsvergleich für die betriebliche Inhaltsversicherung vorgenommen werden. Nur eine objektive Betrachtung der Angebote verschiedener Versicherungsgesellschaften vor dem Abschluss oder dem Wechsel einer betrieblichen Inhaltsversicherung durch einen Versicherungsvergleich gibt Ihnen die optimale Sicherheit. Wir stellen Ihnen hier kostenlos unseren Vergleich betriebliche Inhaltsversicherung zur Verfügung.

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