Elementarschadenversicherung

Die Elementarschadenversicherung ist immer ein Teil der betrieblichen Gebäudeversicherung und kann nicht als einzelner Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden ab, die von den Versicherungsgesellschaften im Rahmen der „normalen“ Elementar-Risiken, Leitungswasser und Sturm, ausgeschlossen sind. Grund für den Ausschluss war unter anderem, dass Kalkulationsgrundlagen für Risiken wie Überschwemmungen oder Sturmfluten nicht vorhanden waren. Mit dem elektronischen Zonierungssystem für Überschwemmung, Hochwasser und Rückstau – kurz ZÜRS genannt wurde ein Instrument geschaffen, dass zumindest die Hochwasser-Risiken kalkulierbar machte. Das hatte allerdings auch zur Folge, dass bestimmte Gebiete, die ständig von Hochwasser heimgesucht werden, nicht versicherbar sind.

Sonderfall ehemalige DDR-Versicherung

Im Rahmen der Übernahme der staatlichen Gebäudemonopolversicherung der ehemaligen DDR durch die Allianz stellte sich heraus, dass die ehemalige DDR-Versicherung im Rahmen der Gebäudeversicherung auch Elementarschäden, z.B. bei Überflutungen versichert hatte. Bei den großen Überflutungen der Oder 1997 und der Elbe 2002 hatten viele Geschädigte noch ihren alten DDR-Versicherungsvertrag und mussten daher von der Allianz entschädigt werden.

Der Klimawandel verursacht erhöhten Versicherungsbedarf

Wetter- und Klimaforscher sind sich einig, dass wir uns wegen des Klimawandels auf eine Zunahme extremer Naturereignisse und Wetterlagen vorbereiten müssen. Die Zunahme von Starkregen, Hochwasser, Sturm, Hagel oder intensivem Schneefall können zu großen Schäden an Gebäuden führen, wovon jeder betroffen sein kann. Auch derjenige, der heute noch meint, dass ihn Hochwasser nicht tangieren kann, sollte wissen, dass Starkregen, auch weitentfernt von Flüssen, Seen oder Hochwassergebieten, zu Überschwemmungen führen kann.

Welche Risiken werden in der Elementarschadenversicherung abgedeckt?

Die Versicherungsgesellschaft leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch

zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Welche Definitionen im Einzelnen für diese Risiken von den Versicherern im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Elementarschadenversicherung getroffen wurden, können Sie auf der nächsten Seite nachlesen.

Welche Sachen sind in der Elementarschadenversicherung versichert?

Da die Elementarschadenversicherung eine Zusatzversicherung im Rahmen der Gebäudeversicherung ist, sind die dort aufgeführten Sachen (Gebäude und Gebäudeteile) versichert. Die einzelnen Gebäudeteile sind in der sogenannten Positionen-Erläuterung eindeutig beschrieben.

Fremdes Eigentum ist versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer in Obhut gegeben wurde und soweit die Sachen nicht bereits vom Eigentümer versichert sind.

Bei Ausführung von Neubauten oder bei Durchführung von baulichen Veränderungen auf dem Versicherungsgrundstück gelten die neuen Gebäude automatisch als versicherte Sachen. Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer von den eingetretenen baulichen Veränderungen spätestens nach der Fertigstellung der Gebäude unterrichten.

Leistungen der Versicherungsgesellschaften in der Elementarschadenversicherung

Wie auch in der betrieblichen Gebäudeversicherung unterscheidet man auch in der Elementarschadenversicherung bei den Leistungen zwischen der Entschädigung als Ersatzleistung für zerstörte Gebäude oder Gebäudeteile, den möglicherweise erforderlichen Reparaturkosten und den Aufwendungen, auch erfolglosen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung eines Schadens erbracht hat.

Daneben ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächstmöglichen Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten).

Bei Versicherungsfällen, die durch Elementargefahren entstanden sind, werden für das Aufräumen von Schadenstätten, die über das Versicherungsgrundstück hinausreichen, die Aufwendungen nur ersetzt, wenn sie für die durch diesen Vertrag versicherten Sachen entstanden sind.

Leistungsausschlüsse in der Elementarschadenversicherung

Auch in der Elementarschadenversicherung sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil eine Risikoabgrenzung oder Kalkulation für diese Bereiche schwierig ist und eventuellen Manipulationen entgegengewirkt werden soll.  Dazu gehören Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind, sowie Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen.

Leistungsausschlüsse aus besonderen Gründen

Keine Entschädigungsleistung wird gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Urteil wegen Vorsatzes durch den Versicherungsnehmer festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Versicherungsprämie / Versicherungsbeitrag für die Elementarschadenversicherung

Der Versicherungsbeitrag ist, da die Elementarschadenversicherung nur in Verbindung mit einer Verbundenen Gebäudeversicherung abschließbar ist, an die Versicherungssumme des Hauptvertrages gekoppelt. Bei den meisten Versicherern werden prozentuale Selbstbehalte (2%-15%) und Mindest- bzw. Höchstsummen des Selbstbehaltes zwischen 500 und 5000 EURO angeboten.

Selbstbehalt bedeutet, dass der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich des Ersatzes für sonstige versicherte Kosten je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt wird.

Die Beitragshöhe bzw. der Tarifbeitrag für die Elementarschadenversicherung wird auf der Basis von 1000 Mark (Wert 1914) als Zuschlag errechnet und ist abhängig von der Einstufung in die jeweilige Gefahrenklassen und Tarifzonen. Der Tarifbeitrag / Beitragssatz liegt zwischen 0,10 und 0,20 EURO pro 1000 Mark Versicherungssumme (Wert 1914).

Versicherungsort

Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsgrundstücke einschließlich der sich in unmittelbarer Nähe dieser Grundstücke befindlichen Schaukästen, Vitrinen, Abstellplätze und Anschlussgleise, sowie Parkplätze, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind.

Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen sind jedoch auch versichert.

Versicherungssumme und Versicherungswert

Der Versicherungswert kann der Neuwert, der Zeitwert oder der gemeine Wert sein. Soweit die versicherten Sachen zum Neuwert versichert sind, ist der Versicherungswert der Neuwert.

Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert, inklusive Architektengebühren, sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten oder der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte zu beschaffen oder herzustellen.

Haben die versicherten Sachen einen Zeitwert, der geringer als 40% des Neuwertes ist, wird der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend dem durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.

Falls eine Sache im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden oder zu gebrauchen ist, wird der gemeine Wert ersetzt. Der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.

Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme oder bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in den Bedingungen vorgesehen oder zusätzlich vereinbart worden sind. Maßgebend ist dabei immer der niedrigere Betrag.

Soweit eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, fallen alle Versicherungsfälle, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.

Ist ein Selbstbehalt vereinbart, so wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Treffen mehrere Selbstbehalte zusammen, so ist nur der höchste Selbstbehalt anzuwenden.

Besondere Sicherheitsvorschriften für die Elementarschadenversicherung

Dem Versicherungsnehmer sind in der Elementarschadenversicherung besondere Sicherheitsvorschriften auferlegt. Dazu gehört, dass er alle gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten muss, damit der Entschädigungsanspruch voll erhalten bleibt. Wenn Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften in Abstimmung mit der Berufsgenossenschaft oder dem Gewerbeaufsichtsamt gestattet sind, bleibt die uneingeschränkte Entschädigungspflicht der Versicherungsgesellschaft bestehen.

Zu den Sicherheitsvorschriften gehört im Einzelnen, dass die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an den versicherten Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen werden.

Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück sind freizuhalten und bei überflutungsgefährdeten Räumen sind Rückstauklappen anzubringen. In Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen sind mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern.

Dauer und Ende des Versicherungsvertrages in der Elementarschadenversicherung

Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren kann frühestens zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten  vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.

Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

Bei unterjährigen Verträgen, also bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Fällt das versicherte Interesse (Verkauf des Gebäudes) nach dem Beginn der Elementarschadenversicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer vom Wegfall des versicherten Interesses Kenntnis erlangt hat.

Besondere Rechte für die Kündigung der Elementarschadenversicherung

Kündigungsrecht bei Veräußerung des Grundstückes

Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber des Grundstückes den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

Der Erwerber des Grundstückes ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der beiden Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.

Bei einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird die Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

Eine Kündigung durch den Versicherer wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

Welche Gebäude können in der Elementarschadenversicherung nicht versichert werden? Was ist ZÜRS?

Die Frage muss eigentlich lauten, wo kann ein Gebäude in der Elementarschadenversicherung versichert werden. Die Verfahrensweise der Versicherungsgesellschaften in dieser Frage erinnert an den Banker, der bei Sonnenschein einen Regenschirm ausleiht und ihn bei Regnwetter zurückhaben will. Denn, umfassenden Versicherungsschutz kann man in der Elementarschadenversicherung nur in solchen Gebieten problemlos erhalten, in denen diese Elementarschäden eigentlich fast nie auftreten. Gebäude in Gebieten, die überdurchschnittlich von Elementarschäden betroffen sind, werden nicht oder nur mit hohen Selbstbehalten versichert.

Ob ein Gebäude in der Elementarschadenversicherung versicherbar ist, hängt insbesondere von dem Hochwasserrisiko seines Standortes ab. Hierzu hat der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) mit Hilfe von Überschwemmungsdaten der Wasserwirtschaftsämter das computergestützte Zonierungssystem ZÜRS (ZÜRS = Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) entwickelt.  Das System wird regelmäßig weiterentwickelt und aktualisiert, so dass heute nahezu jedes Gebäude in Deutschland in eine von vier Gefährdungsklassen (GK) eingestuft ist:

Die Einstufung bedeutet:

GK 1: statistisch seltener als einmal alle 200 Jahre ein Hochwasser
GK 2: statistisch 1 mal in 50-200 Jahren ein Hochwasser
GK 3: statistisch 1 mal in 10-50 Jahren ein Hochwasser
GK 4: statistisch häufiger als 1 mal in 10 Jahren ein Hochwasser

In der Zone GK 1 liegen etwa 86 % der Gebäude, in GK 2 etwa 10-12 % der Gebäude. Nur etwa 3 % der Gebäude liegen in den Zonen 3 und 4. Für die Gebäude, die sich in der GK 3 und GK4 befinden, ist es derzeit schwierig bis unmöglich Versicherungsschutz in der Elementarschadenversicherung zu finden.

Über die Entwicklung und die Bedeutung von ZÜRS berichten wir auf den folgenden Seiten.

Expertenberatung für die Elementarschadenversicherung

Nicht immer kann durch unserer Informationen und die Versicherungsvergleiche jede Frage restlos aufgeklärt werden. Für eine weitergehende individuellere Beratung ist es notwendig einen Experten für die Elementarschadenversicherung zu Rate zu ziehen. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit kostenlos und für Sie unverbindlich die Beratung durch einen Experten anzufordern. Nutzen Sie das nachstehende Formular!

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