Versicherungsschutz für Bargeld und Wertsachen
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Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht bei einem Einbruchdiebstahl Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Die Einschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Schäden durch Raub.
Versicherungsschutz für Geschäftsfahrräder
Durch erweitete Vereinbarung ist der Diebstahl von Geschäftsfahrrädern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versichert. Für die mit dem Geschäftsfahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit dem Geschäftsfahrrad weggenommen worden sind. Entschädigung wird, auch wenn mehrere Fahrräder abhanden gekommen sind, je Versicherungsfall nur bis zur Höhe einer im Versicherungsvertrag für die betriebliche Inhaltsversicherung festgelegten Summe geleistet.
Der Versicherungsnehmer hat das Geschäftsfahrrad während eines Unterbrechungszeitraums einer Fahrt (Abstellen) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss zu sichern und b) Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Geschäftsfahrräder zu beschaffen und aufzubewahren.
Versicherungsschutz für Inhalte von Schaukästen und Vitrinen
Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsortes bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme oder Höchstgrenze der Entschädigung mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung. Der Versicherungsschutz besteh nur, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.
Einbruchmeldeanlagen
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) zu überwachen. Wenn dies vereinbart ist, muss es sich um eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln.
Der Versicherungsnehmer hat die Einbruchmeldeanlage (EMA) nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Die Einbruchmeldeanlage ist jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht, vertragliche Abweichungen bedürfen der Schriftform.
Der Versicherungsnehmer hat die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Errichterfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma in vergleichbarer Weise jährlich warten und regelmäßig inspizieren zu lassen.
Kontrollen der Einbruchmeldeanlagen durch Bewachungsunternehmen
Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der Geschäftszeit durch ein Bewachungsunternehmen in der vereinbarten Häufigkeit und Art kontrollieren zu lassen. Eine zusätzliche Außen- oder Innenbewachung durch Wächter, die sich ununterbrochen in den Geschäftsräumen aufhalten und in der vereinbarten Weise Kontrolluhren betätigen, kann bei entsprechenden Risiken verlangt werden.
Versicherungsberatung für die Einbruchdiebstahlversicherung
In vielen Fällen ist eine Versicherungsberatung für eine Einbruchdiebstahlversicherung im Rahmen der betrieblichen Inhaltsversicherung notwendig. Sollte Ihnen also die Materie rund um die Einbruchdiebstahlversicherung, die betriebliche Inhaltsversicherung oder die Firmenversicherung insgesamt doch zu kompliziert sein oder sind die Tarifangaben in unserem Vergleich nicht ausreichend für Sie, so können Sie sich kostenlos und für Sie unverbindlich von einem unserer Versicherungsexperten beraten lassen. Füllen Sie dazu das nachstehende Formular aus und senden Sie es ab.
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