Nicht versicherte Schäden in der Sturmversicherung / Risikoausschlüsse

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut, Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.

Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

  • Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
  • im Freien befindlichen beweglichen Sachen;
  • Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden, Antennenanlagen), elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie Einfriedungen;
  • Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).

Voraussetzung für die Versicherbarkeit

Die beweglichen Sachen in der Sturm-Inhaltsversicherung sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer

  • Eigentümer ist;
  • sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
  • sie sicherungshalber übereignet hat.

Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.

Versicherung von Kosten

Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für  Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten und Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen.

Aufräumungs- und Abbruchkosten

Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen, für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.

Bewegungs- und Schutzkosten

Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen

Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen anfallen.

Abhängige Außenversicherung

Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des Versicherungsortes versichert. In der Sturmversicherung gilt die Außenversicherung nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.

Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Video über Sturmschäden

Im nachstehenden Video können Sie sich selbst ein Bild machen, welche Gewalt und Kraft von einem Sturm ausgehen kann und welche Schäden durch diesen Sturm angerichtet werden.

 


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