Entschädigungsformen in der Glasversicherung
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Gesondert versicherbare Sachen
Gesondert versicherbare Kosten
Versicherungssumme und Versicherungsprämie
Anpassung der Versicherungsprämie
Kündigungsrecht nach Anpassung
Entschädigung als Sachleistung
Abweichende Entschädigungsleistung
In der Glasversicherung im Rahmen der betrieblichen Inhaltsversicherung kennt man zwei verschiedene Formen der Entschädigung, nämlich die Entschädigung in Form einer Sachleistung und die Entschädigung als Geldleistung. Beide Entschädigungsformen können gewählt werden. Entscheidend ist dabei die Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft.
Entschädigung als Sachleistung
Unter einer Entschädigung als Sachleistung versteht man, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (Kosten für Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (Zusatzkosten für Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe gesondert versicherbare Kosten).
Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten nur bis zur vereinbarten Höhe.
Abweichende Entschädigungsleistung
Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer kann der Versicherer den Geldbetrag, der dem oben beschriebenen Leistungsumfang entspricht, als Geldleistung statt Sachleistung ersetzen. Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
Wenn eine Unterversicherung festgestellt wird, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
Notverglasung / Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
Unterversicherung
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist, als die Versicherungssumme. Ist eine Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten gilt die Kürzung entsprechend.
Entschädigung als Geldleistung
Entschädigung als Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe durch Geldzahlung ersetzt werden.
Besondere Kosten und Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt.
Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
Gefahrerhöhende Umstände in der Glasversicherung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Eine Gefahrerhöhung kann auch vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Anzeigepflichtige gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird, das Gebäude in dem sich die versicherten Sachen befinden, dauernd oder vorübergehend leer steht, am Versicherungsort ein weiterer gewerblicher Betrieb aufgenommen wird, die Art und der Umfang des versicherten Betriebes verändert wird, soweit der Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Pflichten des Versicherungsnehmers bezüglich gefahrerhöhender Umstände in der Glasversicherung
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt worden, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gilt die Täuschung als bewiesen.
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