Veröffentlicht in Verbraucherschutz / aktuell
Zu unserem Artikel „BGH sieht Ratenzahlungszuschlag bei Versicherungen als unwirksam an“ sind weitere Konkretisierungen der Rechtslage bei in Versicherungsverträgen vereinbarten Ratenzahlungszuschlägen für unterjährige Zahlungsweise veröffentlicht worden. Der nachstehende Artikel geht auf die möglichen Fallkonstellationen ein und bietet einen Ansatz, unter welchen Bedingungen gegebenenfalls zu viel bezahlte Versicherungsbeiträge von der Versicherungsgesellschaft zurück zu bekommen.
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Mehr als zwei Drittel der deutschen Versicherungsnehmer können sich einen Wechsel ihres Anbieters innerhalb der nächsten zwölf Monate vorstellen. Das ergab eine aktuelle, globale Studie der Managementberatung Accenture. Damit ist Deutschland in Sachen Kundenloyalität unter den weltweit sechs untersuchten Ländern das Schlusslicht.
Geschwindigkeit, Transparenz, Preise
Für die Studie wurden über 3.500 Versicherungskunden in Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien, Spanien und Brasilien befragt.
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Trotz des für die Finanzbehörden geltenden Steuergeheimnisses sind diese verpflichtet, Daten der Bürger an die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten. Die Oberfinanzdirektion Hannover hat nun mit ihrer Verfügung vom 07. August 2009, Aktenzeichen S - 0131 - 33 - StO142w erläutert, in welchem Ausmaße Finanzämter dieser Pflicht nachkommen müssen.
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Häufig wird mit der Versicherung vereinbart, dass statt jährlicher Zahlung die Versicherungsprämie auch viertel-, halbjährlich oder monatlich gezahlt werden kann. Für dieses Entgegenkommen verlangen die Versicherungen in der Regel einen Raten- oder Teilzahlungszuschlag. Bei halbjährlicher Zahlweise sind dies meist 2 %, bei vierteljährlicher Zahlweise meist 3 % und bei monatlicher Zahlweise im Allgemeinen 5 %. Wer solche Vereinbarungen in seinen privaten Versicherungsverträgen vorfindet, hat gute Chancen, ein Teil seiner Beiträge von seiner Versicherung zurückzuerhalten.
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