BGH sieht Ratenzahlungszuschlag bei Versicherungen als unwirksam an

richterhammer_160Häufig wird mit der Versicherung vereinbart, dass statt jährlicher Zahlung die Versicherungsprämie auch viertel-, halbjährlich oder monatlich gezahlt werden kann. Für dieses Entgegenkommen verlangen die Versicherungen in der Regel einen Raten- oder Teilzahlungszuschlag. Bei halbjährlicher Zahlweise sind dies meist 2 %, bei vierteljährlicher Zahlweise meist 3 % und bei monatlicher Zahlweise im Allgemeinen 5 %. Wer solche Vereinbarungen in seinen privaten Versicherungsverträgen vorfindet, hat gute Chancen, ein Teil seiner Beiträge von seiner Versicherung zurückzuerhalten.

Rückforderung der Ratenzuschläge bei allen Verträgen mit Jahresbeiträgen über 200 EURO möglich

Der Teilzahlungszuschlag ist unwirksam, wenn im Versicherungsvertrag nicht angegeben wird, wie hoch der effektive Jahreszins bei unterjähriger Zahlung ausfällt. Da es sich bei der Teilzahlungsabrede sowohl um eine Kreditierung im Sinne der Preisangabenverordnung als auch um ein entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handle, müsse der Versicherer für die verlangten Teilzahlungszuschläge den effektiven Jahreszins angeben. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2009 (Az.: I ZR 22/09), mit dem die Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 (Az.: 2 O 764/04) rechtskräftig wird. Die Entscheidung betrifft jeden privaten Versicherungsvertrag (außer Krankenversicherungen) mit einer  Jahresprämie von über 200,00 EUR. Betroffene Versicherungsnehmer können eine Anpassung des Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz fordern und rückwirkend zuviel bezahlte Zuschläge zurückverlangen.

Detaillierte Informationen über die rechtliche Handhabung und Wertung einzelner Aspekte der möglichen Teilzahlungsvereinbarungen mit der Versicherungsgesellschaft und die rechtlichen Folgen und Fristen für das Widerrufsrecht und die Verjährungsfristen finden Sie in unserem Beitrag „Beiträge zurück bei unwirksamen Ratenzahlungszuschlägen in Versicherungsverträgen?“

Quelle: Brokerchannel / Rechtsanwaltskanzlei Gräning & Kollegen, Berlin


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