Speziell für die PKV gilt, Versicherungsberater ist nicht gleich Versicherungsberater

Versicherungsberater ist nicht gleich VersicherungsberaterMit der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2008 wurde der für Verbraucher so wichtige § 204 VVG (vormals der 178f) neu gefasst. Zusammen mit dem § 6.2 der VVGInfoV (Versicherungs-Vertragsgesetzinformationspflichten-Verordnung) sind die beiden Paragraphen für den aktiven PKV-Kunden bares Geld wert. Egal ob ein Tarifwechsel innerhalb einer Gesellschaft, oder der Wechsel zu einem anderen Versicherer – beides ist für Versicherte möglich und beides kann Geld sparen.


Das Problem dabei ist jedoch: Der Versicherungsvermittler bekommt vom Versicherer für seine Beratungsleistung bei einem Tarifwechsel innerhalb des Hauses kein Geld, seine Arbeit wird nicht entlohnt. Deshalb wird oft zum Neuabschluss also zum Stallwechsel gegriffen – nur dafür bekommt der Verkäufer frisches Geld. Jedes Jahr werden so unzählige Versicherte getreu dem Motto „Ihre Kasse erhöht schon wieder die Beiträge, nichts wie weg“ regelrecht zum Kassenwechsel getrieben, oftmals mit der Folge, dass das bis zu diesem Zeitpunkt einbezahlte Geld weg, verloren ist. Hin und her macht die Taschen leer!

Berater ist nicht gleich Berater

Kunden sollten dem Makler helfen und seine Arbeit respektieren, anerkennen und honorieren. Denn qualifizierte Berater sind keine „Versicherungs-Fuzzis“. Beste Ergebnisse werden in partnerschaftlicher Zusammenarbeit auf Augenhöhe erreicht. Der Einsatz eines Beraters für die Rechte und möglichen finanziellen Vorteile des Versicherten sollte und muss jedoch entsprechend honoriert werden. Dabei sollte jedoch immer darauf geachtet werden, welcher Beratertyp vor der Tür steht. Zwar muss sich seit dem Jahre 2008 zum Schutz der Verbraucher jeder „Verkäufer“ bei einem „Haustürgeschäft“ durch die Aushändigung einer Visitenkarte (Erstinformation § 11 VVGInfoV) ausweisen, damit klar erkennbar ist, wer vor der Tür steht und vor allem welche Interessen er vertritt. Eine Garantie für seriöse Beratung ist das aber noch lange nicht.

Genaues Hinschauen ist von Vorteil

Vielmehr gilt es genau zu unterscheiden, ob es sich um einen Ausschließlichkeitsvertreter (der für eine einzige Versicherungsgesellschaft arbeitet und ausschließlich die Produkte des von Ihm vertretenen Unternehmens auf Provisionsbasis verkauft), einen Mehrfachvermittler (vertritt mehrere Versicherungsunternehmen auf Provisionsbasis) oder einen Versicherungsmakler handelt. Letzterer hat nach § 60 VVGInfoV die Pflicht, den ganzen Markt auf eine hinreichende Anzahl von passenden Angeboten (Tarife und Versicherer) auf Basis der Wünsche und Bedürfnisse des Verbrauchers hin zu untersuchen und entsprechend das auf den individuellen Bedarf passende Versicherungsprodukt am Markt herauszusuchen. Auch haben Makler die Pflicht ihren Rat schriftlich zu begründen und über das Beratungsgespräch ein Protokoll in Schriftform zu fertigen (§ 61 VVGInfoV). Das Beratungsprotokoll ist am Ende der Beratung auszuhändigen. Würde der Makler gegen seine Pflichten verstoßen, hätten Kunden ein Anrecht auf Schadenersatz (§ 63 VVGInfoV).

Auch Makler arbeiten auf Erfolgsbasis und bekommen eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Kunde neu abschließt oder eine bestehende Police erhöht. Bei allen anderen Arbeiten geht auch der Makler i. d. R. leer aus.

Alle anderen Berater, Verkäufer, Vermögensberater oder Finanzberatung  – egal wie die Berufsbezeichnung ist – sind, sobald sie mehr als eine Gesellschaft vertreten, nach dem Gesetz und geltendem Recht wie Makler zu betrachten. Ganz anders die so genannten Versicherungsberater, die gerichtlich zugelassen und ausschließlich im Auftrag des Kunden tätig sind. Sie vertreten die Interessen des Auftraggebers gegenüber den Versicherern oder vor Gericht, können vor Abschluss einer Versicherung konsultiert oder nachträglich zur Wahrung von Interessen herangezogen werden. Versicherungsberater haben wie Rechtsanwälte eine Gebührenordnung. Versicherungsberater beraten, sie stellen keine Versicherungsanträge wie z. B. Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler.

Quelle:  Brokerchannel / KVpro.de GmbH


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