Brandschaden in der Feuerversicherung
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Obliegenheiten bei einem Feuerversicherungsschaden
Feuerversicherung: Schadensmeldung und Schadenanzeige
Schadenhilfe und Schadenhotline
Schadenverhütung im Rahmen der Feuerversicherung
Schadensregulierung für die Feuerversicherung
Zahlung und Verzinsung der Entschädigungsleistung bei einem Feuerversicherungs-Schaden
Sachverständigenverfahren bei einem Feuerversicherungsschaden
Schadenbeispiele / Brandursachen für Schäden in der Feuerversicherung
Wie muss man sich bei einem Schadenfall in der Feuerversicherung verhalten? Woher bekommt man ein Schadenformular für die Schadensmeldung? Reicht es, wenn man eine Schadenhotline anruft? Wie muss die Schadenanzeige ausgefüllt werden? Wie weit ist man verpflichtet, für eine Schadensminderung zu sorgen? Gibt es auch Vorschriften zur Schadenverhütung? Wie erfolgt die Schadensregulierung? Wann muss ein Sachverständiger eingeschaltet werden? Welche Brandschäden können in der Feuerversicherung eintreten? Auf diese Fragen rund um einen Brandschaden erhalten Sie hier Antworten!
Schadenfall
In der Feuerversicherung tritt der Schadenfall ein, wenn aufgrund eines versicherten Ereignisses Schäden an den versicherten Sachen entstanden sind. Im Schadenfall ist der Versicherungsnehmer gehalten, seine Obliegenheiten zu erfüllen und den Versicherer schnellstmöglich zu informieren. Die dazu nötigen Mittel sind die Schadenanzeige durch Telefon, E-Mail und Brief, soweit der Versicherer nicht andere Übermittlungsformen vorgegeben hat. In jedem Fall sollte eine schriftliche Schadensmeldung oder Schadenanzeige sofort erstellt werden. Eine große Anzahl Versicherer hat eine eigene Schadenhotline eingerichtet, an die man sich im Schadenfall wenden kann. Eine Übersicht der Schadenhotlines der Versicherungsgesellschaften haben wir für Sie zusammengestellt.
Obliegenheiten bei einem Versicherungsschaden in der Feuerversicherung
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Feuerversicherung hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsschadens einige Obliegenheiten zu erfüllen, deren Nichterfüllung zu Leistungsverweigerungen, bzw. –einschränkungen der Versicherer führen können. Dazu gehören folgende Pflichten:
- Der Versicherungsnehmer muss für die Abwendung eines Brandschadens und falls der Versicherungsfall eingetreten ist, für die Schadensminderung sorgen.
- Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Schadeneintritt, unverzüglich nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, anzeigen.
- Der Versicherungsnehmer muss Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und zur Schadensminderung einholen, wenn die Umstände dies gestatten und die Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Schadensminderung, soweit für ihn zumutbar, befolgen.
- Der Versicherungsnehmer muss Schäden, die durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum erfolgen (Brandstiftung) unverzüglich der Polizei anzeigen.
- Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.
- Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer, soweit dies möglich ist, unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- Der Versicherungsnehmer muss vom Versicherer angeforderte Belege vorlegen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit bezüglich der Schadensminderung und Schadenabwendung vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Feuerversicherung: Schadensmeldung und Schadenanzeige
Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört es, wie oben beschrieben, den Versicherer unverzüglich vom Schadenereignis in Kenntnis zu setzen. Dafür gibt es bei den Versicherungsgesellschaften meist Vordrucke für die Schadensmeldung oder Schadenanzeigen. Für den Fall, dass Sie einen solchen Vordruck nicht vorliegen haben, können Sie unseren Vordruck Schadensmeldung Gebäude-Feuerversicherung in unserem Download-Center herunterladen und Ihrem Versicherer übermitteln. Sie sind dann in jedem Fall Ihren Obliegenheitspflichten nachgekommen.
Schadenhilfe und Schadenhotline
Ein Schadenfall in der Feuerversicherung verursacht meist eine erhebliche Stresssituation für den betroffenen Versicherungsnehmer. Da ist es umso besser, wenn für den Fall der Fälle eine Schadenhilfe oder eine Schadenhotline der Versicherungsgesellschaft für einen reibungslosen Ablauf der Schadenbewältigung sorgt. Leider haben nicht alle Versicherer eine Schadenhotline eingerichtet, bei der man sich im Schadenfall rund um die Uhr erkundigen kann, was als nächstes zu tun ist. Auch die Schadenhilfe von Experten oder Handwerkern, die auf Sicherung und Minderung von Brandschäden spezialisiert sind, wird nur von wenigen Versicherungen angeboten. Wir haben Ihnen in unserem Bereich Schadenservice der Versicherungsgesellschaften die wichtigsten Rufnummern von allen wichtigen Versicherungsgesellschaften mit Schadenhotline und Rückrufnummern, sowie eventuellen Online-Schadenanzeigen zusammengestellt.
Bei einer telefonischen Schadenmeldung sollten Sie immer folgende Daten zur Hand haben:
- Persönliche Daten des Versicherungsnehmers
- Eigene Telefonnummern / Handy und Festnetz
- Versicherungsschein-Nummer
- Schadenart / Schadenort / Schadenumfang
Schadensminderung
Die Pflicht zur Schadensminderung, die als Obliegenheitspflicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Feuerversicherung manifestiert ist, findet sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB. (§254 BGB s. nachstehend) Danach ergibt sich, dass der Umfang des zu leistenden Schadenersatzes davon abhängt, von wem der Schaden verursacht worden ist, was auch dann gilt, wenn sich das Verschulden des Beschädigten allein darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Aus diesem Paragrafen ergibt sich zwar nicht die rechtliche Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden zu mindern, jedoch des Recht des Schadenersatzpflichtigen (hier die Versicherungsgesellschaft), bei einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht den Ersatzanspruch, also die Entschädigungsleistung, zu kürzen.
BGB § 254 Mitverschulden
1.) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Schadenverhütung im Rahmen der Feuerversicherung
Feuerrisiken sind in gewerblichen Unternehmen nicht zu vermeiden. Eine aktive Schadenverhütung innerhalb eines Gesamtkonzeptes für die betriebliche Schadenverhütung ist aber wesentlich besser, als ein gutes Krisenmanagement im Schadenfall. Neben dem baulichen Brandschutz sind Maßnahmen für den Überspannungsschutz elektrischer Geräte, Feuerlöscher, Rauchmelder, Blitzschutzsysteme und Sprinkleranlagen Mittel der Schadenverhütung für Feuergefahren in gewerblichen Betrieben.
Die grundlegenden Maßnahmen zur Schadenverhütung sind bereits in den Vorschriften zum baulichen Brandschutz für Gewerbebetriebe beim Neubau oder Umbau des Gebäudes durchgeführt worden. Hier sollte allerdings auch die Maxime gelten, dass die gesetzlichen Minimalanforderungen an den baulichen Brandschutz durchaus übertroffen werden können.
Weitere mit geringem Aufwand zu betreibende Maßnahmen der Schadenverhütung sind bei der Installation und Wartung elektrischer Geräte durchführbar. Schadhafte Kabel, Stecker und Steckdosen haben schon häufig zu Bränden geführt. Für gewerblich genutzte Gebäude ist die Prüfpflicht für die elektrischen Anlagen in den Vorschriften der Berufsgenossenschaften geregelt. Zur Sicherheit für die Elektronik im modernen Geschäftsbetrieben ist ein Überspannungsschutz unverzichtbar. In elektrischen Geräten sind die Netzstromversorgung und Datenleitungs-Verbindungen (LAN, Antennenkabel, Modemverbindungen) gegen Überspannungen zu schützen.
Feuerlöscher sind in allen relevanten Bereichen des Betriebs aufzustellen und vor allem zu warten.
Rauchmelder, Rauchwarnmelder oder Funk- Rauchwarnmelder bieten mehr Sicherheit für Menschen und Material. Bei den modernen Funk-Rauchwarnmeldern, gibt der Melder Alarm und leitet das Signal an die mit ihm vernetzten Melder weiter, die dann ebenfalls Alarm geben, sobald einer der Sensoren Rauch erfasst.
Nicht nur wichtige oder gefährdete Gebäude müssen mit einem modernen Blitzschutzsystem ausgerüstet werden. Zum betrieblichen Blitzschutz gehört der äußere Blitzschutz mit Fangleitungen, Ableitungen und Erdern sowie der innere Blitzschutz. Zum inneren Blitzschutz gehören die Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um die Auswirkungen des Blitzstroms einzudämmen. Dazu gehören hauptsächlich der Potentialausgleich und der Überspannungsschutz.
Ein besonders probates Mittel, Brände in einem frühen Stadium ihrer Entstehung zu bekämpfen, ist eine Sprinkleranlage. So sind dort, wo Sprinkleranlagen zur Schadenverhütung in Deutschland eingesetzt wurden, nach einer Statistik des VdS zwischen 1971 und 1992 über 97% aller Brände gelöscht worden.
Schadensregulierung für die Feuerversicherung
Ohne Rücksprache mit dem Versicherer und ohne Zustimmung des Versicherers darf keine Schadenregulierung durchgeführt werden, es darf weder eine Zahlung geleistet werden noch ein Schadensersatzanspruch, auch nicht teilweise, anerkannt werden. Eine Zuwiderhandlung kann eine Leistungsverweigerung nach sich ziehen. Eventuelle Rechnungen und Kostenvoranschläge müssen an die Feuerversicherung weitergeleitet werden.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgerecht Widerspruch einlegen. Ein etwaiger Prozess wird vom Versicherer geführt.
Zahlung und Verzinsung der Entschädigungsleistung bei einem Feuerversicherungs-Schaden
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr und die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles (z.B. Brandstiftung) noch läuft.
Sachverständigenverfahren bei einem Feuerversicherungsschaden
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Feuerversicherungs-Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Verfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Jede Partei hat einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
Beide Sachverständige benennen vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen folgendes enthalten:
- Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
- Die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten.
- Die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen.
- Die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Quelle Sachverständigenverfahren: GDV
Schadenbeispiele / Brandursachen für Schäden in der Feuerversicherung
Die Palette de möglichen Schadenursachen ist groß. Die häufigsten Ursachen sind nachstehend genannt:
Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Brandstiftung, Funkenflug, Kabelbrand, Selbstentzündung, Schwelbrand, Zimmerbrand, Blitzschlag , Kurzschluss, Explosion, feuergefährliche Arbeiten, menschliches Fehlverhalten, offenes Feuer und Überhitzung
Beitragsvergleich für die Feuerversicherung
Nach einem Schadenfall besteht die Möglichkeit der Kündigung des Feuerversicherungsvertrages. Die Kündigung der Feuerversicherung bedingt immer auch einen Neuabschluss, da ein Gebäude nicht ohne Versicherungsschutz gegen Feuerschäden sein sollte und bei einem Hypothekenkredit auch nicht sein darf. Bevor ein Neuabschluss getätigt wird, sollte ein Tarifvergleich vorgenommen werden. Für einen Beitragsvergleich muss man sich immer die Zeit nehmen, denn nur durch den Vergleich der diversen Anbieter ist es möglich, den günstigsten individuellen Versicherungsbeitrag zur Feuerversicherung zu erhalten. Unser Vergleich gewerbliche Gebäudeversicherung bietet Ihnen die Möglichkeit, den günstigsten Versicherer auszusuchen. Vergleichen Sie mit unserem Vergleich gewerbliche Gebäudeversicherung.
Expertenrat für die Feuerversicherung
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es in vielen Fällen ratsam ist, sich als Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages oder bei einem geplanten Wechsel der Versicherungsgesellschaft von einem unabhängigen Versicherungsexperten beraten zu lassen. Wir bieten Ihnen die Gelegenheit, eine Beratung von diesem Experten kostenlos und für Sie unverbindlich anzufordern. Hierzu brauchen Sie nur das nachstehende Formular auszufüllen und abzusenden.