Leistungsausschlüsse in der Feuerversicherung

Für welche Schäden gibt es keinen Versicherungsschutz? Welche Folgen hat die Verletzung der vertraglichen Anzeigepflicht in der Feuerversicherung?

In den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen sind die Risiken und Risikoausschlüsse umfassend genannt. Vertragliche Vereinbarungen, die über den bedingungsgemäßen Versicherungsschutz hinausgehen, müssen gesondert vereinbart werden. Bei der Erörterung der Frage nach der Leistungspflicht und nach Leistungsausschlüssen sind die vertraglichen Anzeigepflichten von besonderer Bedeutung.

Vertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

Der Versicherungsnehmer, bzw. sein Bevollmächtigter hat auch vor der Vertragsannahme durch die Versicherungsgesellschaft alle ihm bekannten Gefahrenumstände, nach denen im Antrag gefragt wurde, anzuzeigen. Dies gilt natürlich auch für die zeit nach Einlösung der Versicherungspolice für die Feuerversicherung. Für den Fall einer Anzeigepflichtverletzung hat der Versicherer verschiedene Rechte, unter anderem auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und, was viel schwerer wiegt, die Leistung im Schadenfall zu verweigern.

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers im ursächlichen Zusammenhang steht. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt im übrigen auch für den gesamten Bereich der Firmenversicherung.

Was ist in der Feuerversicherung nicht versichert?

Nicht versichert sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Krieg, Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen, innere Unruhen, Erdbeben, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers.

Ferner sind u.a. nicht versichert: Bearbeitungs-, Seng-, und Überspannungsschäden, sofern nicht gesondert vereinbart. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie für Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.

Auch  Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden fallen nicht unter den Versicherungsschutz der betrieblichen Feuerversicherung; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.

Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

In der Gebäude-Feuerversicherung nicht versicherte Sachen

Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:

  • Wertsachen
    Bargeld und Wertsachen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen.
  • Geschäftsunterlagen
    Geschäftsbücher, elektronische Medien, Computer, Kontoauszüge
  • Baubuden, Zelte, Traglufthallen
  • Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen
  • Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt
  • Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.

Für die Versicherung dieser Gegenstände kann in der betrieblichen Inhaltsversicherung, der Elektronikversicherung oder der Maschinenversicherung Versicherungsschutz beantragt werden.

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