Der Versicherungsvertrag für die Feuerversicherung

Im Versicherungsvertrag werden die im Versicherungsantrag vereinbarten Vertragsgrundlagen von der Versicherungsgesellschaft dokumentiert. Weicht der Versicherungsschein vom Versicherungsantrag ab, kommt der Versicherungsvertrag nur dann zustande, wenn der Versicherungsnehmer die Abweichungen genehmigt, was z.B. durch Zahlung des Einlösebetrages der Fall ist. Der Versicherungsvertrag basiert neben den im Versicherungsantrag gemachten Angaben auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft für die Feuerversicherung. Im Versicherungsvertrag werden auch die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und die Folgen von Obliegenheitsverletzungen vereinbart.

Die besondere Bedeutung des Versicherungsantrags

Der Versicherungsantrag ist die Basis für die Versicherungsgesellschaft, das Risiko für die Feuerversicherung richtig einzuschätzen. Im Antrag können auch Vereinbarungen getroffen werden, die von den vorgegebenen Formularen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichen. Derartige Vereinbarungen werden nur dann gültig, wenn sie von der Hauptverwaltung der Versicherungsgesellschaft ausdrücklich bestätigt werden. Allerdings ist der Versicherungsnehmer nicht mehr an en Versicherungsantrag gebunden, wenn die von ihm gewünschten Änderungen nicht akzeptiert werden.

Welche Vereinbarungen werden im Feuerversicherungs- Antrag getroffen?

Im Versicherungsantrag für die Feuerversicherung werden die versicherten Sachen genau bezeichnet, die Gebäude müssen exakt beschrieben werden und besondere Gebäudeteile nach ihrer Art und Nutzung beschrieben werden. Meist geht das nicht ohne einen skizzierten Lageplan.

Der örtliche Geltungsbereich der betrieblichen Gebäude-Feuerversicherung ist immer nur das im Versicherungsantrag bezeichnete Grundstück. Wenn ein Gebäude dazu gepachtet, gemietet oder gekauft wird, besteht nur Versicherungsschutz, wenn das Gebäude nachträglich angemeldet wird.

Im Versicherungsantrag für die Feuerversicherung ist auch der Versicherungswert, bzw. die Versicherungssumme anzugeben. Über die möglichen Wertbestimmungen gemäß Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert finden sich nähere Erläuterungen auf der Seite „Die Versicherungssummen in der Feuerversicherung“.

Eine mögliche Selbstbeteiligung muss im Versicherungsantrag eindeutig festgelegt werden. Möglich sind auch Selbstbeteiligungen für Teilbereiche der Feuerversicherung.

In der Feuerversicherung leistet der Versicherer je Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Allerdings können im Versicherungsantrag andere Obergrenzen für bestimmte Leistungen vereinbart werden.

In der Regel werden auch für die Feuerversicherung besondere Sicherheitsvorschriften vereinbart, die im Versicherungsantrag festgelegt werden.

Wann tritt der Versicherungsschutz in der Feuerversicherung in Kraft?

Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Hat der Versicherungsnehmer am Tage des vereinbarten Versicherungsbeginns noch keinen Versicherungsschein erhalten, besteht trotzdem Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer hat die Versicherungsprämie jedoch unverzüglich einzulösen, sobald er den Versicherungsvertrag erhalten hat.

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsabschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung erfolgt ist.

Weicht der Versicherungsschein vom Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers oder von separat getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Versicherungsprämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

Dauer und Ende des Vertrages / Kündigungsmöglichkeiten

Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Er endet mit Ablauf der Versicherungsdauer, sofern nicht eine stillschweigende Verlängerung vereinbart ist. Ansonsten kann der Feuerversicherungs-Vertrag durch Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag beendet werden.

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung ausspricht.

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Diese Regelung gilt auch für Verträge, die über eine Laufzeit von 5 oder 10 Jahren abgeschlossen wurden.

Eine weitere Beendigungsmöglichkeit ist gegeben, wenn das versicherte Interesse wegfällt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt hat.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Feuerversicherung

Grundlage eines jeden Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Diese Bedingungen werden von allen Versicherungsgesellschaften frei gestaltet. Richtlinie sind die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). An diesen Bedingungen sollte sich der Versicherungsnehmer orientieren, wenn er die individuellen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften akzeptieren soll.

Hier gelangen Sie zu den Musterbedingungen für die Feuerversicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft.

Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008)

Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) - Gleitender Neuwert

Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) – Terrorausschluss

Klauseln für die Feuerversicherung (SK AFB 2008)

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Feuerversicherung

Eine Obliegenheit bezeichnet Pflichten, die zwar nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Es können jedoch vertragliche Folgen bis zur Kündigung oder zum Rücktritt des Versicherers eintreten. Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, wie Änderungen des Risikos, Änderungen der Versicherungssumme, Anschriftenwechsel, sonstige Anzeigepflichten. Zur Einhaltung der Obliegenheiten bezüglich der Anzeige von vertragsrelevanten Umständen haben wir einige Formulare in unserem Download-Center für Sie bereitgestellt.

Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Feuerversicherung

Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen, Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder Schadenminderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Die Schadenhotline der Versicherungsgesellschaften, teilweise mit Online-Schadenmeldung finden Sie bei uns auf der Seite Schadenservice der Versicherungsgesellschaften. Der Versicherungsnehmer muss Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen.

Folgen von Obliegenheitenverletzungen

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Beitragsvergleich für die Feuerversicherung

Für einen Beitragsvergleich muss man sich immer die Zeit nehmen, denn nur durch den Vergleich der diversen Anbieter ist es möglich, den günstigsten individuellen Versicherungsbeitrag zur gewerblichen Feuerversicherung zu erhalten. Unser Vergleich der gewerblichen Gebäudeversicherung bietet Ihnen die Möglichkeit, den günstigsten Versicherer auszusuchen. Vergleichen Sie die Angebote mit unserem Vergleich gewerbliche Gebäudeversicherung.

Expertenrat für die Feuerversicherung

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es in vielen Fällen ratsam ist, sich als Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages oder bei einem geplanten Wechsel der Versicherungsgesellschaft von einem unabhängigen Versicherungsexperten beraten zu lassen. Wir bieten Ihnen die Gelegenheit, eine Beratung von diesem Experten kostenlos und für Sie unverbindlich anzufordern. Hierzu brauchen Sie nur das nachstehende Formular auszufüllen und abzusenden.

 


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