Versicherungsbeiträge

Man bezeichnet den Versicherungsbeitrag auch als Versicherungsprämie. Eine unterschiedliche Bedeutung dieser Begriffe ist nicht vorhanden. In diesem Abschnitt wird erläutert, wie der Versicherungsbeitrag oder die Versicherungsprämie berechnet wird, welche Rabatte und Zuschläge erhoben werden können und welche Folgen bei Zahlungsverzug oder Nichteinlösung der Erstprämie und der Folgeprämie entstehen können.

Beitragsberechnung

Wie wird der Versicherungsbeitrag in der Feuerversicherung berechnet?

Zur Beitragsberechnung werden diverse Faktoren herangezogen. Wichtigste Punkte sind dabei der Versicherungswert 1914, der Beitragssatz in ‰, die Bauartklasse des Gebäudes, der Neuwertfaktor, die Betriebsartklasse und Zuschläge wegen gefahrerhöhender Umstände, bzw. Nachlässe wegen gefahrenmindernder Umstände.

Die Grundformel für die Versicherungsprämie in der Feuerversicherung lautet:

Wert 1914 x Beitragssatz in %o x Neuwertfaktor

Als Ergebnis erhält man die Netto-Versicherungsprämie, wozu die gegenwärtig geltende Versicherungssteuer von 14%* zu addieren ist, um den tatsächlichen Bruttobeitrag für die Feuerversicherung zu erhalten. In der gewerblichen Feuerversicherung ist in der Regel ein Mindestbeitrag zu entrichten.

*Der allgemeine Steuersatz für Versicherungen beträgt seit 2007 für alle Versicherungen 19%, für einige Versicherungen sind Ausnahmen gemacht worden. Die selbständige Feuerversicherung wird nur einem Steuersatz von 14% unterworfen. Schließt man die Feuerversicherung jedoch im Rahmen der verbundenen Gebäudeversicherung ab, so werden 17,75% Versicherungssteuer fällig und bei einer Kombination im Rahmen der Hausratversicherung wird eine Versicherungssteuer in Höhe von 18% erhoben.

Versicherungswert 1914

Der Versicherungswert 1914 wird auch häufig als Feuerversicherungswert bezeichnet. Er ist eine fiktive Rechengröße, die einen Bewertungsmaßstab enthält, der in Verbindung mit dem vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Baukostenindex eine Vergleichbarkeit der Versicherungssummen und eine automatische Anpassung an die gegenwärtig geltenden Neubaupreise zulässt.

Die Formel dazu lautet:

Neubauwert (heute) : Baukostenindex = Versicherungswert  1914

Der Baukostenindex wird vom statistischen Bundesamt in jedem Quartal veröffentlicht. Die Entwicklung des Baukostenindex und die aktuellen Werte sind beim Statistischen Bundesamt nachzulesen.

Bauartklasse (BAK)

Die Bauartklassen werden nach dem Material eingeteilt, aus dem Außenwände und Dach konstruiert sind. Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere Bauartklasse, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 25 % der gesamten Bausubstanz entfällt (berechnet z.B. nach cbm umbautem Raum oder qm Nutzfläche).

Bauartklasse 1

Außenwände: massiv (Mauerwerk, Beton)

Dachung: hart (Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Asbestzementplatten)

Bauartklasse 2

Außenwände: Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Material (z.B. Profilblech, Asbestzement, keine Kunststoff)

Dachung: hart (Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Asbestzementplatten)

Bauartklasse 3

Außenwände: Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz oder Kunststoff, Gebäude mit einer oder mehreren offenen Seiten

Dachung: hart (Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Asbestzementplatten, Metall, gesandete Dachpappe)

Bauartklasse 4

Außenwände: wie Bauartklasse 1 oder 2

Dachung: Weich (z. B. vollständige, oder teilweise Eindeckung mit Holz, Ried, Schilf, Stroh)

Bauartklasse 5

Außenwände: wie Bauartklasse 3

Dachung: Weich (z. B. vollständige, oder teilweise Eindeckung mit Holz, Ried, Schilf, Stroh)

Gleitender Neuwertfaktor

Der gleitende Neuwertfaktor wird vom GDV errechnet, aber nur den Mitgliedsunternehmen offen gelegt, die sich wiederum an die Empfehlung des GDV nicht halten müssen. Es kann also durchaus Abweichungen geben, einen für die Allgemeinheit offen zugänglichen gleitenden Neuwertfaktor gibt es also nicht. Basis sind die beiden vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Indices:
Mit 80 % geht der Baupreisindex für Wohngebäude und mit 20 % der Tariflohnindex für das Baugewerbe in die Berechnung ein.

Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Dadurch soll der gleitende Neuwertfaktor die Wertentwicklung der Immobilien sowohl hinsichtlich der Entwicklung des reinen Baukostenindexes als auch der Entwicklung des Lohnindexes in der Baubranche widerspiegeln.

Schließlich müssten bei einem vollständigen Neubau des versicherten Gebäudes im Falle eines Totalschadens durch Brand etc. nicht nur die Baustoffe zu heutigen Preisen gekauft, sondern auch die Bauarbeiter zu heutigen Löhnen beschäftigt werden. Wobei diese Begründung natürlich nicht zu halten ist, wenn man bedenkt, dass im aktuellen Baupreisindex die Abweichungen der Löhne bereits enthalten ist. Es wäre auch falsch davon auszugehen, dass bei einem Wohngebäude der Anteil für Material 80 % und der Anteil für Löhne 20 % ausmacht.

Quelle: Wikipedia

Rabatt und Nachlässe

Um einen Rabatt oder einen Nachlass zu erhalten, sind persönliche, schadenrelevante oder durch die Betriebsart bedingte Voraussetzungen zu erfüllen.

Einen Rabatt erhält man in der Feuerversicherung, wenn ein Gebäude, das weniger als 10 Jahre alt ist, versichert wird. Dieser Rabatt beträgt meist 5% auf den Gesamtbeitrag. Für den Einbau einer Brandmeldeanlage kann man bei einigen Versicherungsgesellschaften ebenfalls einen Rabatt in Höhe von 5 % erhalten. Wird der Betrieb der Betriebsartklasse 1 zugeordnet, erhält man meist eine n Rabatt in Form einer Beitragssatz-Ermäßigung (um 0,15 ‰). Nähere Einzelheiten über die Betriebsartklassen s.u.

Nachlässe auf den Beitrag zur Feuerversicherung erhält man auch durch die Vereinbarung von Selbstbehalten. So kann man bei einem Selbstbehalt von 500 € einen Nachlass von bis zu 0,20 € pro qm und bei einem Selbstbehalt von 1.000 € einen Nachlass von bis zu 0,35 € pro qm erhalten.

Zuschläge zur Prämie der Feuerversicherung

Neben den Nachlässen und Rabatten sind für viele gefahrerhöhende Umstände Risikozuschläge erforderlich. Wichtigste Prämisse ist die Einstufung in die Betriebsartklasse (s.u.). Für feuergefährliche Betriebe ab der Betriebsartklasse 3 wird ein Zuschlag von mindestens 0,1 ‰, für Betriebe der Betriebsartklasse 4 ein Zuschlag von 0,4 ‰ erhoben. Betrieb der Betriebsartklasse 5 werden nur aufgrund individueller Kalkulation versichert.

Neben den Zuschlägen für die Betriebsartklasse werden auch Zuschläge und Zusatzmaßnahmen für das Gebäudealter erhoben. Gebäude mit einem Alter zwischen 11 und 30 Jahren bedingen einen Prämienzuschlag zwischen 0,12 und 0,20 € pro qm Nutzfläche, Gebäude  mit einem Alter zwischen 31 und 60 Jahren wird ein Zuschlag in gleicher Höhe erhoben, zusätzlich ist die elektrische Sanierung des Gebäudes erforderlich. Mit der elektrischen Sanierung ist die komplette Verlegung der elektrischen Anlagen unter Putz bzw. die Anpassung an die aktuellen Standards gemeint.

Bei der Nutzung von Photovoltaikanlagen wird in der Regel ein Zuschlag zwischen 0,15 und 0,20 € pro qm Nutzfläche erhoben.

Für Gebäude, die über eine erheblichen Luxusausstattung verfügen, muss häufig ein Zuschlag gezahlt werden, der bis zu 20 % betragen kann.

Ein Schadenzuschlag wird aufgrund von Vorschäden berechnet. Dieser Zuschlag wird als Schadenfaktor bezeichnet. Der Schadenfaktor wird mit dem errechneten Beitrag multipliziert. Die Schadenfaktoren sind
bei schadenfreiem Verlauf        = 1,0
bei 1 Vorschaden                     = 1,3
bei 2 Vorschäden                     = 1,6
bei häufigeren Vorschäden wird es schwierig, einen preisgünstigen Versicherungsschutz zu erhalten. Für die Berechnung der Vorschäden sind alle Vorschäden innerhalb der letzten 5 Jahre maßgebend.

Betriebsartklassen

Die Betriebsartklassen werden entsprechend ihren zusätzlichen Risiken aufgrund der Betriebsart für die Feuerversicherung eingestuft. Es gibt dafür die  Betriebsartklassen 1-5.

In der Betriebsartklasse 1 findet man beispielsweise Apotheken, Seniorenheime oder Fahrschulen,
in der Betriebsartklasse 2 sind es Fleischereien, Büchereien, Nähereien und Haushaltswarengeschäfte und Fahrschulen
in der Betriebsartklasse 3 kann man Betriebe aus dem , Möbelhandel und dem Elektromaschinenbau finden,
in die Betriebsartklasse 4 werden Gaststätten, Videotheken, Spielhallen, und Pizzeria eingestuft,
und in der Betriebsartklasse 5 findet man Sauna und Fitnessstudios

Beitragsanpassung / Beitragserhöhung

Die automatische Anpassung des Beitrages wird nach dem Gleitenden Neuwertfaktor (s.o.) vorgenommen. Dieser Faktor wird mit dem bei Vertragsabschluß errechneten Versicherungswert 1914 (s.o.) multipliziert und ergibt damit die neue Versicherungssumme. Auf diese Versicherungssumme wird dann der jeweils geltende Beitragssatz angewendet. Rein theoretisch kann es dabei auch zu einer Verminderung des Beitrages kommen, wenn der Index sinken sollte. In der Regel kommt es jedoch zu einer Erhöhung des Versicherungsbeitrages.

Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung des Beitrages innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung zugegangen ist, durch schriftliche Erklärung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann mit der bisherigen Versicherungssumme in Kraft, zum bisherigen Beitrag und mit der bisherigen Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer kann sich im Schadenfall dann allerdings nicht mehr auf den Unterversicherungsverzicht der Versicherungsgesellschaft berufen

Eine zweite Möglichkeit der Beitragsanpassung kann durch die Erhöhung des Beitragssatzes erfolgen. Die Erhöhung des Beitragssatzes ist eine Vertragsänderung und bedarf in jedem Fall de Zustimmung des Versicherungsnehmers. Bei nicht erfolgter Zustimmung muss der Versicherungsvertrag bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit zu gleichen Bedingungen weitergeführt werden.

Beitragsrückerstattung

Einige Versicherungsgesellschaften, häufig diejenigen, die in der Form des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit organisiert sind, gewähren mehr oder minder regelmäßig Beitragsrückerstattungen an diejenigen Versicherungsnehmer, die im abgelaufenen Versicherungsjahr keine Schäden verursacht haben, bzw. keine Schadenzahlungen angefordert haben.

Zahlungsweise

Die Versicherungsprämien werden als Jahresbeiträge kalkuliert. Bei einer Ratenzahlung, einer sogenannten unterjährigen Zahlungsweise, also monatlicher, vierteljährlicher oder halbjährlicher Zahlungsweise, werden Beitragszuschläge erhoben. Wenn eine solche unterjährige Zahlungsweise vereinbart ist, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Schadenfall eingetreten ist und eine Entschädigung fällig wird.

Erstprämie / Erstbeitrag / Einlösungsbeitrag

Die Erstprämie oder eine einmalige Prämie ist unverzüglich zum Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der Versicherungsschein zum Versicherungsbeginn noch nicht vor, so ist die Erstprämie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen. Sie wird dann auch als Einlösungsbeitrag bezeichnet.

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsabschluss, ist die Erstprämie oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen.

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem bestimmtem Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist, sofern der Versicherungsfall bis dahin nicht bereits eingetreten ist. Bei Zahlung nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Entschädigungsleistung frei.

Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der Erstbeitrag oder die einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als Einlösungsbeitrag.

Lastschrifteinzug

Versicherungsbeiträge werden heute in der Regel durch einen Lastschrifteinzug gezahlt. Wird ein solcher Lastschrifteinzug vereinbart, kann der Versicherer keine verspätete Zahlung des Erst- oder Folgebeitrags rügen, wenn bei Vorlage des Lastschrifteinzugs die notwendige Deckung auf dem zu belastenden Konto des Versicherungsnehmers vorhanden ist.

Pflichten des Versicherungsnehmers

Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Änderungen der Kontoverbindung für den Lastschrifteinzug sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (Ein Musterschreiben finden Sie in unserem Download-Center)

Kündigung des Lastschriftverfahrens durch den Versicherer

Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.

Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.

Beitragsvergleich für die Feuerversicherung

Für einen Beitragsvergleich muss man sich immer die Zeit nehmen, denn nur durch den Vergleich der diversen Anbieter ist es möglich, den günstigsten individuellen Versicherungsbeitrag zur Feuerversicherung zu erhalten. Unser Vergleich Gebäudeversicherung bietet Ihnen die Möglichkeit, den günstigsten Versicherer auszusuchen. Vergleichen Sie mit unserem Gebäudeversicherung Vergleich.

Expertenrat für die Feuerversicherung

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es in vielen Fällen ratsam ist, sich als Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages oder bei einem geplanten Wechsel der Versicherungsgesellschaft von einem unabhängigen Versicherungsexperten beraten zu lassen. Wir bieten Ihnen die Gelegenheit, eine Beratung von diesem Experten kostenlos und für Sie unverbindlich anzufordern. Hierzu brauchen Sie nur das nachstehende Formular auszufüllen und abzusenden.

 


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