Veröffentlicht in Rentenversicherung / aktuell
Die WWK Lebensversicherung a. G. bietet die kundenindividuelle Wertsicherungsstrategie WWK IntelliProtect® ab November auch als staatlich geförderte Riester-Rente an. Der neue Tarif trägt die Bezeichnung WWK Premium FörderRente protect und wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zertifiziert. Wie vom Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gefordert, stehen zum Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Eigenbeiträge inklusive Sonderzahlungen und die erhaltenen staatlichen Zulagen in voller Höhe für die Verrentung zur Verfügung.
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Veröffentlicht in Betriebliche Altersvorsorge / aktuell
Die 30-jährige Mitarbeiterin, die gerade geheiratet hat und absehbar bald eine Babypause einlegen wird, stellt an ihren Betriebsrenten- Vertrag andere Anforderungen als der 55-jährige, dem es in seinem letzten Berufs-Jahrzehnt um eine sichere und garantierte BAV-Lösung geht. So vielfältig wie die Mitarbeiter sind auch die Anforderungen an betriebliche Versorgungslösungen. Betriebsangehörige bei der BAV "über einen Kamm zu scheren" ist die schlechteste aller möglichen Lösungen.
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Veröffentlicht in Betriebliche Altersvorsorge / aktuell
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die in der Praxis üblichen Versicherungstarife, die eine Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre vorsehen, auch in der betrieblichen Altersversorgung zulässig sind. Wir begrüßen diese Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht. Eine gute Nachricht bringt das Urteil insbesondere auch für Arbeitgeber, denn Sie können jetzt darauf vertrauen, dass sie kein Haftungsrisiko eingehen, wenn sie ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung (BAV) über Versicherungslösungen anbieten“, erklärt Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
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Veröffentlicht in Betriebliche Altersvorsorge / aktuell
Es spricht einiges dafür, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen. Soweit wegen der Zillmerung die Höhe der Versicherungs- und Versorgungsleistungen rechtlich zu beanstanden ist, führt dies jedoch nicht zu einem „Wiederaufleben“ des umgewandelten Arbeitsentgeltanspruchs, sondern zu einer Aufstockung der Versicherungsleistungen.
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