Dürfen Krankenversicherer von älteren Versicherungsnehmern höhere Beiträge erheben?

BaFinLiegenschaftFFmDie BaFin will im Interesse der Versicherungsnehmer höchstrichterlich prüfen lassen, ob private Krankenversicherer von Tarifwechslern tatsächlich höhere Beiträge als von Neukunden verlangen dürfen. Das teilte die Behörde am Donnerstag in Bonn mit. Sie habe darum gegen ein entsprechendes Urteil Revision eingelegt, welches das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Main im Juli zu Gunsten eines privaten Krankenversicherungsunternehmens gefällt hat. Die Entscheidung liege nun beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

BaFin befürchtet Aushöhlung des Tarifwechselrechtes

Würde die Entscheidung der ersten Instanz rechtkräftig, ist nach Auffassung der BaFin zu befürchten, dass auf ältere Versicherungsnehmer in den Alttarifen erhebliche höhere Beiträge zukommen. Außerdem höhle das Urteil das Tarifwechselrecht des Versicherungsvertragsgesetzes faktisch aus: Älteren Versicherungsnehmern würde der Anreiz zu einem Tarifwechsel genommen, da sie mit einem Wechsel keine Beiträge mehr sparten. Auch widerspräche es dem aufsichtsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn Bestandskunden, die auch in dem neuen Tarif ein bestes Risiko wären, nach dem Tarifwechsel einen höheren Beitrag zahlen müssten, als die besten Risiken im Neugeschäft.

Versicherer verlangt einen „Tarifstrukturzuschlag“

Der Hintergrund: Ein Krankenversicherungsunternehmen hatte 2007 eine neue Tarifserie auf den Markt gebracht und die alten Tarife für das Neugeschäft geschlossen. Von Versicherten, die aus den Alttarifen in die neue Tarifserie wechseln wollen, verlangt der Versicherer einen „Tarifstrukturzuschlag“. Dieser solle, so der Versicherer, die Differenz im Beitrag ausgleichen, die sich aus den unterschiedlichen Kalkulationsansätzen und aus der strengeren Risikoprüfung in den neuen Tarifen ergebe.

BaFin sieht Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Die BaFin hatte dem Versicherer untersagt, den Zuschlag von Versicherten zu verlangen, bei denen bei Vertragsschluss keine Vorerkrankungen vorlagen, für die in den neuen Tarifen Risikozuschläge zu zahlen wären. Gegen das Verbot hatte das Unternehmen vor dem VG Frankfurt geklagt. Der Klage hatte das Gericht stattgegeben und ausgeführt, der Tarifstrukturzuschlag beeinträchtige das Tarifwechselrecht nicht, da die Versicherten nach dem Wechsel nicht schlechter gestellt seien als zuvor. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz würde nicht verletzt, weil Altkunden unter anderen Voraussetzungen versichert worden seien als die Neuversicherten.

Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Mehr zum Thema Verbraucherschutz

Vorurteil? Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus

IMAGE Ärztliche Schlichtungsstelle erkennt nicht einmal 20% aller gemeldeten Fehlervorwürfe an. Wer sich als Opfer eines ärztlichen Fehlgriffs empfindet, braucht einen langen Atem, um dies nachzuweisen, denn die Beweislast liegt beim Patienten. Nur bei...

Weiterlesen...

BGH sieht Ratenzahlungszuschlag bei Versicherungen als unwirksam an

IMAGE Häufig wird mit der Versicherung vereinbart, dass statt jährlicher Zahlung die Versicherungsprämie auch viertel-, halbjährlich oder monatlich gezahlt werden kann. Für dieses Entgegenkommen verlangen die Versicherungen in der Regel einen Raten-...

Weiterlesen...

Sozialversicherungen erhalten persönliche Daten von den Finanzämtern

IMAGE Trotz des für die Finanzbehörden geltenden Steuergeheimnisses sind diese verpflichtet, Daten der Bürger an die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten. Die Oberfinanzdirektion Hannover hat nun mit ihrer...

Weiterlesen...

TOP-Versicherungsvergleiche

Mit einem Klick kommen Sie direkt zum Vergleich