Versicherungsvermittler

Durch die EU-Vermittlerrichtlinie ist das seit Jahrzehnten vorhandene Gefüge der Versicherungsvermittler im Versicherungsaußendienst kräftig durcheinander gewürfelt worden. Neue Bestimmungen brachten auch neue Bezeichnungen, die nachstehend vorgestellt werden. Die anschließende alphabetische Aufstellung soll einen kurzen Überblick über die heute agierenden Versicherungsvermittler und die Voraussetzungen für ihre berufliche Tätigkeit geben. Die Einzelbetrachtung der verschiedenen Versicherungsvermittler mit der Beschreibung von Berufsbezeichnung, rechtlichen Voraussetzungen, Ausbildungsvoraussetzungen und behördliche Voraussetzungen zur Berufsausübung, dem jeweiligen Vergütungssystem und den typischen Tätigkeitsmerkmalen, den Vorteilen für den Versicherungsnehmer, den Nachteilen für den Versicherungsnehmer und die zugehörigen Berufsverbände oder Organisationen folgt auf den nächsten Seiten.

Annexvermittler / nebenberuflicher Versicherungsvermittler

Unter einem Annexvermittler, auch produktakzessorischer Versicherungsvermittler genannt, versteht man den Versicherungsvermittler, der Versicherungen als eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung vermittelt. Die Jahresprämie solcher Versicherungen darf 500 € nicht überschreiten. Für diese Gruppe der Versicherungsvermittler besteht eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Erlaubnis- und Registrierungspflicht.

Gebundene Versicherungsvermittler

Gebundene Versicherungsvermittler sind von der Erlaubnispflicht gemäss § 34 d Abs. 4 GewO befreit. Es handelt sich hierbei  in der Regel um Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich Versicherungsprodukte einer Versicherungsgesellschaft vermitteln oder sogenannte unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln, deren Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernehmen.

Honorarberater

Die Gruppe der Honorarberater rekrutiert sich vor allem aus dem Bereich der Vermögens- und Finanzberater. Der Honorarberater ist kein Vermittler, dessen Berufsbezeichnung geschützt und dessen Aufgabenbereich gesetzlich geregelt ist. In den meisten Fällen handelt es sich um „unechte“ Honorarberater, die neben dem Honorar auch noch Provisionen erhalten. Der Honorarberater ist nicht mit dem Versicherungsberater (s.u.) zu verwechseln!

Mehrfachagent

Ein Mehrfachagent ist ein selbständiger Handelsvertreter, der für mehrere Versicherungsunternehmen tätig ist. Im Gegensatz zum gebundenen Versicherungsvertreter kann er jedoch auch einen Versicherungsvertrag mit konkurrierenden Unternehmen vermitteln. Dieser Vorteil kommt in der Regel dem Versicherungsnehmer zugute. Allerdings ist das Einkommen des Mehrfachagenten ausschließlich provisionsabhängig, was seine Objektivität und Unabhängigkeit gegenüber seinen Kunden beeinträchtigt.

Versicherungsberater

Im Zuge der Reorganisation des Vermittlerrechtes in Deutschland wurden Versicherungsberater, die bisher eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz benötigten, in das neu geschaffene System für Versicherungsvermittler integriert. Auch die Versicherungsberater müssen nun eine Erlaubnis nach § 34 e Gewerbeordnung (GewO) und eine Registrierung im Vermittlerregister vorweisen. Versicherungsberater sind ausschließlich auf Honorarbasis tätig, sie dürfen keine Provisionen entgegennehmen.

Versicherungsmakler

Bis zur Neuregelung des Versicherungsvermittler-Rechtes in Deutschland im Jahre 2007 konnte jeder den Beruf des Versicherungsmaklers ausüben, ohne irgendwelche Nachweise der Sachkenntnis. Dies ist heute anders. Wer heute Versicherungsmakler werden möchte, muss sich bei der zuständigen IHK registrieren lassen und für die Erlangung der Zulassung verschiedene Voraussetzungen erfüllen, wozu der Nachweis der Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse, ein Sachkundenachweis und der Nachweis des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung gehört.

Versicherungsvermittler mit Erlaubnis

Seit dem 22.05.2007 ist die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) durchzuführen. Diese Vorschrift gilt sowohl für den Versicherungsvertreter (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter), als auch für den Versicherungsmakler. Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung

Für bestimmte Versicherungsvermittler besteht die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen. Dazu gehören die sogenannten produktakzessorischen Versicherungsvermittler (s.o. Annexvermittler), die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln. Sie haben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

Weiterhin können Versicherungsvermittler auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn die Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler oder mit Erlaubnis und/oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen erfolgt und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, sowie eine Erklärung des Auftraggebers vorliegt, dass sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben.

Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter, in welcher Form sie auch immer agieren, müssen für die Berufsausübung erhebliche Vorschriften befolgen. Dazu gehört die Eintragung in das Vermittlerregister, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Beantragung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung, das erfolgreiche Bestehen der Sachkundeprüfung, besondere Vorschriften für das Impressum einer Internetseite und weitere Informations- und Dokumentationspflichten gemäß § 42b ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

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