Aktuelle Nachrichten

Hier erhalten Sie aktuelle Nachrichten aus den verschiedenen Versicherungssparten; wir informieren Sie über Krankenversicherungen, Pflegeversicherung, Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Unfallversicherungen, Sachversicherungen und sonstige Versicherungen. Neue Produkte, neue gesetzliche Vorschriften, alles Wichtige, was sich im deutschen Versicherungswesen tut, wird hier vorgestellt und kommentiert. Die Nachrichten sind so strukturiert, dass Sie die für Sie „passenden“ Informationen schnell finden können. Meldungen über Personalien und Geschäftsberichte der Versicherungsgesellschaften finden Sie in der Rubrik Versicherungswesen im Abschnitt Versicherungsgesellschaften.

Speziell für die PKV gilt, Versicherungsberater ist nicht gleich Versicherungsberater

Versicherungsberater ist nicht gleich VersicherungsberaterMit der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2008 wurde der für Verbraucher so wichtige § 204 VVG (vormals der 178f) neu gefasst. Zusammen mit dem § 6.2 der VVGInfoV (Versicherungs-Vertragsgesetzinformationspflichten-Verordnung) sind die beiden Paragraphen für den aktiven PKV-Kunden bares Geld wert. Egal ob ein Tarifwechsel innerhalb einer Gesellschaft, oder der Wechsel zu einem anderen Versicherer – beides ist für Versicherte möglich und beides kann Geld sparen.

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So funktioniert der Tarifwechsel nach § 204 (VVG) in der PKV

PKV intelligent upgradenDer Paragraf 204 (VVG) sagt zusammenfassend aus, dass die Versicherten das gesetzlich verbriefte Recht haben, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife* unter Mitnahme ihrer vollen Alterungsrückstellung zu wechseln. Bietet der Zieltarif jedoch Mehrleistungen als der bestehende Tarif, so kann der Versicherer für diese eine erneute Gesundheitsprüfung und ggf. einen Risikozuschlag verlangen. Verzichtet der Versicherte auf diese Mehrleistung, bleibt er diesbezüglich auf dem jetzigen Tarif-Niveau. Der Versicherer muss dem Kunden neben dem Standard- oder Basistarif mindestens einen wirklichen Alternativvorschlag unterbreiten. Nach § 6, Abs. 2 VVGInfoV, können es sogar bis zu zehn sein.

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Auch der Bund haftet für Beratungsfehler in der betrieblichen Altersvorsorge

Bund haftet fuer Beratungsfehler in der betrieblichen AltersvorsorgeDer Weg für die Tarifbeschäftigten des Bundes, eine zusätzliche Altersversorgung im Rahmen der sogenannten Entgeltumwandlung aufzubauen ist durch einen gemeinsamen Tarifvertrag von Bund und Ländern zur Entgeltumwandlung frei geworden. Anspruch auf Entgeltumwandlung haben nach dem Tarifvertrag grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Umgewandelt werden können nur künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile und die Jahressonderzahlung.

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