Höchstrichterliche Entscheidungen zur betrieblichen Altersvorsorge

Höchstrichterliche Entscheidungen zur betrieblichen AltersvorsorgeAm 29.09.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der PSVaG (Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) einen fehlerhaften Leistungsbescheid korrigieren darf, weil es sich dabei lediglich um eine Mitteilung und nicht um ein Schuldversprechen handle. Im konkreten Fall wurde ein Bescheid über 260 € Monatsrente nachträglich auf den korrekten Wert von 65 € reduziert.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung müsste u. E. auch auf Leistungsmitteilungen des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse übertragbar sein, so das fehlerhafte Bescheide korrigiert werden können. Dies schließt aber nicht aus, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann. Das gilt z. B. dann, wenn er im Vertrauen auf den fehlerhaften Bescheid Vermögensdispositionen rückgängig machen muss und dadurch Verluste erleidet.

Vertragliche Vereinbarungen zur Anwendung eines Tarifvertrags

Am 19.04.2011 hatte das BAG über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltumwandlung verweigerte. Er begründete dies damit, dass im Arbeitsvertrag die Geltung eines Tarifvertrages vereinbart war, der wiederum in Anlehnung an § 17 Abs. 3 BetrAVG keine Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung vorsah. Nach Meinung der Richter wäre diese Vereinbarung in Bezug auf die Entgeltumwandlung aber nur dann wirksam, wenn der vertraglich vereinbarte Tarifvertrag derjenige sei, der auch bei Tarifgebundenheit für den Arbeitnehmer gelten würde. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb die Richter zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.

Gleichstellung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe

In einer wenig überraschenden Entscheidung hat der EuGH am 10.05.2011 entschieden, dass ein Mitarbeiter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, keine geringere Betriebsrente erhalten darf, als ein verheirateter Mitarbeiter. Im zu entscheidenden Fall erhielt der Mitarbeiter eine Betriebsrente, deren Höhe vom „fiktiven“ Nettoeinkommen des ehemaligen Mitarbeiters abhängig war. Bei der Ermittlung dieses Einkommens hatte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse I berücksichtigt, bei einem vergleichbaren verheirateten Arbeitnehmer wäre nur die Lohnsteuer nach Klasse III abgezogen worden. Hierin sah der EuGH einen Verstoß gegen die Richtlinie 1000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, auf die sich der Betroffene seit 03.12.2003 unmittelbar beziehen konnte.

Bedeutung für die Praxis:

Spätestens seit der Entscheidung des BAG vom 14.01.2009 zur Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner war die Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen Bereichen der betrieblichen Altersversorgung abzusehen. Während aber die BAG-Entscheidung nur für Zeiten ab 2005 gilt, können sich Lebenspartner auf die EuGH-Entscheidung schon auf Dienstzeiten ab Dezember 2003 beziehen.

 

Quelle:  Brokerchannel / febs Consulting GmbH


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