Kein Anspruch des Unternehmens an die Unterstützungskasse bei Insolvenz

Kein Anspruch bei InsolvenzMit Urteil vom 29.09.2010 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass der Insolvenzverwalter eines Unternehmens nicht dazu berechtigt ist, auf Rückdeckungsversicherungen, die eine Unterstützungskasse zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter des betreffenden, nun insolventen Unternehmens abgeschlossen hat, zuzugreifen.

Im zugrundeliegenden Fall wurde mit Beschluss vom 19.08.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens eingeleitet. Dieses war bereits seit 1993 als Trägerunternehmen Mitglied einer Gruppenunterstützungskasse, die zur Rückdeckung der zugesagten Leistungen Versicherungen abschließt. Aufgrund der bis August 2002 geleisteten Zuwendungen des Unternehmens an die Unterstützungskasse belief sich der Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherungen zu diesem Zeitpunkt auf 80.454,24 Euro.

Die Arbeitsverhältnisse der ehemaligen Angestellten des Unternehmens endeten teils vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, teils bis Ende 2002. Im Oktober 2002 versendete der Insolvenzverwalter ein Schreiben an die Leistungsanwärter des Unternehmens, das den Widerruf der Versorgungszusagen zum Inhalt hatte. Begründet wurde dieser Widerruf damit, dass der Rückkaufswert der Versicherungen uneingeschränkt in die Insolvenzmasse falle.

Die Leistungsanwärter, die alle zumindest vertraglich unverfallbare Ansprüche für die betriebliche Altersvorsorge erworben hatten, widersprachen jedoch dieser Widerrufserklärung. Ebenso lehnte die über die Widerrufe informierte Unterstützungskasse die Auszahlung des Rückkaufswertes an das Unternehmen ab.

Das BAG führte in seinen Entscheidungsgründen dem entsprechend aus, dass der Insolvenzverwalter bzw. das Unternehmen keinen Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufswertes habe.

Bei dem vom Unternehmen gewählten Durchführungsweg über eine Unterstützungskasse handelt es sich um einen externen Durchführungsweg, bei dem zwischen dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis) sowie dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versorgungsträger (Deckungsverhältnis) unterschieden werden muss. Aus dem hier berührten Deckungsverhältnis lasse sich im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage ableiten, die den Insolvenzverwalter berechtige, den Rückkaufswert der Versicherungen zu verlangen.

Auch aus dem Leistungsplan sowie der Satzung der Unterstützungskasse lasse sich kein Recht auf die Auszahlung des Rückkaufswertes an das insolvente Unternehmen ableiten.

Entsprechend dem Leistungsplan der sowohl das Deckungs- als auch das Versorgungsverhältnis berührt, wird die Unterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragt. Versicherungsnehmer der Rückdeckungsversicherungen ist die Unterstützungskasse. Rechte wie die Kündigung eines Versicherungsvertrages stehen daher nicht dem Trägerunternehmen zu. Auch aus der im Leistungsplan angeführten Freiwilligkeit der Leistungen ergibt sich keine Verpflichtung der Unterstützungskasse, Leistungen an ein Trägerunternehmen zurück zu gewähren.

Gemäß der Satzung der Unterstützungskasse im zugrundeliegenden Fall besteht selbst bei Beendigung der Mitgliedschaft des Trägerunternehmens oder bei Wegfall sämtlicher Leistungsverpflichtungen an Leistungsanwärter nicht die Möglichkeit eines Mittelrückflusses an das Trägerunternehmen sondern alleine die Verpflichtung zur Verwendung der Mittel für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

Ebenfalls entfalte der ausgesprochene Widerruf der Versorgungszusagen keine Wirkung, so dass nach dem BAG auch eine Auszahlung des Rückkaufswertes wegen Wegfall des Rechtsgrunds nicht greifen könne. Der Widerruf einer Versorgungszusage wegen einer wirtschaftlichen Notlage komme nur dann überhaupt in Betracht, solange eine Sanierung geplant und noch nicht gescheitert sei. Aufgrund der Stilllegung des Betriebs liege ein derartiger Fall hier allerdings gerade nicht vor.

Das dargestellte Urteil zeigt, dass Rückdeckungsversicherungen die zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung über Unterstützungskassen abgeschlossen wurden, nicht in die Insolvenzmasse des betreffenden Unternehmens fallen. Um die Altersversorgung der Leistungsanwärter in einem solchen Fall zu gewährleisten, ist das auf das Trägerunternehmen entfallende Vermögen der Unterstützungskasse vielmehr gem. § 9 Abs. 3 BetrAVG regelmäßig auf den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) als Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.


Quelle:  Brokerchannel / F.E.L.S., Rechtsanwälte – Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

 


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