Änderungen in der BAV für eingetragene Lebenspartner

Änderungen in der BAV für eingetragene LebenspartnerBereits am 14.01.2009 hatte das BAG festgestellt, dass eingetragene Lebenspartner Ansprüche auf Hinterbliebenenrente geltend machen können, auch wenn diese in der Versorgungsordnung nur für Ehepartner vorgesehen ist. Allerdings gilt das nur für Todesfälle nach dem 01.01.2005 und nur dann, wenn im Todesfall noch ein Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber besteht. Am 15.09.2009 hat das BAG nun ergänzend entschieden, dass ein solches Rechtsverhältnis auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer bereits vor 2005 unverfallbar ausgeschieden ist. Durch dieses Urteil ist der gesamte Personenbestand (Aktive, unverfallbar Ausgeschiedene, Rentner) eines Arbeitgebers mit Zusagen auf Witwen/Witwerrenten betroffen. Insbesondere in rückgedeckten Versorgungswerken sollte deshalb schnellstmöglich mit dem Versicherer geklärt werden, ob die eingetragenen Lebenspartner in den Kreis der (kollektiv) versicherten Hinterbliebenen aufgenommen werden können.


Vorsicht bei Übernahme von Unternehmen mit eingefrorener bAV

In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 09.12.2008 hatte das BAG über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Unternehmen hatte wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die betriebliche Altersvorsorge (BAV) auf den erreichten Stand eingefroren, wurde aber trotzdem einige Zeit später insolvent. Der Betriebserwerber übernahm alle Arbeitsverhältnisse gem. § 613a BGB. Er verweigerte aber die Gewährung von bAV-Leistungen, weil die bis zur Insolvenz erdienten Anteile vom PSVaG zu übernehmen seien und weitere Zuwächse bereits Jahre vorher ausgeschlossen wurden.

Das BAG stellte fest, dass den Betriebserwerber dann keine Verpflichtung treffe, wenn das Einfrieren der Zusage durch den Rechtsvorgänger wirksam war. Da dieser nicht nur die zukünftig zu erdienenden Steigerungen sondern auch die Dynamik auf den erdienten Anspruch widerrufen hatte, sei das Vorliegen sog. triftiger Gründe erforderlich gewesen. Ob dies der Fall war, muss das LAG München nun ermitteln.

Bedeutung für die Praxis

„Alte“dienstzeit- und endgehaltsabhängige Versorgungen werden immer häufiger eingefroren, um aus den ersparten Kosten bisher nicht versorgten Arbeitnehmern ebenfalls eine BAV gewähren zu können. Sehr häufig wird dabei der erreichte Stand der Versorgung eingefroren und die zukünftigen Zuwächse auf das niedrigere Niveau der neu aufzunehmenden Arbeitnehmer gekürzt. Der Widerruf einer Gehaltsdynamik auf den bereits erdienten Teil erfordert aber triftige Gründe, die sehr häufig nicht vorliegen. Wird das Unternehmen später verkauft, so haftet der Erwerber für die aus der fehlerhaften Kürzung resultierenden Risiken. Beim Kauf von Unternehmen sollte deshalb unbedingt auch besonderes Augenmerk auf außerordentliche Veränderungen des Versorgungswerkes in der Vergangenheit gelegt werden.

Beginn und Beendigung einer betrieblichen Übung

Mit Urteil vom 16.02.2010 (noch nicht im Volltext veröffentlicht) hat das BAG entschieden, dass eine betriebliche Übung bereits nach dreimaliger vorbehaltloser Gewährung einer Leistung vorliegen kann. Im konkreten Fall ging es um die Gewährung von Weihnachtsgeld an Betriebsrentner. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, das in drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos gezahlte Weihnachtsgeld an die Betriebsrentner auch in den Folgejahren zu zahlen. Dem Arbeitgeber war diese Konsequenz offensichtlich bewusst, denn er hatte in den Folgejahren versucht, eine „gegenläufige“ betriebliche Übung dadurch zu schaffen, dass er den Betriebsrentnern mit jeder Zahlung mitteilte, dass diese nur noch für eine befristete Zeit geleistet würde. Dies erkannte das BAG aber nicht an.

Neues BMF-Schreiben vom 31.03.2010 zur privaten und betrieblichen Altersversorgung

Ende März hat das BMF die jährliche Aktualisierung des o. g. BMF-Schreibens vorgenommen und gleichzeitig das „Vorgänger-Schreiben“ vom 20.01.2010 aufgehoben. Für bestehende bAV-Versorgungswerke sind im neuen Schreiben keine wesentlichen Änderungen enthalten. Neu aufgenommen wurden steuerliche Erläuterungen zum Versorgungsausgleich. Weitere Details zu diesem Schreiben finden Sie unter febs-consulting.de/aktuelles.

Quelle: Brokerchannel / febs Consulting GmbH

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