Bei den BAV-Informationsbroschüren ist Vorsicht geboten

Bei den BAV-Informationsbroschüren ist Vorsicht gebotenAm 22.12.2009 hat das BAG entschieden, dass einzelne Mitarbeiter in der bAV besser gestellt werden dürfen, ohne dass dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird: "Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer aufgrund individueller, an persönliche Umstände anknüpfender Vereinbarungen besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift nur ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt."

Verschiedene Beispiele der BAV aus der Praxis

Bedeutung für die Praxis

Die systematisch unterschiedliche Versorgung verschiedener Personengruppen muss sachlich begründet sein. Wenn es festgelegte Versorgungsgruppen oder -kriterien gibt, dann dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht von der Versorgung ausgeschlossen werden. Fällt aber ein Mitarbeiter in keine der festgelegten Gruppen, oder soll er einzelvertraglich besser versorgt werden, so ist dies ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz möglich.


Vorsicht bei bAV-Informationsbroschüren

Im o. g. Urteil vom 22.12.2009 hatte das BAG auch darüber zu entscheiden, ob die Aushändigung einer bAV-Informationsbroschüre bereits als Gesamtzusage anzusehen ist. Im Ergebnis blieb diese Frage offen, da im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer erkennbar nicht zu den Adressaten der Informationsbroschüre gehörte.

Bedeutung für die Praxis

Bei der Erstellung von bAV-Informationsbroschüren sollte darauf geachtet werden, den Kreis der Adressaten exakt und deutlich erkennbar zu beschreiben. Denn auch wenn die Broschüre nur an die Betroffenen verteilt wird kann in der Praxis nicht ausgeschlossen werden, dass sie in "falsche Hände" gerät und von diesen Personen als Zusage interpretiert wird.

Erbschaftssteuer auf Todesfallleistung einer GGF-Direktversicherung

Grundsätzlich unterliegt jeder Vermögensvorteil der Erbschaftsteuer, den eine Person auf Grund eines vom Verstorbenen geschlossenen Vertrages bei dessen Tod erwirbt. Die Rechtsprechung hat bAV-Leistungen an Hinterbliebene von verstorbenen Arbeitnehmern allerdings hiervon ausgenommen und steuerfrei gestellt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 23.02.2010 bestätigt, dass diese Ausnahme nicht für Hinterbliebene eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gilt. Wurde die Hinterbliebenenleistung dem GGF allerdings zugesagt, bevor er die beherrschende Stellung im Unternehmen erlangt hatte, so bleibt es bei der Erbschaftsteuerfreiheit.

Bedeutung für die Praxis

Leistungen an Hinterbliebene eines GGF können somit zusätzlich zur Einkommensteuer auch noch der Erbschaftsteuer unterliegen. Im konkreten Fall sollte allerdings stets geprüft werden, ob die Zusage auf Hinterbliebenenleistung nicht schon gewährt wurde, als der verstorbene GGF noch nicht beherrschend war.

Krankenversicherungsbeitrag auf bAV-Kapitalleistungen

Am 17.03.2010 entschied das Bundessozialgericht, dass die Abführung der Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalleistungen der bAV nach der 1/120-Methode auch dann gilt, wenn die Leistung in mehreren Raten ausgezahlt wird. Ein gut versorgter Rentner ließ sich seine bAV-Kapitalleistung in Höhe von über 200.000 € in acht Raten auszahlen und wollte diese jeweils als laufende Leistung verbeitragen. Damit wäre vermutlich ein Großteil der jeweiligen Zahlungen über der BBG gelegen und somit im Ergebnis beitragsfrei geblieben. Nachdem diese Konstruktion nicht anerkannt wurde, beantragte der Rentner "ersatzweise" eine Verbeitragung jeder einzelnen Rate nach der 1/120-Methode. Auch dies lehnte das BSG mit der Begründung ab, das Gesetz würde bei kapitalisierten Versorgungsleistungen nicht nach der Art der Auszahlung unterscheiden. Deshalb sei der gesamte Kapitalbetrag ab Leistungsbeginn in voller Höhe nach der 1/120-Methode über 10 Jahre verteilt zu verbeitragen.

Bedeutung für die Praxis

Der Versuch, einmalige bAV-Kapitalleistungen durch Vereinbarung von Ratenzahlungen steuerlich und/oder sozialversicherungsrechtlich für den Rentner günstiger zu gestalten wird offensichtlich immer schwieriger durchsetzbar. Betroffene Arbeitgeber sollten deshalb im Vorfeld bereits deutlich darauf hinweisen, dass eventuelle Nachzahlungen von Beiträgen oder Steuern zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Anrechnung anderer Bezüge auf die Betriebsrente

Am 18.05.2010 hat das BAG entschieden, dass auf Betriebsrenten nicht ohne weiteres andere Bezüge des Rentners angerechnet werden dürfen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Bezüge durch die Anrechung auf die Betriebsrente praktisch entwertet werden. Der Pressemeldung des BAG ist zu entnehmen, dass z. B. eine Altersrente eines ehemaligen Arbeitnehmers nicht zu 100 % um den Betrag der gesetzlichen Hinterbliebenenrente gekürzt werden darf, die der Rentner zusätzlich bezieht. Wo die Grenzen der möglichen Anrechnungen liegen, lässt das Gericht in der Pressemeldung offen. Die vollständige Urteilsbegründung ist noch nicht veröffentlicht.

Wirksamkeit von Spät-Eheklauseln

Am 12.11.2009 hat das Landesarbeitgericht Baden Württemberg erneut bestätigt, dass ein Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung bei Heirat nach Rentenbeginn arbeitsrechtlich zulässig ist. Nach Meinung des Gerichtes müsse der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung kein Risiko übernehmen, das erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses begründet wurde. Der Ausschluss sei zu billigen, weil der Arbeitgeber damit sein Risiko begrenze und die Versorgung kalkulierbarer wird. Das Gericht hat allerdings die Revision beim BAG zugelassen.

Quelle: wmd-brokerchannel


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