Pflegeversicherung muss auch für die Kosten von Umbauarbeiten aufkommen

Zuschuss bis zu 2.577 EURO möglich
Endlich klargestellt: Die Pflegekassen dürfen durch gemeinsame Rundschreiben die leistungsrechtlichen Ansprüche der Pflegebedürftigen nicht beschränken
Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Pflegebedürftiger für den Umbau seines Badezimmers einen finanziellen Zuschuss beantragt hatte, der von der Pflegekasse jedoch mit der Begründung abgelehnt wurde, dass für Pflegebedürftige, deren Wohnung im betreuten Wohnen liegt, keine Maßnahmen gefördert werden könnten. Begründung: es handele sich nicht um das "individuelle Wohnumfeld des Pflegebedürftigen" im Sinne des Gesetzes. Zur Legitimation dieses Handelns wurde seitens der Pflegekasse auf das gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI verwiesen. Diese Rundschreiben seien nach dem Gesetz (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die einzelnen Pflegekassen verbindlich. Das LSG Schleswig-Holstein wies die Pflegekassen nun in deutlichen Worten darauf hin, dass es sich auch beim betreuten Wohnen bzw. Service-Wohnen um das "individuelle Wohnumfeld" des Pflegebedürftigen handelt. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die Pflegekassen durch die gemeinsamen Rundschreiben die leistungsrechtlichen Ansprüche der Pflegebedürftigen nicht beschränken dürfen.
"Das Urteil stellt die Leistungsverpflichtung der Pflegekassen klar und macht deutlich, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen über gemeinsame Rundschreiben nicht die leistungsrechtlichen Ansprüche der Pflegebedürftigen einschränken darf", so der bpa-Geschäftsführer weiter.
Der bpa vertritt mehr als 6.500 private Pflegeeinrichtungen, darunter auch zahlreiche Einrichtungen des betreuten Wohnens und des so genannten Service-Wohnens.
Quelle: Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)