Pflegeversicherung muss auch für die Kosten von Umbauarbeiten aufkommen

Pflegeversicherung muss auch für die Kosten von Umbauarbeiten aufkommenBisher haben die Pflegekassen ihren pflegebedürftigen Versicherten im betreuten Wohnen Umbauarbeiten, die zum Verbleib in der Häuslichkeit dienen, verweigert. Das Landessozialgericht (LSG) Schleswig Holstein hat nun in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil bestätigt, dass auch Pflegebedürftige in Einrichtungen des betreuten Wohnens bzw. Service-Wohnens Anspruch auf finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI haben.

Zuschuss bis zu 2.577 EURO möglich

"Das ist eine gute Nachricht für alle Pflegebedürftigen. Damit ist klar: Pflegebedürftige im betreuten Wohnen, die auf den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung angewiesen sind, hatten schon immer den gleichen Rechtsanspruch wie andere Pflegebedürftige auch", sagt Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). Für jede Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, kann jeweils ein Zuschuss von bis zu 2.557 Euro von der Pflegeversicherung gewährt werden. Ziel der Maßnahmen ist es, die häusliche Pflege zu ermöglichen, erheblich zu erleichtern oder die selbständige Lebensführung möglichst wieder herzustellen.

Endlich klargestellt: Die Pflegekassen dürfen durch gemeinsame Rundschreiben die leistungsrechtlichen Ansprüche der Pflegebedürftigen nicht beschränken

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Pflegebedürftiger für den Umbau seines Badezimmers einen finanziellen Zuschuss beantragt hatte, der von der Pflegekasse jedoch mit der Begründung abgelehnt wurde, dass für Pflegebedürftige, deren Wohnung im betreuten Wohnen liegt, keine Maßnahmen gefördert werden könnten. Begründung: es handele sich nicht um das "individuelle Wohnumfeld des Pflegebedürftigen" im Sinne des Gesetzes. Zur Legitimation dieses Handelns wurde seitens der Pflegekasse auf das gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI verwiesen. Diese Rundschreiben seien nach dem Gesetz (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die einzelnen Pflegekassen verbindlich. Das LSG Schleswig-Holstein wies die Pflegekassen nun in deutlichen Worten darauf hin, dass es sich auch beim betreuten Wohnen bzw. Service-Wohnen um das "individuelle Wohnumfeld" des Pflegebedürftigen handelt. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die Pflegekassen durch die gemeinsamen Rundschreiben die leistungsrechtlichen Ansprüche der Pflegebedürftigen nicht beschränken dürfen.

"Das Urteil stellt die Leistungsverpflichtung der Pflegekassen klar und macht deutlich, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen über gemeinsame Rundschreiben nicht die leistungsrechtlichen Ansprüche der Pflegebedürftigen einschränken darf", so der bpa-Geschäftsführer weiter.
Der bpa vertritt mehr als 6.500 private Pflegeeinrichtungen, darunter auch zahlreiche Einrichtungen des betreuten Wohnens und des so genannten Service-Wohnens.

Quelle: Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)


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