Online-Shopping wird europaweit rechtssicher

ARAG_Internet_ComputerMal ehrlich! Kaum jemand hat jetzt schon alle Weihnachtsgeschenke oder sogar Lust auf den Trubel in den Innenstädten und Einkaufszentren! Da bietet sich Online-Shopping als  bequeme Alternative an. Also schnell  eine DVD oder ein Buch im Internet bestellt und fertig. Oder darf es vielleicht doch etwas origineller sein? Wie wäre es mit handgemachten Pralinen aus Brüssel? Oder Butterkekse direkt vom Konditor aus Dänemark? Bisher gab es da aber einige Rechtsunsicherheiten, besonders bei Lieferungen aus dem Ausland. ARAG Experten haben jetzt aber gute Nachrichten für Online-Shopper.

Rechtstipp der ARAG Rechtsschutzversicherung: Online-Shopping wird Europaweit rechtssicherher

Rom I macht’s möglich: Demnächst können all diese Dinge rechtssicher in den Online-Shops der Länder der europäischen Gemeinschaft eingekauft werden. Die Rom I genannte Verordnung tritt am 17. Dezember in Kraft und soll durch eine Verbesserung des Verbraucherschutzes das Vertrauen der Käufer und damit den Umsatz im europäischen Online-Markt fördern. Im Kern geht es um eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit des Verkäufers: Der Verkäufer kann in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmen, dass sein ihm vertrautes Heimatrecht als Grundlage für den Kaufvertrag heranzuziehen ist. Im Verhältnis zu Verbrauchern hat diese Rechtswahl aber nur eine eingeschränkte Wirkung. Der Verbraucher kann sich im Streitfall immer auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Heimatlandes berufen.

Die ARAG Experten nennen ein Beispiel: Man bestellt in einem italienischen Online-Shop, der sich in seiner Aufmachung auch an deutsche Kunden wendet, eine schicke Espressomaschine. In den AGB des Verkäufers steht: „Es gilt italienisches Recht.“ Nach einigen Monaten stellt sich heraus, dass die Maschine defekt ist. Jetzt braucht man keine Angst zu haben, dass nach italienischem Recht die Ansprüche eventuell schon verjährt sind. Man kann sich wegen Rom I auf das deutsche Verbraucherschutzrecht berufen und hat bei Neuware daher zwei Jahre Gewährleistungsfrist. Diese Regelung ist zwingend und kann vom Verkäufer nicht per AGB ausgeschlossen werden.

ARAG Experten geben allerdings zu beenken, dass eine praktische Durchsetzung dieser Gewährleistungsansprüche auf sprachliche Schwierigkeiten stoßen kann. Während sich der Einkaufs- bzw. Bezahlprozess  immer weiter angleicht, kann man von einer ähnlichen Entwicklung im Bereich Kundenservice nicht unbedingt sprechen. Es könnte im oben genannten Beispiel daher eine echte sprachliche Herausforderung darstellen, dem italienischen Händler per E-Mail oder telefonisch die technischen Mängel der Espressomaschine zu erklären und auf die Beachtung der deutschen Vorschriften zu pochen. Wie übersetzt man noch einmal „Mängelgewährleistungsansprüche“ ins Italienische?

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Quelle: Arag.de


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