Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung

Nach den seit dem 22.05.2007 geltenden neuen Gesetzen über die Versicherungsvermittlung muss jeder Versicherungsvermittler eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO haben. Für einige Vermittler kann auf Antrag eine Erlaubnisbefreiung gewährt werden. Diese Erlaubnisbefreiung bezieht sich allerdings nur auf die gewerberechtliche Seite, die Eintragung in das Vermittlerregister und die Dokumentations- und Informationspflichten nach dem VVG sind auch für den Vermittler mit Erlaubnisbefreiung anzuwenden.

Berufsbezeichnung

Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung, kann als Einfirmenvertreter auch als Versicherungskaufmann, Hauptagent, Generalagent, Vertrauensmann oder Bezirksleiter eingesetzt werden. Häufig werden auch Phantasiebezeichnungen, wie Versorgungsberater, Finanzexperte, Vermögensberater oder Anlageberater benutzt.

Rechtliche Voraussetzungen zur Erlaubnisbefreiung

Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Vermittlung von Versicherungen darf nur als Zusatzleistung im Rahmen einer Haupttätigkeit, die aus der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, durchgeführt werden. Der Fachbegriff dafür lautet Akzessorität.
  • Die Ausübung der Tätigkeit erfolgt in unmittelbarem Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder für eines oder mehrere Versicherungsgesellschaften. Zusätzlich ist eine Erklärung des Auftraggebers (Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder Versicherungsgesellschaft) erforderlich, dass der Antragsteller zuverlässig und angemessen qualifiziert ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
  • Der Antragsteller muss den Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung führen.
  • Der Antrag auf Erlaubnisbefreiung ist an die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) zu stellen.

Qualitative Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 8 bis § 10 VersVermV:

  • Die Berufshaftpflichtversicherung muss einen Geltungsbereich haben, der sich über das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten erstreckt.
  • Das Versicherungsunternehmen, dass die Deckung für die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt, muss in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein.
  • Die Mindestversicherungssumme beträgt mindestens 1,13 Mio. € für jeden Versicherungsfall und mindestens 1,7 Mio. € für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Vergütung für den Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung

Der Vermittler erhält seine Tätigkeit durch Provisionen vergütet, die er von den Versicherungsgesellschaften erhält. Die Höhe der Provision ist abhängig von seinen Leistungen. Das betrifft sowohl den Versicherungsvermittler, der die Versicherung als Nebenprodukt zu seinen Warenverkäufen oder Dienstleistungen vermittelt, als auch den Vermittler, der ausschließlich für eine Versicherungsgesellschaft tätig ist.

Vorteile für den Versicherungsnehmer durch die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers mit Erlaubnisbefreiung

Der Vermittler ist innerhalb des Tarifwerks „seiner“ Versicherung zu Hause und kann die besten Angebote des Versicherers präsentieren. Häufig ist er auch ermächtigt, kleinere Schäden selbst zu regulieren.

Nachteile für den Versicherungsnehmer

Die vom Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung angebotenen Versicherungsprodukte und Versicherungstarife beziehen sich immer nur auf die eine Versicherungsgesellschaft, für die er tätig ist. Günstigere Angebote andere Versicherungsgesellschaften kann er nicht vermitteln. Dies kann zu einer einseitigen Beratung und Abschlüssen, die aus Provisionsgründen erfolgen, führen.


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