Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für die Berufsausübung eines Versicherungsvermittlers haben sich im Laufe der Jahre mehrfach geändert und haben nun aufgrund des immer weiter fortschreitendes Prozesses der europäischen Vereinigung durch die EU-Vermittlerrichtlinie eine drastische Veränderung erfahren, die sich in mehreren Gesetzen wiederspiegelt, die in der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV) beschrieben sind. Betroffen von den EU-Richtlinien sind die Gewerbeordnung (GewO), das Handelsgesetzbuch, das Rechtsberatungsgesetz und das neu eingeführte Vermittlerregister.
Gewerbeordnung (GewO)
Die Gewerbeordnung regelt die den Versicherungsaussendienst betreffenden Vorschriften im § 34d, der sich mit den Versicherungsvermittlern befasst, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln. Der § 34e regelt die Vorschriften für den Versicherungsberater, der gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen berät, ohne von einer Versicherungsgesellschaft einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Der Versicherungsberater bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Handelsgesetzbuch (HGB)
Im Handelsgesetzbuch HGB sind die Vorschriften für die Handelsvertreter festgelegt, die auch auf den Versicherungsvertreter anzuwenden sind. In den §§ 88-92 sind die Regelungen für den Handelsvertreter niedergelegt, dabei geht es neben den Grundlagen für die Tätigkeit des Handelsvertreters auch um Provisionen und Ausgleichsansprüche nach dem Ausscheiden des Versicherungsvertreters. Eine weitere Regelung gibt es im HGB für den Versicherungsmakler. Die entsprechenden Vorschriften sind in den §§ 93 – 104 zu finden.
Informationspflichten gemäß VVG und VersVermV
Bedingt durch die Gesetzesänderungen im Rahmen der EU-Vermittlerrichtlinie wurden auch die Dokumentationspflichten für die Versicherungsvermittler erheblich verschärft. Die hierfür zugrunde zu legenden gesetzlichen Bestimmungen wurden in § 11 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungs- verordnung (VersVermV) und in den §§ 59 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verankert.
Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
Das Rechtsberatungsgesetz legt die besonderen Bedingungen für amtlich zugelassene Rechtsberater fest. Für das Versicherungswesen sind die Rentenberater und die Versicherungsberater relevant. Ein Versicherungsberater ist für die Beratung und außergerichtliche Vertretung von Versicherungsnehmern gegenüber Versicherern, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen und bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall, zuständig.
Vermittlerregister
Alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, die gewerbsmäßig tätig sind, müssen sich im Vermittlerregister eintragen lassen. Das Online-Register ist für jedermann frei einsehbar und führt die gewerbebezogenen Daten des Versicherungsvermittlers oder -beraters auf. Die Industrie- und Handelskammern führen das Vermittlerregister, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. eingerichtet ist. Das Vermittlerregister soll auch dem Verbraucher die Möglichkeit geben, zu überprüfen, ob ein Versicherungsvermittler auch von der IHK zugelassen ist. Es sorgt so für mehr Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.
Vermittlerrichtlinie
Durch die EU-Vermittlerrichtlinie, genau die RICHTLINIE 2002/92/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, wurde den europäischen Regierungen die Aufgabe gestellt, ein für alle Länder gleiches Versicherungsvermittler-Recht zu installieren. Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften so zeitig in Kraft setzen, dass diese Richtlinie spätestens ab dem 15. Januar 2005 umgesetzt werden konnte.
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV)
Die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV) regelt die aufgrund der europäischen Vermittlerrichtlinie ergangenen Vorgaben für ein umfassendes einheitliches Versicherungsvermittlerrecht in Europa. Die Verordnung befasst sich im Einzelnen mit der Sachkundeprüfung (§§ 1-4 ), dem Vermittlerregister ( §§ 5 –7 ), den Anforderungen an die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung ( §§ 8 – 10 ), den Informationspflichten ( § 11 ), der Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers und der Überwachung des Provisionsannahmeverbots für Versicherungsberater ( §§ 12 – 17 ) und möglicher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ( § 18 ).