Drei Schichten Modell
Der Einfluss des Drei-Schichten-Modells auf die private Rentenversicherung

Unter Vorsitz des Professors für Volkswirtschaftslehre an der Technischen Universität Darmstadt, Bert Rürup, setzte die Bundesregierung Ende 2002 eine Kommission ein, die Lösungsmöglichkeiten für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme aufzeigen sollte. Diese Kommission wurde unter dem Namen Rürup- Kommission bekannt. Zu den Kernpunkten der im August 2003 vorgelegten Lösungswege zur nachhaltigen finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gehörte auch das „Drei Schichten Modell“ für die gesetzliche Rentenversicherung. Daraus gewonnene Erkenntnisse setzte die Bundesregierung dann im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das am 01.01.2005 in Kraft trat, um.

Unterschied zwischen „Drei Schichten Modell“ und „Drei-Säulen-Modell“

Das „Drei Schichten Modell“ ist im Gegensatz zu einer weit verbreiteten Ansicht nicht ein Ersatz für das „Drei-Säulen-Modell“ der Altersvorsorge. Dieses „Drei-Säulen-Modell“ wird vielmehr durch das „Drei Schichten Modell“ ergänzt, denn das „Drei Schichten Modell ist eine aus rein steuerlichen Gesichtspunkten gewählte Einteilung. Jede Schicht verfügt über verschiedene Produkte, deren Nutzung entsprechend der Schichtzugehörigkeit steuerlich und durch Zulagen mehr oder weniger begünstigt wird. Das „Drei Schichten Modell“ konkretisiert die steuerlichen Aspekte der drei Säulen.

Die drei Schichten nach dem Alterseinkünftegesetz

1. Schicht – Basisversorgung

Zur Basisversorgung der Bevölkerung zählen neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Beamtenversorgung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungswerke für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die private Basisrente und als einzige private Rentenversicherung die sogenannte Rürup-Rente.

2. Schicht Zusatzversorgung

Die zweite Schicht definiert die Zusatzversorgung, die der Staat unter gewissen Bedingungen mit steuerlichen Vorteilen unterstützt. Zu den Produkten der Zusatzversorgung gehören die betriebliche Altersvorsorge (BAV) und die Riester-Rente.

3. Schicht Kapitalanlageprodukte

In dieser Schicht befinden sich alle sonstigen Kapitalanlageprodukte, die nicht zwangsläufig auch für die Altersvorsorge eingesetzt werden müssen.

Positiver Aspekt dieser neuen Form der Altersvorsorge ist die Flexibilität und der Freiraum bei der Wahl der Form der Rentenversicherung, der es erlaubt, aus verschiedenen Elementen eine individuell angepasste Altersvorsorge zusammenstellen.

Grafische Darstellung des Drei Schichten Modells

 

DREI
SCHICHTEN
MODELL

 

3. SCHICHT – DIE KAPITALANLAGEPRODUKTE

Private Rentenversicherung, Fondsgebundene Rentenversicherung, Kapitallebensversicherung, Fonds-Sparpläne, Investmentfonds

2. SCHICHT – DIE ZUSATZVERSORGUNG

Betriebliche Altersvorsorge (BAV) Riester-Rente

1. SCHICHT – DIE BASISVERSORGUNG

Gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungswerke, private Rentenversicherung, die Rürup-Rente

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

Unter dem offiziellen Namen „Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz -AltEinkG)“ ist das Alterseinkünftegesetz am 1.1.2005 in Kraft getreten. Für den exakten Wortlaut des Gesetzestextes kommen Sie hier direkt zum Download des Bundesfinanzministeriums.

Auslöser für die Erstellung dieses Gesetzes war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2002, wonach die bis dato geltende Gesetzeslage bezüglich der ungleichen Besteuerung der Alterseinkünfte von Beamten und Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt. Als man dann dabei war, die Ungleichbehandlung zu eliminieren, kamen die Vorschläge der Rürup- Kommission gerade recht, um ein gesamtes neues Paket für die steuerliche Behandlung der Alterseinkünfte zu schnüren. Nicht weniger als 15 Gesetze mussten zu diesem Zweck geändert werden. Für die private Rentenversicherung ergab sich dann das „Drei Schichten Modell“.

1.Schicht Basisversorgung

Versicherungsbeiträge zur Altersvorsorge sind als Basisversorgung unter staatlich vorgeschriebenen Vertragsbedingungen steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Die Beiträge dürfen danach nur für die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und für eine private Rentenversicherung in Form der Rürup-Rente angelegt werden.

Diese oben beschriebenen Altersvorsorgeaufwendungen sind nur steuerlich absetzbar, wenn die Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, verwendet werden.

Die steuerliche Absetzbarkeit ist derzeit allerdings nur für einen Teil der Beiträge gestattet. Die Höhe der Absetzbarkeit ist 2005 mit 60% angesetzt worden und steigert sich jährlich um zwei Prozentpunkte bis im Jahre 2025 die volle Absetzbarkeit (100%) gegeben ist. Begrenzt ist die Höhe der Beiträge ebenfalls. Für 2009 können maximal 13.600 Euro steuerbegünstigt eingesetzt werden. Bis zum Jahre 2025 steigt der Betrag auf bis zu 20.000 Euro p.a. (für zusammen veranlagte Ehepaare bis zu 40.000 Euro).

Als Gegenleistung für die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge unterliegen die später erzielbaren Renten der nachgelagerten Besteuerung, denn als Rentner müssen Sie in Zukunft höhere Steuern bezahlen. Seit 2005 sind die Renten zu 50 Prozent steuerpflichtig. Bei späterem Rentenbeginn erhöht sich der zu versteuernde Teil der Renten kontinuierlich bis auf 100 Prozent ab dem Jahr 2040.

Die private Basisrente bietet eine zusätzliche Vorsorgemöglichkeit für all diejenigen, die bereits ab dem 60. Lebensjahr Wert auf eine monatliche Rentenzahlung legen, sie eignet sich insbesondere für Selbstständige, Freiberufler, gut verdienende Arbeitnehmer und Beamte.

2.Schicht Zusatzversorgung

In den Bereich der Zusatzversicherung im Rahmen des „Drei Schichten Modells“ fallen die Produkte betriebliche Altersvorsorge und Riester-Rente. Im Gegensatz zu den Produkten der ersten Schicht sind die Beiträge zu den Produkten der Zusatzversorgung nur in weit beschränkterem Umfang steuermindernd.

Bei der staatlich geförderten betrieblichen Altersversorgung wird Bruttolohn steuerbegünstigt in Beiträge für den Aufbau einer lebenslangen privaten Rente umgewandelt. So können beispielsweise bei der Direktversicherung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West steuerfrei und für Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei aus dem Bruttolohn in Versicherungsbeiträge umgewandelt werden.

Hannoversche Leben

Für die Riester-Rente als zweites Bein der 2.Schicht im „Drei Schichten Modell“ beträgt die maximal förderfähige Einzahlungssumme jährlich zurzeit lediglich 1.050 € (im Vergleich zur Basisversorgung wo ja derzeit 13.600 € im Jahr absetzbar sind).

Der frühestmöglicher Auszahlungszeitpunkt ist bei Erreichen des 60. Lebensjahres gegeben, spätester Rentenbeginn ist das 67. Lebensjahr. Im Gegensatz zur Basisversorgung darf der Neu-Rentner mit der Zusatzversorgung aus der Riester-Rente bei Rentenbeginn 30% des vorhandenen Kapitals auf einmal entnehmen. Für die Verwendung zum Hausbau (Wohn-Riester / Eigenheimrente) sind weitere Möglichkeiten vorhanden.

Die staatliche Förderung der Riester-Rente besteht aus einer Grundzulage von jährlich bis zu 154 Euro pro Person, einer Kinderzulage von jährlich bis zu 185 Euro für jedes Kind, für 2008 geborene Kinder bis zu 300 Euro und einem Berufseinsteigerbonus von einmalig bis 200 Euro, sofern das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Weiterhin ist eine zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug des Eigenbeitrages und der Zulagen bis zu einem Betrag von 2.100 Euro jährlich möglich. Der Ertragsanteil der Riester-Rente wird nicht versteuert. Erst bei Rentenbezug erfolgt die Versteuerung der Rente nach den dann  geltenden persönlichen Steuersätzen.

Einen Vertrag für eine Riester-Rente kann nur der abschließen, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder Beamter ist, also können Selbständige und Freiberufler diese Vorteile nicht nutzen.

Die Riester-Rente ist „Hartz IV sicher“, was bedeutet, dass das angesammelte geförderte Vorsorgevermögen während der Ansparphase nicht bei der Ermittlung des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) angerechnet werden darf. Sollte der Versicherungsnehmer versterben, kann das erreichte Vorsorgevermögen aus der Riester-Rente auf den Ehepartner übertragen werden.

3.Schicht Kapitalanlageprodukte

In der dritten Schicht findet man die sogenannten Kapitalanlageprodukte. Diese zeichnen sich dadurch (negativ) aus, dass für die aufzuwendenden Versicherungsbeiträge keinerlei steuerliche Vergünstigungen zu erhalten sind. Für die Kapitalanlageprodukte der dritten Schicht gelten keine weiteren Vorschriften; das bedeutet, dass vorzeitige Entnahmen oder die Verwendung zu anderen Zwecken als zur Altersversorgung möglich sind. Weiterhin kann man diese Anlagen vererben, verkaufen, beleihen oder an einen Dritten übertragen.

Was gehört zu diesen Kapitalanlageprodukten? In erster Linie fallen hierunter die klassischen Kapitallebensversicherungen und die privaten Rentenversicherungen, die nicht Riester-Rente oder Rürup-Rente sind. Ferner die fondsgebundene Rentenversicherung und sogenannte Fondssparpläne. Die Beiträge zu den Kapitalanlageprodukten der dritten Schicht werden grundsätzlich aus versteuertem Einkommen gezahlt.

Die Rentenbesteuerung ist auf den zweiten Blick nicht ganz so traurig anzusehen. Während der Ansparphase sind die sich durch die Überschussbeteiligung ansammelnden Erträge steuerfrei. Bei Aufnahme der Rentenzahlung wird nur der Ertragsanteil der privaten Rentenversicherung versteuert. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Renteneintrittsalter und bleibt dann lebenslang gleich. Bei einem Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren sind zurzeit 82 % der gezahlten Renten steuerfrei.

Eine Kapitalauszahlung statt der Rentenzahlung ist für viele Rentner eine Alternative, die in der 1. und 2.Schicht des Drei-Schichten-Modells nicht machbar ist. Die Erträge sind dann, sofern eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren eingehalten wird und bei Kapitalauszahlung das 60.Lebensjahr vollendet ist nur zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, ansonsten sind die Erträge voll steuerpflichtig. (Stand 11/2009)

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