Leistungen der Versicherungsgesellschaften in der Elementarschadenversicherung

Entschädigungsleistungen

Entschädigungsleistungen sind immer Ersatzleistungen für die versicherten Sachen nach dem Versicherungswert bei Eintritt des Schadenfalls. Wird das Gebäude oder der Gebäudeteil durch einen Elementarschaden zerstört, so ist der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt gleich der zu zahlenden Entschädigungsleistung unter Anrechnung eventueller Restwerte.

Neuwerterstattung

In der Elementarschadenversicherung erstattet der Versicherer im Totalschadenfall den Versicherungswert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.

Wird die versicherte Sache, also die Gebäude oder Gebäudeteile durch ein Elementarschaden- Ereignis beschädigt, so werden die Reparaturkosten zum Schadenzeitpunkt in der Höhe ersetzt, um die beschädigten Sachen in den Zustand wie unmittelbar vor dem Schaden zu versetzen, höchstens aber bis zum Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt. Dabei werden auch notwendige Überstunden, Konstruktions- und Planungskosten ersetzt.

Zeitwerterstattung

Liegt der Zeitwert der Sachen unter 40 % des Neuwertes der versicherten Gebäude, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung aus Alter und Abnützung ermittelt. Zu beachten ist, dass ständig genutzte und instandgehaltene Gebäude einen Zeitwert von mindestens 40 % haben.

Erstattung des gemeinen Wertes

Waren die Sachen bereits vor dem Eintritt des Elementarschadens dauernd entwertet, so wird höchstens der gemeine Wert (auch als Verkehrswert bezeichnet) zum Schadenzeitpunkt ersetzt. Der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis ohne Rücksicht auf ideelle oder Liebhaberwerte und ohne Wertansatz für Grund und Boden. Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch bestimmt oder für seinen Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist.

Teilschadenfall in der Elementarschadenversicherung

Bei einem Teilschaden werden die notwendigen Kosten, die zur Wiederherstellung erforderlich sind, zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und bei der Wiederherstellung nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch bis zum gesamten Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erstattet.

Ein Teilschaden liegt dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind, als der Versicherungswert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Eine eventuelle Werterhöhung durch die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes wird in Anrechnung auf die Entschädigungsleistung gebracht.

Unterversicherung

Ist die Versicherungssumme niedriger, als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so liegt der Tatbestand einer Unterversicherung vor.

Bei einer Unterversicherung wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum gesamten Schadenbetrag verhält, wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert.

Wenn für bestimmte Vertragsteile / Bereiche eine Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart worden ist, gelten die Bestimmungen über eine Unterversicherung nicht.

Wiederherstellungspflicht

Ist für die Elementarschadenversicherung der Neuwert als Versicherungswert vereinbart worden, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, wenn er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles nachgewiesen hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, bzw. verwendet hat, um die Gebäude für den gleichen Betriebszweck innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederherzustellen.

Versicherte Kosten in der Elementarschadenversicherung

Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung eines Elementarschadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer grundsätzlich zu ersetzen.

Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme bzw. die vereinbarten Höchstentschädigungen, soweit nicht die Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.

Wenn eine entsprechende Vereinbarung im Versicherungsschein erfolgt ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für

  • das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile
  • das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächstmöglichen Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten)
  • Kosten die dadurch entstehen, dass andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten)

Eine  Entschädigung wird nicht geleistet, wenn der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag einen Ersatz seines Elementarschadens beanspruchen kann.


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