Berufshaftpflicht Öffentlicher Dienst

In der Gruppe der Berufshaftpflicht für den öffentlichen Dienst sind auch die Berufe oder Tätigkeiten erfasst, die man gemeinhin als öffentliche Aufgaben  bezeichnet. Hierzu gehören die in der Regel nebenberuflichen Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker, Amtsvormund oder Treuhänder. Hauptsächlich zählen aber die Amtshaftpflicht für Richter, Staatsanwälte, Beamte, Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie für Zeit- oder Berufssoldaten und die Diensthaftpflicht zu dieser besonderen Form der Berufshaftpflichtversicherung. Bei diesen beiden Formen ist zu unterscheiden, dass sich die Amtshaftpflicht aus der eigenen Tätigkeit und den Haftungsansprüchen seitens dritter Personen gegen den Amtsinhaber persönlich bezieht und die Diensthaftpflicht Schäden ersetzt, die der Bedienstete seinem Dienstherren zugefügt hat.

Welche Berufe im öffentlichen Dienst bedürfen einer besonderen Berufshaftpflichtversicherung?

  • Juristische Berufe, wie Richter, Staatsanwalt, Rechtspfleger und Notare
  • Pädagogische Berufe, wie Lehrer, Sozialpädagogen und Heimleiter
  • Personen mit öffentlichen Aufgaben, wie Testamentsvollstrecker, Amtsvormund, Insolvenzverwalter, Treuhänder und Vermögensverwalter

Gegenstand der Versicherung, versicherte Risiken im öffentlichen Dienst

Die Berufshaftpflichtversicherung für die Berufe im öffentlichen Dienst oder für öffentliche Aufgaben deckt Schäden ab, die durch eine Tätigkeit nach individuell vereinbartem Leistungsumfang im Versicherungsvertrag eine gesetzliche Haftpflicht für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung der im Versicherungsantrag beschriebenen Tätigkeit begründen. Dabei ist auf eine exakte Formulierung der Tätigkeiten, die ausgeübt werden zu achten. In welchem Rahmen aufgrund von zusätzlichen Risiken (z.B. Notar übernimmt vorübergehende Aufgaben eines Testamentsvollstreckers) auch Beitragszuschläge erhoben werden, kommt auf die Umstände im Einzelfall und auf die Versicherungsgesellschaft, die den Versicherungsschutz bietet, an.

Leistungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung als Dienst- oder Amtshaftpflicht im öffentlichen Dienst

Der Leistungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf die Prüfung der Haftungsfrage und den Ersatz berechtigter und die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche Dritter aufgrund von Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, soweit die Haftpflichtansprüche versichert sind. Nicht versicherbare Risiken sind weiter unten aufgeführt.

Versicherungssummen in der Berufshaftpflichtversicherung

Ist die Versicherungsgesellschaft zur Leistung verpflichtet, ersetzt die Berufshaftpflichtversicherung dem Geschädigten, in der Diensthaftpflicht dem Dienstherren, den Schaden bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Deckungssumme, höchstens jedoch bis zur Höhe der vereinbarten jährlichen Höchstsumme und abzüglich eines in der Diensthaftpflicht meist notwendigen Selbstbehalts.

Die Deckungssummen betragen zurzeit in der Regel 2.000.000 Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Höhere Deckungssummen können unter Berücksichtigung des speziellen Berufsrisikos (Insolvenzverwalzter, Treuhänder, Amtsvormund, Experimentallehrer) vereinbart werden.

Welche Risiken sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

  • Tätigkeiten, die weder dem versicherten Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind
  • Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistungen
  • Schäden aus der Überschreitung eigener Fristen und eigener Termine
  • Schäden, die Folge eines bewusst gesetz-, vorschrifts- oder pflichtwidrigen Verhaltens sind

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