Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen

Die Versicherungsgesellschaften sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt und verpflichtet, die für bestehende Verträge geltenden Tarife und Beiträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei dürfen nur die seit der Festsetzung bzw. letzten Anpassung des Tarifes eingetretenen und im nächsten Versicherungsjahr erwarteten Veränderungen der Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Die neuen Beiträge dürfen nicht höher sein, als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge bei gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Umfang. Sie werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

 

Ergibt die Anpassung eine Erhöhung des Beitrags, so wird sie nur dann wirksam, wenn die Versicherungsgesellschaft die Beitragserhöhung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes zwischen dem alten und dem neuen Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und den Versicherungsnehmer schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt.

Ergibt die Anpassung der Beiträge eine Verminderung des Tarifbeitrages, so ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, den Betrag vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.

Änderung der Tarifstrukturen

Die Versicherungsgesellschaft ist berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Tarifgruppen sowie die Merkmale zur Beitragsberechnung zu ändern, wenn die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Der Versicherungsnehmer hat ein außerordentliches Kündigungsrecht wie unter Kündigung der Kfz-Versicherung durch den Versicherungsnehmer bereits beschrieben.

Gesetzliche Änderung des Leistungsumfanges in der Kfz-Haftpflichtversicherung

In der Kfz Haftpflichtversicherung, und nur dort, ist die Versicherungsgesellschaft berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie verpflichtend vorgeschrieben wird, dass der Leistungsumfang oder die Versicherungssumme erhöht werden müssen.

Viele weitere aktuelle Informationen über den Versicherungsvertrag in der Kfz-Versicherung finden Sie auch in dem Abschnitt Aktuelle Nachrichten – Kfz-Versicherung.

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